{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-06-13_5_StR_473_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-06-13","aktenzeichen":"5 StR 473/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 473/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Noter Helmut HB zu: VE.\ngeboren am EEE 1916 in Bew»\n\nwegen Betruges und Untreue\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.0ktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\n\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: und\n\nRechtsanwalt Dr ED zu: GEEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n13.Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen, das auch Über die Kosten. des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n%\nTun,\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Revision der Staatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Die Rüge, § 264 StPO sei verletzt worden, ist\nbegründet. Die durch den Eröffnungsbeschluß zugelassene\nAnklage legt dem Angeklagten zur Last,\n\nin Velzen und Soltendieck von März bis Mai 1962\nbei einer Grundstücksveräußerung, mit der er\n\nals Notar befaßt war, zusammen mit dem Grundstückseigentümer und Verkäufer BED einen\nfortgesetzten gemeinschaftlichen Betrug gegenüber\nden Grundstückskäufern, Eheleuten Sp,\n\nund in Tateinheit damit eine fortgesetzte Untreue\nzu deren Nachteil begangen zu haben. Durch die\nVorspiegelung, das betroffene Grundstück sei\nunbelastet, soll er die Eheleute SB zum\nAbschluß des notariellen Kaufvertrages vom\n\n2.Mai 1962 und zur Zahlung des Kaufpreises auf\nsein Notar-Anderkonto veranlaßt haben, ohne daß\nsie später das vertraglich ausbedungene Eigentum\nan dem Grundstück erhielten, weil die Gläubiger\nder darauf lastenden drei Grundpfanärechte in\nHöhe von insgesamt 117.000 DM keine Pfandentlassung\nerteilten (Bd.II, 81 ff i.V. mit 195 d.A.).\n\nDurch die in dem angefochtenen Urteil niedergelegten Erwägungen, aus denen die Strafkammer meint, dem\nAngeklagten die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht\nnachweisen zu können, wird der zur Aburteilung stehende\nSachverhalt nicht erschöpft. Die Strafkammer hat ihre\nPrüfung, ob das Vorgehen des Angeklagten die bezeichneten\nStraftatbestände erfüllt, auf seine Handlungen bis zum\nAbschluß des Grundstückskaufvertrages vom 2.Mai 1962\nbeschränkt. Wie bereits im Ermittlungsergsergebnis der\n\n-4-\n\n”\n\nKR\nFfm\n\n-4A-\n\nAnklageschrift dargelegt (Bd.II,98) und durch die\nBeweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt\n\nworden ist (UA S.22 ff), hat der Angeklagte jedoch\nauch noch nach diesem Zeitpunkt Maßnahmen getroffen,\ndie für die strafrechtliche Beurteilung seines als\nfortgesetzte Handlung angeklagten Gesamtverhaltens\n\nvon Bedeutung sein können. So hat er insbesondere\n\ndurch ein Schreiben an das Grundbuchamt vom 1.Juni 1962\nbewirkt, daß vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käufer Eheleute Sp drei\n\nGrundpfanärechte zur Sicherung der Gläubiger des\n\nVerkäufers DW in Höhe von insgesamt 117.000 DM\nim Grundbuch eingetragen wurden (UA S.26). Dieses\nVerhalten des Angeklagten hat die Strafkammer jedoch\nunberücksichtigt gelassen mit der Begründung, daß\n\nes vom Anklagesatz nicht mehr erfaßt werde (va 3.35,\n52, 53/54).\n\nWie die Revision mit Recht beanstandet, ist diese\nAnsicht unzutreffend. Mit ihr legt die Strafkamner\nden Begriff der 'Tat'! im Sinne des § 264 StPO rechtsirrig zu eng aus. Unter ihm ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur die einzelne\nin der Anklageschrift aufgeführte Handlung zu verstehen,\nsondern das gesamte Tun des Angeklagten, das wegen\nseines inneren sachlichen Zusammenhangs mit dieser nach\nnatürlicher Auffassung ein einheitlicher geschichtliches\nGeschehen bildet (BGH 5 StR 130/55 vom 12.Juli 1955;\nBGHSt 13,21 ff; BGH IM Nr.9 und 21 zu § 264 StPO;\nBayObL& MDR 1960,947). Nach dieser Begriffsbestimmung\ngehören ohne weiteres auch die mit der Grundstücksveräußerung zusammenhängenden Handlungen des Angeklagten\nnach Abschluß des Kaufvertrages zu der ihm vorgeworfenen Tat. Dies gilt insbesondere auch für sein\nan das Grundbuchamt gerichtetesSchreiben vom 1.Juni 1962,\n\n-5-\n\n-5-\n\nmit dem er veranlaßte, daß die zur Sicherung der\nGläubiger des Verkäufers bestellten drei Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 117.000 DM vor\n\nder Auflassungsvormerkung für die Käufer Eheleute\nSchweitzer ins Grundbuch eingetragen wurden .(UA S.26).\nDenn diese Maßnahme des Angeklagten bildet als die\nFortführung seiner bereits vor Abschluß des Kaufvertrages eingeleiteten Schritte zur Eintragung der\ngenannten Grundpfandrechte einen sachlich und logisch\nuntrennbaren Bestandteil der Tat.\n\nIst wie hier eine fortgesetzte Handlung Gegenstand des Verfahrens, so umfaßt die 'Tat'! im Sinne\ndes § 264 StPO übrigens ohnehin alle dem Tatrichter\nin der Hauptverhandlung bekannt werdenden Einzelakte,\nselbst wenn sie in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß noch nicht erwähnt worden sein sollten\n(BGHSt 9,324). Im vorliegenden Falle ist aber das\nVerhalten des Angeklagten nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages bereits im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ausdrücklich mit angeführt\nworden (Bd.II,98 d.A.).\n\nNach alldem mußte die Aburteilung durch die Strafkammer sich auch darauf erstreckun.\n\n°\nu 19\n57\nRZ\ndvır\n\n6 —-\n\nAuf dem gerügten Verstoß gegen § 264 StPO kann\ndie Freisprechung des Angeklagten beruhen, Denn die\nStrafkammer gibt mehrfach zu erkennen, daß sie bei\nEinbeziehung der rechtsirrig unberücksichtigt gelassenen Handlungsweise des Angeklagten möglicherweise zu seiner Verurteilung wegen Untreue gelangt\nwäre (UA S.35, 52, 53/54) .\"\n\nDer Senat hat dem nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Schmidt Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-13/5-str-473-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-13/5-str-473-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.038287+00:00"}}