{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-04_5_StR_302_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-07-04","aktenzeichen":"5 StR 302/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wi\n\n5 StR_302/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n«149g 040\nIM NAMEN DES VOLKES nr\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Oskar R EEE aus CD Kreis: Sg.\ngeboren am MEEEEEED 1955 ir Tamm:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD ::: EEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Oskar Re\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n3.Februar 1967 samt den Feststellungen insoweit\naufgehoben, als es diesen Angeklagten verurteilt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Hamburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSe\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie bisherigen Feststellungen ergeben nicht ausreichend,\ndaß die Tat des Angeklagten über einen bloßen Mundraub hinausging. Selbst fortgenommen hat der Angeklagte ein Stück Butter\nund eine Mettwurst. Diese Lebensmittel können sich durchaus\nim Rahmen des § 370 Nr.5 StGB gehalten haben.\n\nDer Bruder Siegfried des Angeklagten, der wegen Volltrunkenheit verurteilt ist, hat allerdings unter Mitwirkung\ndes wegen schweren Diebstahls verurteilten früheren Mitangeklagten MOD erheblich mehr Gegenstände aus dem laden\nentnommen. Daß der Angeklagte Oskar RP aber insoweit\nMittäter war, ergeben die Feststellungen nicht. Es hätte hier\ninsbesondere deshalb genauer Feststellungen darüber bedurft,\nweil die Strafkammer nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte in oder vor dem Laden, aus dem SB stanı, zu\ndiesem gesagt hat, es sei ja wahnsinnig, hier auf der Hauptstraße einzubrechen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/5-str-302-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/5-str-302-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.659507+00:00"}}