{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-06-20_5_StR_752_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-06-20","aktenzeichen":"5 StR 752/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 752/67\n\nor\n® FE 2\na ee ur\nL\n\n»EIE!’'N\n\n\\\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nQ\nAu J IL Wi\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rudi 5 EEEEEEEEEED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am uiiMMEED 1951 in SCEEEEEEEEEEEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: RW u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls oder Hehlerei und\nwegen Besitzes von Diebeswerkzeug\n\nDer 5,Strafsenat Ges Bundlesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30,Jsxruar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n5 als Vorsitzender,\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dxr,Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\nBundeserwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin au: ED\n\nals Verteidigerin,\nJustizotersekretär >\n\nals Uxrkundsbeatzter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Su»\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 20.Juni 1967\n1. im Schuldspruch wegen Besitzes von Diebeswerkzeug,\n\n2. in allen Strafaussprüchen gegen den Beschwerdeführer einschließlich der angeordneten\nEinziehung\n\nmit den insoweit getroffenen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkamner desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nSoweit der Beschwerdeführer in zwei Fällen auf Grund\nwahldeutiger Feststellungen wegen schweren Diebstahls oder\nHehlerei verurteilt worden ist, halten die Schuldsprüche den\ngrößtenteils nur tatsächlichen und daher unzulässigen\nAngriffen der Revision stand.\n\n1, Die in der Revisionsbegründung bezeichneten Beweiserhebungen brauchten sich dem Landgericht nicht aufzudrängen.\nDie behauptete Beschränkung des Fragerechts des Angeklagten\n(§ 240 StPO) ist nicht bewiesen, Auf sie könnte die Revision\nauch nur dann gestützt werden, wenn der Angeklagte oder sein\nVerteidiger einen Gerichtsbeschluß nach § 238 Abs.2 StPO\nherbeigeführt hätte, Das ist nicht geschehen.\n\n2. In dem zweiten Falle rügt die Revision zu Unrecht,\ndaß die Strafkammer nicht Genußmittelentwendung nach § 370\nAbs.1 Nr.5 StGB angenommen hat. Außer Genußmitteln wurden etwa\n150 DM und eine Arbeitsjacke gestohlen. Dies alles, also nicht\nnur Sachen der in § 370 Abs.1 Nr.5 StGB bezeichneten Art, hat\nder Angeklagte, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, entweder allein oder als Mittäter mit anderen\ngestohlen, falls er nicht nur Hehler des halben Pfundes\nNeskaffee und der zwei Rollen Kekse war, Für Hehlerei scheidet\n§ 370 Abs.1 Nr.5 StGB deshalb aus, weil er nur für Diebstahl\nund Unterschlagung, nicht für andere strafbare Handlungen\ngilt.\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug\n(§ 245a Abs.1 StGB) kann jedoch nicht bestehenbleiben, Denn\nnach den Urteilsgründen läßt sich nicht die Möglichkeit\n\n-4-\n\nausschließen, daß der Angeklagte bei einem der wahlweise\nfestgestellten schweren Diebstähle den Meißel, das Stemmeisen und den Schraubenzieher gebraucht hat und deren Verwendung zu solchen Zwecken erstmalig für die Fahrt vom\n\n10. bis 12.Dezember 1966 vorgesehen hatte, Dann wäre der\nBesitz dieses uneigentlichen Diebeswerkzeugs nur Vorbereitungshandlung des schweren Diebstahls und ginge als bloße\nGefährdungstat in ihm auf.. Es läge Gesetzeseinheit vor. Eine\nselbständige Handlung hätte das Landgericht jedoch nit\n\nRecht angenommen, wenn der Angeklagte den Meißel, das Stemneisen und den Schraubenzieher. schon in früherer Zeit zur\nVerwendung bei irgendwelchen anderen als gerade den Diebstählen auf der Fahrt vom 10. bis 12.Dezember 1966 angeschafft\noder bestimmt hatte oder wenn er sie auf dieser Fahrt zu\nDiebeszwecken mitführte, aber nicht gebrauchte oder wenn er\nsie zwar bei den jetzt abgeurteilten schweren Diebstählen\nbenutzte, aber nach deren tatsächlicher Beendigung noch\ngewillt war, dasselbe Werkzeug auch bei irgendwelchen künftigen Diebstählen zu verwenden. Solche Feststellungen hat\ndie Strafkammer nicht getroffen.\n\nIIl.\n\nDie nach § 20a Abs.1 StGB geschärften Strafen von je\nzwei Jahren Zuchthaus wegen Diebstahls oder Hehlerei müssen\naufgehoben werden. Die Strafkammer zieht als förmliche Voraussetzungen die Verurteilungen vom 23.Juni 1958 und 12,Novenber\n1964 heran, teilt aber nicht die Sachverhalte, die ihnen\nzugrunde lagen, in den wesentlichen Zügen mit (BGH MDR 1957,\n562). Schon aus diesem Grunde ist nicht erkennbar, ob die\ndamaligen Taten im Sinne der Entscheidung BGH NJW 1967,1621\n\"symptomatisch\" waren. Die Gesamtwürdigung besteht überwiegend aus formelhaften Wendungen. Die Hehlerei an einen\nhalben Pfund Neskaffee und zwei Keksrollen überschreitet\n\n- 5.\n\n-5.\n\nmindestens nicht ohne weiteres den Rahmen der bloßen\nKleinkriminalität, für die eine Strafschärfung nach\n§ 20a StGB nicht in Betracht kommt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche\nwegen schweren Diebstahls oder Hehlerei in zwei Fällen\n\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht\n\nwiederholt zu werden.\n\nSchmidt Schmitt Dr.Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-20/5-str-752-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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