{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-24_5_StR_548_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-24","aktenzeichen":"5 StR 548/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 062\n5 StR 548/67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Henning GB :u: u.\ngeboren en '335 in DEE (Schlesien),\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nWe\n\ntab\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Novenhber 1967, an der teilgencmmen haben:\n\nSenatspräsident ?rof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herreaun\n“ als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (En\n\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft;\n\nJustizobersekretär mn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 24.Mai 1967\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nie\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) ist\nrechtsfehlerfrei. Die Vorschrift setzt, soweit sie hier in\nBetracht kommt, voraus, daß der Täter seines Vorteils wegen\nSachen, von denen er weiß, daß sie mittels einer strafbaren\nHandlung erlangt sind, an sich bringt. Diesen äußeren und\ninneren Sachverhalt hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer verwirklicht. Was die Revision\nhiergegen vorträgt, ist unbegründet. |\n\nDie Scheckformulare waren \"Sachen\" im Sinne des\n§ 259 StGB. Auf ihren Vermögenswert kommt es in diesen\nZusammenhang nicht an. Selbst eine Sache, die als solche\nohne wesentlichen Vermögenswert ist, dar? man nicht stehlen\nund demgemäß auch nicht hehlen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ohne Rechtsirrtum\nals Täter verurteilt. Wer, wie der Angeklagte es nach den\nFeststellungen der Strafkammer getan hat, den oben mitgeteilten Tatbestand der Hehlerei in eigener Person verwirklicht, ist auch dann nicht Gehilfe einer fremden\nStraftat, sondern Täter eigener Hehlerei, wenn der Vormann,\nvon dem er durch strafbare Handlung erlangte Scheckformulare\nerwirbt, ihn beauftragt, die Schecks mit einem fremden\nNamen zu unterschreiben und Sachen mit ihnen zu kaufen,\ndamit diese weiterverkauft werden und der Erlös unter\nihnen verteilt wird.\n\n-4-\n\nDie Hehlerei ist im Gegensatz zur Meinung der Revision\nkeine Vortat, die durch die Bestrafung des Angeklagten vegen\nRückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei\nFällen mitbestraft wird. Von einer mitbestraften Vortat kann\nhier schon deshalb nicht die Rede sein, weil durch die\nBetrugstaten und Urkundenfälschungen andere als die durch\ndie Hehlerei betroffenen Personen geschädigt wurden, nämlich\nder Aalhänäler in Steinhude und der Inhaber des Iokals in\nBad Salzuflen, von denen der Angeklagte, obwohl er kein Geld\nbei sich hatte, sich zwei Aale, ein Mittagessen und eine\nSchachtel Zigaretten in der Absicht geben ließ, sie mit\nunechten Schecks zu bezahlen. |\n\n2. Die Verurteilung vegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in zwei Fällen hat ebenfalls Bestand.\nAuch die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind\nunbegründet. \\\n\nDer Angeklagte, der kein Geld bei sich hatte, war nach\nden Feststellungen in beiden Fällen von vornherein gewillt,\nmit unechten Schecks zu bezahlen. Hierüser hat er den zalhändler und den Oberkellner des Lokals im Sinne des\n§ 263 StGB getäuscht. Das Urteil stellt zwar nicht ausdrücklich fest, daß der Aalhändler und, der Oberkellner durch\neinen entsprechenden Irrtum veranlaßt worden sind, dem\nAngeklagten die Aale, das Mittagessen und die Schachtel\nZigaretten zu geben. Daß es so war, versteht sich aber bei\ndem im übrigen festgestellten Sachverhalt von selbst.\n\nDer Aalhändler und der Inhaber des Lokals sind hier-\n‘Aurch im Sinne des § 263 StGB in ihrem Vermögen geschädigt\nworden. Die \\eggabe der genannten Sachen bedeutete eine\nVerminderung ihres Vermögens. Diese wurde durch keinen\ngleichzeitigen und gleichwertigen Vermögenszuwachs\n\nAN\n\no\n\n-5.-\n\nausgeglichen. Die Forderungen, die sie gegen den Angeklagten\nerwarben, ' waren schon Geshaib kein gleichvertiger Vermögens.