{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-23_5_StR_204_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-23","aktenzeichen":"5 StR 204/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rn\n\n5 StR 204/67 En\n\nzı14 0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Janina S Ww :eboren:\n\naus Bw.\ngeboren am EB 1917 in vo :rei: SEE (Schiesien),\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 30.Januar 1967 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision der Ängeklagten hat keinen Erfolg.\n\nl. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Auch die\n\nRevision hat insoweit keine Bedenken vorgebracht.\n\n2. In Bezug auf den Strafausspruch beschränken sich\n\ndie Einzelangriffe der Revision auf die Anwendung des\n8 20a StGB. Diese Angriffe gehen jedoch fehl.\n\na) Die Strafkammer hat sowohl die formellen als auch\ndie materiellen Voraussetzungen des § 20a Nr.1l StGB fehlerfrei festgestellt. Insbesondere kann sich die Revision nicht\ndarauf berufen, daß die Zeitabstände zwischen den einzelnen\nTaten immer größer geworden sind und zwischen der letzten,\njetzt abgeurteilten und der vorletzten Tat ein Zeitraum von\netwa fünf Jahren liegt. Hierbei zieht die Revision nicht\nin Betracht, daß die Beschwerdeführerin kis zum 1.November 1964\nin Strafhaft war. Den jetzt abgeurteilten Taschendiebstahl\nhat sie am 4.Dezember 1965 begangen, also nach etwa dreizehn\nMonaten. Derartige Zwischenräume zwischen der neuen und der\ndavorliegenden Tat oder der Verbüßung der hierfür verhängten\nStrafe ergeben sich auch bei den übrigen Vorstrafen der\nAngeklagten. Unter diesen Umständen kann zugunsten der\nRevision nichts daraus hergeleitet werden, daß sich die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Tatsache befaßt hat, daß zwischen der letzten Strafverbüßung\nund der jetzt abgeurteilten Tat ein Zeitraum von etwas über\neinem Jahr liegt. Das steht der Annahme des Landgerichts von\nder Gefährlichkeit der Angeklagten nicht entgegen, auf die\nalle ihr auferlegten Freiheitsstrafen keinen Eindruck gemacht\nhaben.\n\nb) Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum ausgeführt,\ndaß die Taten der Angeklagten, die in Kaufhäusern, Wochenmärkten und Läden Personen bestohlen hat, die wirtschaftlich\n\nschlechter standen als sie, nicht nur unbedeutend, vielmehr\nerheblich sind.\n\n3, Auch die Anordnung aus 8 42e StGB ist fehlerfrei\nbegründet. Insbesondere ist auch einwandfrei dargetan, daß\nandere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Verhinderung\nweiterer erheblicher Straftaten, nämlich von Taschendiebstählen, nicht zur Verfügung stehen. Der Ehemann der Angeklagten kann, weil er an beiden Beinen amputiert ist, eine\nwirksame Aufsicht nicht ausüben. Was hiergegen vorgebracht\nworden ist, ist nicrt rechtlicher, sondern tatsächlicher\nNatur und daher gemäß § 337 StPO im Revisionsverfahren\nunbeachtlich.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-23/5-str-204-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-23/5-str-204-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.213832+00:00"}}