{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-23_5_StR_192_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-23","aktenzeichen":"5 StR 192/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3114 05\n\n5_StR 192/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Joachim MD ‚, one festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 9.5 ir u Kreis vw.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 5,Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nObersteatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > a2.:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n10.Januar 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\ner hat den Ang\ninheit mit gefähriicher Körperverletzung\n\nraubes in Tatein\n85 3164, 2238, 73 StGB).\n\nverurteilt (\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist\nohne Erfolg.\n\ni. § 264 StPO ist nicht verletzt. Anklage und\nEröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zwar ausschließlich\nzur Last, sich am 18,0ktober 1966 auf einer Taxifahrt von\nDelmenhorst nach Immer mit einem Taxi, das Frau Kg\ngehörte und auf der Fahrt auch von ihr geführt wurde, durch\nzwei selbstänäige Handlungen der versuchten Notzucht und\nder versuchten Nötigung an Frau Kg schuldig gemacht zu\nhaben (§§ 177, 240, 43, 74 StGB). Das Wort \"Tat\" in\n§ 264 StPO meint aber nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, bedeutet vielmehr den gesamten geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte sich strafbar gemacht haben soll. Dazu gehört hier auch das Verhalten\ndes Angeklagten bei der obenerwähnten Fahrt, durch das er\nnach den Feststellungen des Urteils Autostraßenraub und\ngefährliche Körperverletzung beging.\n\n2. Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt worden, weil der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nnicht darauf hingewiesen worden sei, daß er auch wegen\nvollendeten Autostraßenraubes verurteilt werden Könne,\ngreift nicht durch. In der Sitzungsniederschrift über die\nHauptverhandlung heißt es hierzu wörtlich: \"Der Angeklagte\n\nPo onnnnn\n\nwurde darauf hingewiesen, daß er nach § 223a StGB bestraft\nwerden könne, ferner versucht haben Könnte, einen Raub\nbegangen zu haben nach $S 249, 250 SLGB sowie versucht\nhaben könnte, nach 9 316& StGB einen Autostraßenraub zu\nbegehen. Die Bestimmung des § 316a Abs.1 StGB wurde ihm\nvorgelesen,\"\n\nDieser Hinweis ist zwar, soweit er den Autostraßenraub\nbetrifft, deshalb wenig glücklich, weil in ihm von einem\n\"Versuch\" des Autostraßenraubss die Rede ist. Die Sitzungsniederschrift er;sibt aher nicht nur, daß die Vorschrift\ndes § 316a Abs.1 StGB dem Angeklagten vorgelesen worden ist.\nDas geschah laut Sitzungsriederschrift auch in Gegenwart\ndes Verteidigers. De beim Autostraßenraub, wie das Wort\n\"unternimmt!\" in § 3162 Abs.1 StGB für jeden des Strafrechts Kundigen erkennen läßt, zur Vollendung schon der\nVersuch genügt (vgl. BSH NW 1954,521), bedeutete dies\neinen ausreichenden Einweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes,\n\n3. Die Rüge, die Strefkammer habe die ihr gemäß\n§ 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt,\nweil sie keinen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe, ist unbegründet.\nDer bloße Umstand, daß der Angeklagte bereits zweimal\nwegen versuchter Notzucht bestraft worden ist und früher\neinmal im Verdacht stand, ein Fsychopath zu sein, brauchte\ndem Tatrichter nicht aufzudrängen, von Amts wegen den von\nder Revision vermißten Beweis zu erheben.\n\n-5-\n\n4. Äuf die von der Revision nicht näher ausgeführte\nSachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange\ngeprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel\nerkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-23/5-str-192-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-23/5-str-192-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.195351+00:00"}}