{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-30_5_StR_191_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-30","aktenzeichen":"5 StR 191/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 191/67 114 065\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Edgar H wm zu: om,\ngeboren am MED 195: ir. ap,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer Heinrich He GE aus Te\n\nKreis Bi.\ngeboren or GES 933 :: sm : rei: Don.\n\n- Sachbezeichnung: : Com ı\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten He und Hei\ngegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n26.Mai 1966 werden auf Kosten dieser Beschwerdeführer verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte Hein wesen\nschweren Diebstahls in einem Falle und wegen\neinfachen Diebstahls in vier Fällen verurteilt worden\nist.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nangefochtene Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte Hg u einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt wird.\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nhat der Angeklagte gg: tragen.\n\nDiesem Angeklagten wird die nach dem 26.Mai 1966\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEAN de\ni. Die Revision des Angeklagten Hewerhept nur\ndie allgemeine Sachrüge, Diese führt zur Berichtigung des\n\nUrteilsspruch®s, h&t abei im übrigen keinen Erfolg.\n\nNach den Entscheidungsgründen ist der Beschwerdeführer\nHe :=2cn scaweren Tiebstahls in einem Falle (Nr.15\n- UA S.9) und wegen einfachen Diebstahls in vier Fällen\n(Nr.17, 18, 29 und 31 - UA 8.9/10, 14-16 und 16/17)\nverurteılt worden; das ergibt sich auch aus der Zusammenfassung auf seite 26 UN und aus den Strafizumessungsgründen\nauf Seite 31 TA. Es beruht daher auf einem ofrTenbare:\nVersehen, wenn tie Formel diesem Beschwerdeführer \"schweren\nDiebstahl in vier Fällen\" zur Last legt. In entsprechender\nAnwendung es % 354 Abs.lL StPO hat der Senat von sich aus\nden Urteilsspruch berichtigt.\n\n2. Auch die Revision des Angeklagten How Arinst\nnicht durch.\n\nDer behauptete Verfahrensverstoß ist nicht erwiesen;\n\ndie Sitzungsniederschrift, deren Änderung abgelehnt worden\n\nist, widerlegt das tatsächliche Vorbringen dieses Beschwerdeführers. Seins sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind, soweit\nsie die Beweiswürligurg als solche bekämpfen, unzulässig, im\n\nübrigen offensichtlich unbegründet.\n\n3. Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndaß der Angeklagte Hg u einer Gesamtstrafe von nur\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, Die im Falle\n\nNr,34 wegen schweren Diebstahls im Rückfall verhängte Einzel-\n\nstrafe von zwei Jahren Zuchthaus hätte nämlich gemäß § 74\nAbs.1 StGB erhöht werden müssen.\n\n4 -\n\nIn Übereinstimmung nit dem Antrage der Bundesanwaltschaft hat ier Senat die gesetzlich niedrigste Gesanmtstrafe\n(§ 19 Abs.2 StGB) für angemessen erachtet und den Gesamtstrafausspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs.1l StPO).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/5-str-191-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/5-str-191-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.584802+00:00"}}