{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-09_5_StR_243_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-02-13","aktenzeichen":"5 StR 243/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 243/63\n\n2181 047\n\nInNsnen des Volkes\n\nIr der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Fred R EEE zu:\ngeboren an ED 1952 ir zip,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräside:ıt Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär (u\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 13.Februar 1963\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n. 2 _\n\nDie nach dem 15.Februar 1963 erlittene\nUntersuchungshaft wird,\nübersteigt,\n\nsoweit sie drei Monate\nauf Cie Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nN\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nist nicht begründet. j\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Entscheidung, durch die das eröffnende\nGericht die Ablehnung des Sachverständigen verworfen hat,\nunterlag als eine der Urteilsfällung vorausgehende\nEntscheidung zwar nicht der Beschwerde (§ 305 StPO). Sie\nkonnte aber zum Gegenstand der Revision gemacht werden,\nvorausgesetzt, daß der durch einen Rechtsanwalt verteidigte\nAngeklagte die Ablehnung des Sachverständigen in der\nHauptverhandlung wiederholte (§ 338 Nr.8 StPO). Das ist\nnicht geschehen. Schon aüs diesem Grunde ist der Rüge\nder Erfolg zu versagen (RGSt 58,301; RG JW 1932,309970),\n\nAuch davon abgesehen aber kann sie nicht durchdringen.\nSie ist tatsächlich unrichtig, weil der Sachverständige\nden Angeklagten bei drei Besuchen insgesamt fünf Stunden\nuntersucht hat (B1.75 d.A.). Im übrigen läßt der Inhalt\ndes dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten\nzugrunde liegenden schriftlichen Gutachtens vom\n11.Januar 19653 (B1.54 bis 74 d.A.) mit dem Untersuchungsbefund (B1.68/69 d.A.) und der Beurteilung (BI.69\nbis 74 d.A.) keine tatsächlichen Umstände erkennen, die\nden Angeklagten zu der Auffassung bringen konnten, daß\nder Sachverständige ihn wegen Überlastung nur oberflächlich\nuntersucht habe und befangen zewesen sei.\n\n2. Auch die in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene\nAufklärungsrüge ist nicht begründet. Der Angeklagte hat\nselbst die Zuziehung eines Psychologen nur für den Fall\nbeantragt, daß seine Sicherungsverwahrung angeordnet würde.\n\nDa das nicht geschehen ist, war der Antrag erledigt. Von\nAmts wegen brauchte sich dem Tatgericht eine dahingehende\nNotwendigkeit nicht aufzudrängen.\n\nII. Sachrüge\n\nUngerechtfertigt ist auch die sachlichrechtliche\nRüge. Die Strafkammer hat zutreffend als schweren Diebstahl nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB gewürdigt, daß der Angeklagte aus dem Zimmer, das in der Wohnung seiner Mutter\ndem infolge der Hochwasserkatastrophe obdachlos gewordenen\nEhepaar ZB vorübergehend zur Verfügung gestellt worden\nwar, eine verschlossene Geldkassette entwendete, diese in\nder den Eheleuten Wur Mitbenutzung überlassenen\nKüche der mütterlichen Wohnung erbrach und sich den Inhalt\naneignete. Der Diebstahl war mit der Entwendung der\nKassette aus dem Zimmer der Eheleute Zggpnoch nicht\nvollendet. Das Behältnis befand sich nach der Verbringung\n\"in die Küche noch im Mitgewahrsam der Eheleute zZ da\nsie die Küche mitbenutzten. Obwohl sie abends für einige\nStunden die Wohnung verlassen hatten, um zu Verwandten\nzum Fernsehen zu gehen, ist der Mitgewahrsam bestehengeblieben (BGHSt 16,271,273). Auch bloßer Mitgewahrsam\naber ist fremder Gewahrsam (BGH NJW 1960,1357). Der Angeklagte hat durch das gewaltsame Öffnen der Geldkassette\nzum mindesten den Mitgewahrsam der Eheleute Z@® gebrochen\nund damit \"mittels Erbrechens eines Behältnisses\". aus (in)\neinem. Gebäude oder umschlossenen Raum gestohlen. Er hat\nhiernach den Diebstahl unter den erschwerenden Umständen\ndes § 243 Abs.1 Nr.2 StGB begangen.\n\nDa die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene\nNachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Anlaß zu\nrechtlichen Beanstandungen ergeben hat, kann die Revision\n\nkeinen Erfolg haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarsteät Koffka Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-13/5-str-243-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-13/5-str-243-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.772252+00:00"}}