{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-06-06_5_StR_217_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-06-06","aktenzeichen":"5 StR 217/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9114 061\n5 StR 217/67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann-Christian R ww :.s Tg.\ngeboren zn EEE 29:2 :: Tamm.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter :- Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanuoltiiiiite u: GEB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 10.November 1966 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die'nach dem 10.November 1966 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\nMit Recht hat das Schwurgericht den Hilfsamtrag des\nVerteidigers, ein Gutachten über etwaige hirnorganische\nStörungen des Angeklagten eintuholen, als bloße Beweisanregung und nicht als Beweisamtrag angesehen. Eine Verletzung\ndes § 244 Abs.4 StPO, wie sie in der Revisionsbegründung\ndes Verteidigers behauptet worden ist, scheidet schon deshalb\n\naus.\n\nDie Anregung des Verteidigers könnte allerdings im\nRahmen der dem Gericht gemäß § 244 Abs.2 StPO auferlegten\nPflicht von Bedeutung sein, die Beweisaufnahme auf alle\nTatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Auch ein Verstoß gegen diese\nPflicht ist indessen entgegen der Ansicht des Verteidigers\nund auch der vom Angeklagten selbst vor dem Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle abgegebenen Erklärung nicht erkennbar.\nDie Erwägungen des Schwurgerichts lassen im Gegenteil erkennen, daß es für die Frage, ob die festgestellten Tatumstände und die zur Persönlichkeit des Angeklagten und über\nsein Vorleben gewonnenen Erkenntnisse das Gutachten noch\neines Sachverständigen erforderlich machten, die notwendige\nSachkunde selbst besaß. Das Schwurgericht hat daher, ohne\nden § 244 Abs.2 StPO zu verletzen, eine weitere Beweisaufnahnme\nin der vom Verteidiger angegebenen Richtung unterlassen.\n\nAuch wenn man den Antrag als (Hilfs-)Beweisamtrag ansehen würde, konnte ihn das Schwurgericht im übrigen mit der\nvon ihm im Urteil gegebenen Begründung nach § 244 Abs.4\nSatz 1 StPO ablehnen.\n\nj\n!\n}\n!\n|\n\n- A -\n\nAuch die in der Revisionsbegründung des Angeklagten\ngegen die Verwertung des Tonbandes erhobenen Einwände gehen\nfehl. Selbst wenn nan mit der Revision davon ausgeht, die\nPolizeibeamten Ri und Roi Hätten nach der Wiedergabe\ndes Tonbandes entgegen den Urteilsausführungen die richtige\nWiedergabe von Gang und Inhalt der Vernehmung durch das\nTonband nicht bestätigt, so ergibt sich hieraus nicht, daß\ndas Tonband \"weder zum Vorhalt noch zu Beweiszwecken\"\n\ngeeignet war.\n\nZu Unrecht folgert die Revision das aus BGHSt 14,339 ff.\nIn dem dort entschiedenen Falle war das Tonband allerdings\nim Zusammenhang mit der Vernehmung des Polizeibeamten abgespielt worden, der bei der Aufnahme des Tonbandes zugegen\ngewesen war. Der Bundesgerichtshof hat aber in der angeführten\nEntscheidung die Verwendung des Tonbandes als Beweismittel\nnicht davon abhängig gemacht, daß die Echtheit durch den\nals Zeugen gehörten Vernehmungsbeamten bestätigt wird. Es\ngenügt, wie die Ausführungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 14,\n341 ergeben, auch, wenn der Angeklagte selbst die richtige\nWiedergabe bestätigt hat.\n\nAnscheinend will die Revision allerdings auch das\nbestreiten. Das Gegenteil wird aber nicht nur in den Urteilsgründen festgestellt, sondern ergibt sich auch klar aus der\nSitzungsniederschrift. Die in diesem Zusammenhange in der\nVerhandlung vor dem Senat vom Verteidiger nachgeschobene\nRüge der Verletzung des § 136a StPO \"st nicht zulässig.