{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-07-04_5_StR_290_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-07-04","aktenzeichen":"5 StR 290/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 290/67 2114 066\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Artisten Helmut r aus Be,\ndort geboren am >15,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenätspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin 9 au: un\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte. OD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 6.Januar 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in Berlin\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nG ründe\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß die\nEntscheidungsgründe widerspruchsvoll sind.\n\nAuf Seite 14 der Urteilsabschrift stellt das Schwurgericht fest, daß der Angeklagte von seiner Ehefrau abgelassen hat, nachdem er sie \"zwei bis drei Minuten gewürgt\nhatte\" und ihr Kopf dann \"leblos auf seine Schulter\" gefallen war.\n\nDemgegenüber heißt es auf Seite 21 UA bei Wiedergabe\ndes Sachverrtändigengutachtens, das sich das Schwurgericht\n\"zu eigen gemacht\" hat, \"..... daß der Angeklagte etwa zwei\nbis drei Minuten seine Ehefrau kräftig gewürgt haben muß\nund daß sie nach etwa 45 bis 90 Sekunden das Bewußtsein\nverloren habe ....; der Tod sei ..... schließlich durch\n\nErsticken eingetreten, und zwar müsse der Angeklagte seine\nEhefrau bis zum Tode gewürgt haben\".\n\nHiernach ist also der Kopf des Opfers bereits \"nach\n45 bis 90 Sekunden\" (- und nicht erst nach \"zwei bis drei\nMinuten\" -) auf die Schulter des Angeklagten gefallen; wie\ndas Schwurgericht auf Seite 14 UA annimmt, hat aber der\nBeschwerdeführer dann sofort von seiner Ehefrau abgelassen,\nobwohl sie - nach dem Gutachten des Sachverständigen - zu\ndiesem Zeitpunkt noch nicht tot gewesen sein kann.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung\nauf diesem Widerspruch beruht, weil insbesondere die Feststellungen zur inneren Tatseite von einer widerspruchsfreien\nDarstellung des Tatablaufs wesentlich abhängen, zumal der\nAngeklagte nach der Tat zunächst nur an eine Ohnmacht geglaubt und sofort nach Eintritt der Bewußtlosigkeit mit\neinem Wiederbelebungsversuch begonnen hat.\n\n-4-\n\nDa das Urteil bereits wegen dieses sachlichrechtlichen\nMangels in vollem Umfange aufzuheben war, kam es auf die\nanderen Revisionsangriffe nicht mehr an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/5-str-290-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-04/5-str-290-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.645618+00:00"}}