{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-06-20_5_StR_190_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-06-20","aktenzeichen":"5 StR 190/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 190/67 2114 077\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Witwe Margareta SD :chorene Sag\naus TE,\ngeboren am ME 1901 ir res (oCEE -\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n. Sitzung vom 20.Juni 1967, an der teilgenommen ‚haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, | |\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter. Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Margareta Sg\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover\n\nvom 1.Dezember 1966 gegen sie aufgehoben.\n\nDie Angeklagte Margareta SE wirä freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin war aus\nsachlichrechtlichem Grunde aufzuheben.\n\nDas Verhalten der Eltern entzieht sich einer Bestrafung\n\"wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen\", weil ihnen\nunter den besonderen Umständen des Falles ein Eingreifen\nnicht zuzumuten war. Nach allen, was die Angeklagte und ihr\nverstorbener Ehemann die geisteskranke Tochter hatten durchmachen sehen und damit auch selbst durchgemacht haben, kann\nihnen nicht vorgeworfen werden, daß sie nach dem siebenten\nSelbstmordversuch der Tochter nicht mehr die seelische Kraft\naufgebracht haben, ihr Kind in ein Krankenhaus einliefern\nzu lassen.\n\nSeit der ersten Behandlung der Irmtraud im Jahre 1957\n- mithin fast acht Jahre lang - hatten die Eltern unter\nständig steigender seelischer Belastung gestanden (vgl. 8.4\nund S.5 UA: \"ständige Angst\"), die sich bei dem hohen\nLebensalter der Eltern ersichtlich besonders drückend auf\ndiese ausgewirkt hat. Hinzu kam die Sorge um das spätere\nGeschick ihres Kindes (UA S.7: \"Was soll aus dem Kind werden,\nwenn wir alten Eltern tot sind?\"). Vor allem aber haben\nsich beide von einer Krankenhausbehandlung keine durchgreifende. Hilfe versprochen, sondern nur neue Leiden für\ndie Tochter und für sich selbst erwartet (UA S.9: \"Im\nKrankenhaus würden mit Irmtraud noch Experimente gemacht,\ndie letztlich doch nicht helfen würden\", - UA 5.10: \"das\narme, gequälte Kind\"). Daß sie sich unter diesen Umständen\nentschlossen haben, \"weiteres Leid und weitere Qualen von\ndem Kind abzuwenden\" (UA S.15), und deshalb einer Krankenhauseinweisung nicht zugestimmt haben, kann ihnen nicht\nals strafbares Unterlassen vorgeworfen werden.\n\nDas um so weniger, als sich die Beschwerdeführerin an\nein Versprechen gebunden gefühlt hat, welches sie ihrer\n\nTochter vor dem dritten \"akuten schizophrenen Schub\"\n\ngegeben hatte; zu diesem Zeitpunkt aber \"verfügte\" Irmtraud\n-— auch nach Meinung der Sachverständigen und des Schwurgerichts -— noch. \"über einen natürlichen und wahren Willen\"\nund \"vermochte die sittliche und rechtliche Bedeutung ihrer\nEntschlüsse abzuschätzen\". Soweit dieses Versprechen in\nBetracht kommt, brauchte es daher bei den Überlegungen der\nMutter keine Rolle zu spielen, ob die spätere Selbsttötung\nihrer Tochter unter \"Ausschluß jeder Verantwortlichkeit\n\nfür ihr eigenes Tun\" erfolgt war. Im übrigen ist eine solche\n\"gesicherte medizinische Prkenntnis\" der Sachverständigen von\nkeiner ausschlaggebenden Bedeutung für die rechtliche\nBeurteilung. Nach der unwiderlegten (ersichtlich auch\nunwiderlegbaren) Einlassung der Beschwerdeführerin war ihr\ndie Tochter \"tageweise normal erschienen\" (UA S.9). Diese\nhatte bereits sechs Selbstmordversuche mit \"freiem und\nbeachtlichem Willen\" begangen und sich an ihren Teil der\nbeiderseitigen Zusage bei der Selbsttötung gehalten. Weiterhin war Irmtraud vor dem Tode ein halbes Jahr lang ordnungsgemäß ihrem Berufe nachgegangen und hatte unmittelbar vor\nEinnahme des Giftes sowie danach - beim Telefonanruf -\nihrer Mutter gegenüber normal reagiert. Da schließlich der\nAbschiedsbrief der Irmtraud einfühlbare Gründe enth”lt und\nin vernünftiger Form abgefaßt ist (UA S.8), kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß\n\nsie sich an ihr Versprechen gebunden glaubte und auch auf\nGrund dieser Zusage \"den Wunsch ihrer Tochter achten wollte\"\n(VA S.7).\n\nBei der besonderen Sachlage war der Angeklagten also\nein Handeln nicht zuzumuten.\n\n2. Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen schließen\nweiter die Annahme aus, daß die Beschweräeführerin durch\ndie tägliche Hingabe einer Schlaftablette den Tod der\nTochter fahrlässig herbeigeführt haben könnte.\n\n-5_\nGemäß § 354 Abs.1 StPO hatte der Senat daher von sich\n\n. aus die Angeklagte freizusprechen.\n\nDie Entscheidung entspricht, auch in der Begründung,\ndem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-20/5-str-190-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-20/5-str-190-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.141964+00:00"}}