\n\nDas Vorbringen der Revision, das Schwurgericht habe\nweder den Ursprung der in der rechten Hand des Getöteten\nund in seiner Nähe festgestellten Haarbüschel aufgeklärt,\nnoch das Auffinden dieser Haarbüschel bei seinen Feststellungen\nberücksichtigt, vermag ihr ebenfalls nicht zum Erfolge zu\nverhelfen.\n\n5 -\n\nSoweit die Revision meint, das Schwurgericht habe\ngegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, kann es schon zweifelhaft\nsein, ob diese Rüge zulässig ist, weil sie jedenfalls nicht\nausdrücklich angibt, weicher Beweismittel sich das Schwurgericht zu der vermißten weiteren Aufklärung hätte bedienen\nsollen (vgl. dazu BGHSt 2,168). Selbst wenn man aber mit\nder Bundesanwaltschaft davon ausgeht, daß dieses Beweismittel,\nnämlich ein Sachverständigengutachten, ohne ausdrückliche\nAngabe dem Antrage zu entnehmen sei, ist die Verfahrensbeschwerde unbegründet. Denn im Vorverfahren (s. Bd.I\nBl.126 d.A.) war bereits ein Gutachten des Bundeskriminalamts eingeholt worden, das zu dem Ergebnis gekommen ist, daß\nin Bezug auf \"die Haare aus der Hand der Leiche sowie vom\nTisch einerseits und die Vergleichskopfhaare des Opfers und\ndes Tatverdächtigen andererseits\" ..... \"eine vollkommene\nÜbereinstimmung mit den Vergleichshaaren des Opfers\" festgestellt worden sei. Unter diesen Umständen mußte sich dem\nSchwurgericht eine weitere Aufklärung zu diesem Punkte nicht\naufdrängen, es brauchte sich von ihr nichts zugunsten des\nAngeklagten zu versprechen.\n\nDaß das Urteil des Schwurgerichts widersprüchlich sei,\nweil in ihm keine Ausführungen über die Herkun‘”t der Haare\nenthalten sind, ist offensichtlich unbegründet. Es könnte\nsich - im Hinblick auf das sachliche Recht - nur fragen, ob\ndas Schwurgericht eine naheliegende Möglichkeit zugunsten\ndes Angeklagten übersehen hat. Das ist zu verneinen.\n\nII.\n\nAuch im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf die\nSachrüge keinen Rechtsfehler ergeben. Das Einzelvorbringen\nder Revision deckt einen solchen ebenfalls nicht auf.\n\nRichtig ist es, daß in den Strafzumessungsgründen die\nRede davon ist, der bedingte Tötungsvorsatz stelle nur\n\"eine Kurzschlußhandlung\" (UA 8.57) dar. Beides schließt sich\n\n- 6 -\n\nentgegen dem Vortrage der Revision jedoch nicht aus.\nErsichtlich bezeichnete das Schwurgericht als Kurzschlußhandlung ein Handeln auf der Grundlage eines plötzlich\nauftretenden Ereignisses (des Messerstiches) ohne Abwägung\nder Folgen. Das ist für eine Verurteilung aus § 211 StGB\naber nicht erforderlich. Es genügt, daß der Angeklagte in\nder \"augenblicklichen Aufwallung\" (UA S.41) die tödliche\nWirkung der Schläge als möglich erkannt und gebilligt hat\nund sich bewußt war, daß er durch sie eine andere Straftat\nverdecken und dann diese “ortsetzen und entkommen wollte.\nDas war entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine \"Kurzschlußhandlung\" in dem Sinne\nvorlag, wie ihn das Schwurgericht diesem Begriffe beilest.\n\nDa auch die tateinheitliche Verurteilung aus §§ 251,\n249, 56 StGB und die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden sind, war die Revision somit in vollem Umfange zu\nverwerfen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker\n\nf {2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/5-str-217-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/5-str-217-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.856322+00:00"}}