{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-06-06_5_StR_167_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-06-06","aktenzeichen":"5 StR 167/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 167/67 7114 062\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonwerker Heinz 5 EB :.: u,\ndort geboren an ED : 335,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 17.November 1966\ninsoweit, als es ihn wegen versuchter Nötigung\nverurteilt und eine Gesamtstrafe bildet, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts in Lübeck\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nSoweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht und wegen\nversuchter Gewaltunzucht nach den 8§ 177, 175 Abs.1 Nr.1, 43,\n74 StGB verurteilt worden ist, ist seine Revision offensicht-\n\nlich unbegründet.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchter Nötigung nach den\n88 240, 43 StGB hält jedoch der Sachbeschwerde nicht stand.\n\nNach der versuchten Notzucht an Angelika Le foräierte\nder Angeklagte diese auf, ihrer Schwester und dem Motorradfahrer, die inzwischen in die Nähe gekommen waren, zu sagen,\ner sei ein Bekannter von ihr; sonst werde er ihr, so drohte er,\neine Kugel in den Kopf schießen. \"Als sie in der Nähe der beiden Wartenden an der Straße angekommen waren, sagte der Angeklagte zu Angelika Le, sie brauche keine Angst zu haben,\nseine Pistole sei nur eine Spielzeugpistole\" (UA S.,6). In\ndieser Äußerung, nach der Angelika zu ihrer Schwester lief,\nkann ein Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 46 Nr.2 StGB\nliegen. Er schiede zwar aus, wenn Angelika schon vor der\nzweiten Äußerung des Angeklagten nachweislich entschlossen\ngewesen sein sollte, ihn trotz seiner Drohung nicht als ihren\nBekannten auszugeben. Denn dann wäre der Erfolg, der zum Tatbestand der Nötigung gehört, nicht durch die Tätigkeit des\nAngeklagten abgewendet worden, sondern aus einem anderen\nGrunde ausgeblieben. Darüber trifft die Strafkammer aber\nkeine Feststellung.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\nnach § 46 StGB nur \"der Versuch als :solcher\" straflos bleibt,\nein schon vollendetes Vergehen der Bedrohung nach § 241 StGB\nalso nicht berührt wird. Sollte die Strafkammer auf einen\nAntrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen der versuchten Nötigung nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig einstellen,\nso wäre sie durch § 358 Abs.2 StPO nicht gehindert, wieder\neine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nzu verhängen (BGHSt 7,86).\n\nSoweit die Verurteilung rechtskräftig geworden ist,\nbrauchen die Feststellungen, die dem Schuldspruch zugrunde\nliegen, und die dazugehörigen Strafzumessungsgründe im\nneuen Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/5-str-167-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-06/5-str-167-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.838699+00:00"}}