\nzuwachs, weil der Angeklagte von vornherein die Absicht\nhatte, mit unechten Schecks zu bezahlen und weil bei\nunechten Schecks stets die Gefahr besteht, daß sie nicht\neingelöst werden. Letzteres weiß in der Regel jeder\nerwachsene Mensch. Anhaltspunkte dafür, daß gerade der\nAngeklagte dies nicht gewußt hätte, sind dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Auf die Kenntnis des Angeklagten davon,- daß\ndas Konto, auf welches die Schecks Lauteten, nicht mehr\nbestand, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.\n\nDer Einwand, der Angeklagte sei in beiden Fällen gemäß\n§ 46 Nr.2 StGB mit-strafbefreiender Wirkung vom Betruge\nzurückgetreten, weil er den Schaden in einem Fall wiedergutgemacht und im anderen Falle wiedergutzumachen versucht\nhabe, bevor die Schecks in Umlauf gegeben waren, ist:\ngleichfalls unbegründet. § 46 Nr.2 StGB setzt voraus, daß\nder Täter den Eintritt des zur Vollendung gehörenden Erfolges\nabvendet, dieser also noch nicht eingetreten ist. Das\ntrifft hier nicht zu. Der Betrug war in beiden Fällen\nbereits in denjenigen Zeitpunkten vollendet, in denen der\nAalhändler und der Oberkellner die Sachen weggaben, ohne\ndaß diese Vermögensminderung durch einen gleichwertigen\nVermögenszuwachs ausgeglichen wurde. Damit war der zum\nBetrug gehörende Erfolg, nämlich die Vermögensschädigung\neingetreten und ein strafbefreiender Rücktritt nach 8 46\nNr.2 StGB nicht mehr möglich.\n\nDie Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision Notbetrug im Sinne des § 264a StGB in beiden Fällen\naus folgenden Gründen im Ergebnis zu’ Recht vereint:\n\nInk\n\n-6-\n\nDer Angeklagte hatte zwar \"großen Hunger\" (Fall\nSteinhude) oder \"Hunger\" (Fall Bad Salzuflen), aber kein\nGeld bei sich, als er in Steinhude bei dem Aalhändler zwei\nAale für fast 20 DM kaufte und sich in Bad Salzuflen in\neinem Lokal ein Mittagessen und eine Schachtel Zigaretten\nfür etva 10 DM geben ließ. Dies kann aber die Anwendung\ndes § 264a StGB schon deshalb nicht rechtfertigen, weil\nder Angeklagte nicht nur aus Hunger betrog. Die Feststellungen ergeben, daß er von den zwei Aalen, die er in Steinhude\nkaufte, nur einer aß, um seinen Hunger zu stillen. Den\nanderen nahm er mit nach Hause, In dem Lokal in Bad Salzuflen ließ er sich außer dem Mittagessen, mit dem er seinen\nHunger stillte, eine Schachtel Zigaretten geben.\n\nDer Angeklagte hat den Tatbestand der Urkundenfälschung\nnach den Feststellungen der Strafkammer in beiden Begehungsformen des § 267 StGB verwirklicht. Er hat zur Täuschung im\nRechtsverkehr, nämlich zur Täuschung des Aalhändlers und\ndes Oberkellners unechte Urkunden dadurch hergestellt, daß er\ndıe Scheckformulare mit dem ihm nicht zustehenden Namen\nWinfried WB unterschrieb. Außerdem hat er in derselben Absicht von diesen unechten Urkunien Gebrauch gemacht,\nals er sie den genannten ?ersonen übergab. Daß Ci u:\ndem Scheckheft nichts zu tun hatte und daß das Konto, auf\nwelches das Scheckheft lautete, zu den Tatzeiten nicht mehr\nbestand, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche\nBedeutung.\n\nRechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung der Strafkamner,\ndaß die beiden Betrugs- und Urkundenfälschungstaten zwei im\nSinne des § 74 StGB selbständige Straftaten waren. Der\nEinwand der Revision, es liege nur eine fortgesetzte Straftat vor, scheitert daran, daß der Angeklagte nach den\nFeststellungen der Strafkammer weder vor noch bei der\n\nAn\nber\nN\n\n- 7 -\n\n- zeitlich gesehen -— ersten der beiden Taten einen Gesamtvorsatz hatte, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten\nStraftat voraussetzt. Der bloße Wille.des Angeklagten, Weitere\nBetrugstaten mit unechten Schecks zu begehen, war kein Gesamt..\n vorsatz (vgl. BGHSt 1,313,315).\n\n3. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Revisionseinwendungen erschöpfen sich in dem Versuch, das dem Tatrichter zustehende Ermessen durch eigenes Ermessen zu erseizen\nAuf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht mit\nErfolg gestützt werden.\n\n4. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n5. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten verurteilt, in vollem\nUmfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.\n\nSarstedt . Schmidt: . Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-24/5-str-548-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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