{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-30_5_StR_151_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-30","aktenzeichen":"5 StR 151/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 05€\n\n5 _ StR_151/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden prakt.Arzt Dr.med. Dr.phil. Heinz K ı EHEN»\n\naus BGEEEEEEED,\ngeboren am EEE 320 ir EB (Tonnern),\n\nwegen fortgesetzter Rauschtat\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka..\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iii»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 24.November 1966\nwird der Urteilsspruch wie folgt ergänzt und\n\nneu gefaßt:\n\n1.\n\nDer Angeklagte wird im Falle Hertha Re,\nin dem ihm Körperverletzung zur Last gelegt\nwird, freigesprochen.\n\nDer Angeklagte wird wegen vorsätzlichen\nVergehens gegen § 330a StGB zu fünf Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Strafe wird zur\nBewährung ausgesetzt.\n\n- 3 -\n\nIl. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen\nfallen der Landeskasse zur last, soweit der\nAngeklagte freigesprochen wird. Im übrigen\nträgt der Angeklagte die Kosten.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVergehens gegen § 330a StGB verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise\nErfolg.\n\n1. Die Revision rügt, § 261 StPO ..sei verletzt, weil\ndie Strafkammer ihre Überzeugung nicht aus dem gesamten\nInbegriff der Hauptverhandlung geschöpft habe. Sie meint,\ndas ergebe sich daraus, daß der Sachverständige Dr.Spiegelberg\nin der Hauptverhandlung vor der Strafkammer laut Sitzungsniederschrift u.a. erklärt habe, die Handlungsfähigkeit des\nAngeklagten sei zur Tatzeit vermindert gewesen, das Urteil\njedoch eine solche Erklärung des Sachverständigen überhaupt\nnicht erwähne.\n\nDie Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das\nRevisionsgericht nicht zu prüfen hat, ob das, was das Urteil\nüber den Inhalt eines in der Hauptverhandlung erstatteten\nGutachtens mitteilt, mit dem übereinstimmt, was in der\nSitzungsniederschrift hierüber vermerkt ist (vgl. BGH\nNIW 1966,63).\n\n2. Die. gegen die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 330a StGB gerichtete Sachrüge\nist im wesentlichen gleichfalls unbegründet.\n\nDie Revision meint, die Anwendung des § 330a StGB\nsei rechtsfehlerhaft, weil:der Angeklagte zur Tatzeit nicht\nnur zurechnungs-, sondern handlungsunfähig gewesen sei. Der\nEinwand geht fehl. Die Feststellungen ergeben keinen Anhalt\ndafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit handlungsunfähig war.\n\n-5.\n\n- 5.\n\nDie insoweit erhobene allgemeine Sachrüge braucht\nnur in folgenden Punkten erörtert zu werden:\n\n‚Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich\nab 1.Januar 1963 in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden permanenten Rausch befand, den er Tag für Tag\ndurch Einnahme von Betäubungsmitteln neu belebte und\naufrechterhielt. Er war hiernach zu der Zeit, in der er im\nRausch die auf UA S.6-8 und 15 unten/16 festgestellten\netwa 114 Verstöße gegen das Opiumgesetz beging, schon beim\nGenuß der berauschenden Mittel zurechnungsunfähig. Dies\nkann indessen der Revisien nicht zum Erfolge verhelfen.\n\nEs ist anerkannten Rechts, daß der Täter, der im\nZustande der Zurechnungsunfähigkeit eine Straftat begeht,\nfür diese trotzdem verantwortlich ist, wenn er selbst\ndiesen Zustand herbeigeführt hat, obwohl er wußte oder zum\nmindesten damit rechnete oder in Kauf nahm, daß er in\n\njenem Zustand die Straftat, um die es sich handelt, begehen\n\nwürde (sogen. actio libera in causa).\n\nSo war es hier. Der Angeklagte war nach den Feststellungen bereits in den Monaten nach seiner Entlassung\naus der Nervenklinik der Universität Hamburg am 3.Dezember\n1961 erneut betäubungsmittelsüchtig geworden und hatte\nbis zum 31.Dezember 1962, also zu einer Zeit, als er nach\nden Feststellungen noch nicht zurechnungsunfähig war,\nbewußt und gewollt Rauschgifte zu sich genommen, obwohl er\nwußte, daß sich seine Sucht stets steigern und schließlich\neine andauernde Zurechnunssunfähigkeit herbeiführen würde,\nund obwohl er damit rechnete und in Kauf nahm, daß er\ndann Tag für Tag durch Einnahme von Betäubungsmitteln °\nseinen Rauschzustand neu beleben und seine Zurechnungsunfähigkeit aufrechterhalten würde.