{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-06-06_5_StR_471_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-10-24","aktenzeichen":"5 StR 471/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"” 2102 048\n\nStGB §§ 248 b, 20 a\n\nAuch das Vergehen nach § 248 db StGB kann Symptontat\n\nim Sinne des § 20 a StGB sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\n” 2102 048\n\nStGB §§ 248 b, 20 a\n\nAuch das Vergehen nach § 248 db StGB kann Symptontat\n\nim Sinne des § 20 a StGB sein.\n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 1967 - 5 StR 471/67\nIG Itzehoe\n\nASR\n\n5 StR 471/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf REED , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1955 ir rum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundsesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24.0ktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Frof.Dr,Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\n- Bundesrichter Sismer\n\nBundesrichter Kersting.\n\nBundesrichter nerrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin WW au : mm\n\nale Vertcidigerin,\n\nJustizobersekretär in\n\nels Urkunäsbcamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Lardgerichts in Itzehoe vom 6.Juni 1967\nim-Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an ders Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Koster des Rechtenibtels\nzu befinden: hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugter\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt und angeordnet, daß ihm vor\nAblauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf\nden Strafausspruch gegen das Urteil eingelegte Revision\nist begründet.\n\nSoweit das Landgericht dem Vergehen nach § 24 Abs.1\nNr.1 StVG symptomatischen Charakter abgesprochen hat, bestehen keine Bedenken gegen das Urteil.\n\nDer Strafausspruch kann trotzdem nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat sich durch die Ansicht, ein\nVergehen nach § 248b StGB scheide, jedenfalls bei Begehung\nwur einer einzelnen Tat, als Symptomtat im Sinne\ndes § 20a StGB aus, an einer erschöpfenden Gesamtwürdigung\nim Sinne dieser Vorschrift gehindert gesehen. Dieser Rechtsansicht kann nicht zugestimmt werden. |\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt hierzu zutreffend ausführt, ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß\n\"als Symptomtaten im Sinne des § 20a StGB lediglich solche\nHandlungen in Betracht kommen, die nicht nur Belästigungen\nder Allgemeinheit enthalten, sondern geeignet sind, den\nRechtsfrieden erheblich zu stören (vgl. BGHSt 1,95,\n101; 19,98,100). Ob dies der Fall ist, richtet sich in\nerster Linie nach den konkreten Umständen der Tat\". Soweit\ndaneben abstrakte Erwägungen in Betracht kommen, \"ist nicht\ndie Ausgestaltung der Strafvorschrift als Offizial- oder\nAntragsdelikt, sondern die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung\nein verwertbarer Anhaltspunkt. Jedenfalls scheiden Straftaten nicht schon deswegen als Symptomtaten im Sinne des\n\n-4-\n\n-4-\n\n§ 20a StGB aus, weil sie nur auf Antrag verfolgbar sind.\n\n. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es rechtlich\nnicht vertretbar, ein Vergehen nach § 248bStGB schlechthin\naus dem Anwendungsbereich des § 20a StGB auszuschließen.\n\nDem steht schon entgegen, daß diese Tat immerhin mit Ge-\n.fängnis bis zu drei Jahren bedroht ist. Die Gründe, die\n\ndas Landgericht für die Ausgestaltung des § 248b StGB als\nAntragsdelikt anführt (UA S.10), können nicht anerkannt\nwerden. Diese liegen ersichtlich vielmehr darin, daß die\nBesitzstörung über den Bereich der Individualinteressen\n\ndes Berechtigten nicht in solchem Maße hinausreicht, daß die\nStrafverfolgung im Allgemeininteresse von Amts wegen geboten\nwäre. Dies ist jedoch nicht damit gleichbedeutend, daß in\ndieser Besitzstörung nur eine Belästigung der Allgemeinheit\nliegen kann. Bei der Bedeutung, die das Kraftfahrzeug im\nberuflichen und privaten Bereich heute einnimmt, ist die\nBesitzstörung des § 248b StGB durchaus geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören.\"\n\n3. Auch zus der Befugnis des Geschädigten, den Strafantrag zurückzunehmen, lassen sich keine Bedenken herleiten,\nwie das Landgericht meint. Verfahrensrechtliche Erwägungen\ndieser Art müssen, soweit der Antrag bis zum Schluß der\nHauptverhandlung nicht zurückgenommen wird, innerhalb der\nGesamtwürdigung im Sinne des § 20a StGB außer Betracht\nbleiben. Im übrigen hat es der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung bestimmter Strafvorschriften grundsätzlich in\nKauf genommen, daß eine Privatperson auf die Verurteilung\ndes Täters Einfluß nehmen kann, Der Umstand, daß dies im\nBlick auf § 20a StGB und unter Umständen auch auf § 42e StGB\nvon besonderer Tragweite sein kann, rechtfertigt nicht den\nSchluß, Antragsstraftaten oder solche Antragsstraftaten, bei\ndenen die Rücknahme des Strafantrages zulässig ist, seien\nnach dem Willen des Gesetzgebers dem Anwendungsbereich des\n§ 20a StGB (und damit auch des § 42e StGB) entzogen. Noch\n\n-5 -\n\nnr r\n\n-5.\n\nweniger kann es darauf ankommen, ob die Verurteilung nach\n\n§ 20a und unter Umständen nach § 42e StGB in der Hand eines\neinzelnen Antragstellers liegt, oder ob sie nur\nmehrere Antragsteller abwenden können.\n\n4. Auch die in § 20a StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit\ndes Täters ist im Falle des § 248b StGB nicht grundsätzlich\nzu verneinen. |\n\nDenn die in § 20a StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit\ndes Täters braucht nicht unmittelbar aus der zur Aburteilung\nstehenden Tat hervorzugehen. Vielmehr genügt es, daß sie\nsich aus der Gesamtwürdigung aller nach § 20a Abs.1 StGB\nheranzuziehenden Taten ergibt. Ebenso darf die Prognose, die\ninnerhalb dieser Gesamtwürdigung unentbehrlich ist (vgl.\nBGHSt 1,94,101), nicht darauf beschränkt werden, ob von dem\nTäter mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig gleichart ig e Rechtsbrüche zu erwarten sind. Das hat der\nSenat in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 3.Juni 1957\n(5 StR 278/57) für den Fall des § 245a StGB ausdrücklich\nanerkannt. Entsprechendes hat auch für § 248b StGB zu\ngelten. Der Verstoß gegen diese Strafvorschrift kann vielmehr unter Umständen als Symptom dafür gewertet werden,\ndaß der Täter künftig nicht nur fremden Besitz, sondern auch\n(wieder) fremdes Eigentum verletzen wird. Dies könnte hier\netwa gelten, wenn die Tat nach der Gesamtwürdigung aller\nherangezogenen Taten dem tief verwurzelten Hang des Angeklagten entspränge, seiner Autoleidenschaft um den Preis\njeder Rechtsverletzung nachzugeben. Ob dieser Schluß hier\ngerechtfertigt ist, kann nur der Tatrichter beurteilen.\n\n‚38\n\n-6 -\n\nDa das Landgericht diese Frage aber erkennbar überhaupt\nnicht geprüft hat, kann wegen dieses sachlichrechtlichen\nMangels das Urteil im Strafausspruch nicht bestehenbleiben,\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-24/5-str-471-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-10-24/5-str-471-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.951675+00:00"}}