\n\nnn\n\nDiese Feststellungen enthalten zwar zugleich die\n\n10}\n\nweitere Feststellung. Gaß der Angeklagte vor dem 1.Januar\n\n1963 auch schon demiv recnhnete und in Kauf nahm, daß er\nspäter in einem seines Zurechnunssfähigkeit ausschließenden\n\nZustand gegen das Oziungesetz verstoßen würde. Daß die\n\n“+\n\nStrafkammer ihn nicht nach dem oben dargrlegten Rechtsgrunäsatz (actio lihera in causa) wegen vorsätzlichen\nVergehens gegen das Opiumgssetz, sondern wegen vorsätzlichen Vergehens gogen § 3302 StGB bestralt hat, beschwert\n\nden Angeklagten aber nicht.\n\nDie Anwendung des § 330a StGB wird auch nicht dadurch\nausgeschlossen, daß die Strafksmmer als eine der Ursachen\nfür die Zurechnunesunfäiiigkeit des Angeklagten einen\nteilweise durch eins schwere Tragerie b:dingten permanenten\npathologischen Zustand feststellt, der eine krankhafte\nStörung der Geistestätigksit bewirkte. 9 33C0a StGB setzt\nnicht voraus, daß der kausch, in den der Täter sich durch\nden Genuß von Rauschmitteln versetzt, die einzige Ursache\n.für den Ausschluß seiner Zurechnungsiähigkeit ist. Es\ngenügt, daß er eine Ursache neben anderen nitwirkenden\nUrsachen ist, die rickt von aussen kommen (vgl. BGHSt 4,\n73,75/76). So war es hier. Das Urteil sagt nicht nur, daß\ndie Einnahme der Betäubungsmittel die auslösende Ursache\ndes Rausches war. Es stellt weiverhin fest, daß der Angeklagte\nin der Zeit vom 1.Janvar 1963 bis zum 7.August 1963\ntäglich erhebliche Mengen, oft bis zu 10 Ampullen,\nBetäubungsmittel zu sich nahm. Der Zusammenhang des Urteils\nergibt außerdem als Überzeugung der Strafkamner, daß der\nAngeklagte hieräurch Tag für Tag seinen Reuschzustand neu\nbelebte und seine Zurschnungsunfähigkeit aufrechterhielt.\nGerade hierauf zielte der Vorsatz des Angeklagten ab, den\n\ne\n\nI\ndas Urteil auf UA S.15 feststelit, Die anderen im Urteil\n\nmitgeteilten Ursachen kauen nicht von außen, lagen viel-\n\nmehr in Eigenschaften les Angeklagten.\n\nDas vorsätziicne Vergehen gegen § 330a StGB war\nallerdings entgegen der Auffassung der Strafkammer keine\nfortgesetzte Straftat im Rechtssinne, die voraussetzt,\ndaß der Täter bei jedem ihrer Teilakte den gesamten äußeren\nund inneren Deiiktstatbesvand verwirklicht, sondern eine\nsich über lange Zeit erstreckende Rinzeltat, bei welcher\nder Angeklagte durch den wisderhulten Genuß von berauschenden\nMitteln vor den 1.Januar 363 bewirkts, daß er sich ab\n1.Januar 965 in einsam seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden permansnten Rausch befend. Daß er in diesem\nseine Zurechnungsfänigkeit ausschtießenden permanenten\nRausch Tag für Tag Betäusungsmitvei sinnakm, durch die\ner den Rausch neu belevbie und seine Zurechnungsunfähigkeit\n\naufrechterhielt sowie in etwa 114 Fällen gegen das Opiumgesetz verstieß, machte das Vergehen gegen § 330a StGB\nnicht zu einer fortgsesstzten Straftat im Rechtssinne. Auch\ndies kann indessen der Revisicen nicht zum Erfolge verhelfen.\nDer Senat hält ss hei dem festgestellten Sachverhalt für\nausgeschlossen, da3 die Straikanner eine geringere Strafe\nverhängt haben würde, wenn sie das Vergehen gegen\n\no\n\n3 3304 StGB als Einzeltat beurteilt hätte.\n\n3. Rechtsirrig ist dagegen die Auffassung der Strafkammer, daß es im Falle der Körperverletzung keines Freispruches bedürfe. Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem\nAngeklagten insoweit eine selbständige Straftat zur last.\nDie Strafkammer hat den Angeklagten schen den objektiven\nTatbestand der Körnerverletzung nicht nachweisen können.\nIn einem solchen Falle hat der Angeklagte ein berechtigtes\nInteresse daran, daß er von dem Vorwurf, den Anklage und\n\n8.\n\nEröffnungsbeschluß ihm gemacht haben, freigesprochen wird.\nDarauf, ob die Tat, wenn die Strafkammer den objektiven\nTatbestand der Körperverletzung festgestellt hätte, entgegen der Auffassung der Anklage und des Eröffinungsbeschlusses keine selbständige Straftat, sondern Teil des\nVergehens gegen § 33C0a StGB gewesen wäre, kommt es in\ndiesem Zusammenhange nicht an (vgl. RGSt 50,351; BGH\n\nNJW 1952,432).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/5-str-151-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-30/5-str-151-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.564800+00:00"}}