{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-23_5_StR_105_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-23","aktenzeichen":"5 StR 105/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 058\n\n5_StR_ 105/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\niM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Günther T > zus Tem.\ngeboren am ED '940 in new,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23.Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siener\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n\nfür Recht\n\nIl.\n\nIII.\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n26.0Oktober 1966 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit es die Schuldsprüche in den Fällen 3\nbis 6 der Urteilsgründe betrifft;\n\n2. in sämtlichen Strafaussprüchen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Kamner des Landgerichts in Osnabrück\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nDie Nevision ves anpgeklasten, die Verletzung des\nVerflahrensrsch\nist ohne Erfolg, suweit sie üle Schuldsprüche in den\n\n‚eg und des sachlichen Strafrechts rügt,\nFällen ? und = der Irteilsgründe betrifft.\n\nDie gegen die Verur „een Ivne im Faile 1 der Urteilsgründe xerichtste Aufklärungsrüge (angeblicher Verstoß\ngegen 8 244 Abs.2 SEPO) ji ist unbegründet. Weder die\nRevisionsbegründung noch das Urteil lassen Umstände\nerkennen, die ss der Strafkamnaer aufdrängen mußten, von\nsen in Tbtenbüren darüber zu\n\nAmts wegen die Fcoihizeibe\nvernehmen, ob der . Insellante äie Schuld für die Fahrt-\n\nE\nei BE\nfa\nr\n\nund Wartezeitkosten in Höhe von 217,50 DM bezahlen wollte\nund das hierfür erforderliche Geld bei sich hatie,\n\nDie Sachrüge ist, suweit sie Gie Schuldsprüche in den\nFällen 1 und 2 Ger Urteilsgsründe betriffi, offensichtlich\n\nunbegründet.\n\nIm übrigen muB das Urteil, soweit es den Angeklagten\nverurteilt, aufgeh)aben werden, weil die Revision zu Recht\ngeltend macht, daß § 25° Abs.1 Nr.3 StPO verletzt worden\nist. |\n\nDie Strafkammer hatte durch Beschluß vom 29.April 1966\nangeordnet, da3 die Zeugin Erika zu aus RB >ei\nTB (zum Tall. 5) Aurch den ersuchten Richter als Zeugin\nvernommen werden sollte. Durch Beschluß vom 15.Juli 1966\nhatte sie ferner angeordnet, daß u.a. die Zeugen Pu\naus DB (un Faiı 6), mw: ur |\n(zum Fail 4), CE :ı: VE (zum Fall 3) und die\nZeugin Marie RO: 2 EEE (zum Fall 5) als\n\nt-,\n15\n\nZeugen duren den ersuchten Richter vernommen werden\n\nsollten.\n\nErika ZU is: an 15.Juni 1966 durch das Amtsgericht\nin Lingen(Ens) als Zeugin vernommen worden. Pu vw,\nCi 12ric Kup Sins am 15.August 1966 durch das\nAmtsgericht in Delmenhorst als Zeugen gehört worden. Bei\ndiesen Vernehmungen waren weder der Angeklagte noch sein\nVerteidiger zugegen.\n\n‘In der Haupiverhandlung vor der Strafkammer sind die\nProtokolle über die richterlichen Vernehmungen der genannten\nZeugen vom 15.Juni und 15.August 1966 laut Sitzungsniederschrift verlesen worden. j\n\nSowohl in den obensrwähnten Beschlüssen vom 29.Äpril\nund 15.Juli 1966 als auch in denjenigen Beschlüssen, die\nin der Hauptverhandlung zur Verlesung der Protokolle vom\n15.Juni und ?5.August 1966 verkündet worden sind, ist als\nGrund für die Vernehmung der Zeugen durch ersuchte Richter\nnur angegeben, deß den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung ihres Wohnortes vom\nGerichtssitz nicht zugemutset werden könne. Das hält einer\nrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nOb im Sinne der §§ 251 Abs.1 Nr.3 und 223 Abs.2 StPO\neinem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen\ngroßer Entfernung seines Wchnortes vom Gericht nicht\nzugemutet werden kann, hängt nicht allein vom Streckenmaß\nJener Entfernung äb. Für die Beurteilung dieser Frage\nkommt es außerdem auf die Verkehrsverhältnisse, die Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Auskunft sowie auf\ndie persönlichen Verhältnisse der Auskunftsperson an (vgl.\nhierzu BGHSt 9,230). Die bloße Begründung, den Zeugen sei\n\ndas Erscheinen vor dem Landgericht in Osnabrück wegen\ngroßer Entfernung ıhres Wohnortes nicht zuzumuten gewesen,\nricht bei der hier gegebenen\n\n(0)\n\nermöglichv es den Revisiconsg\nSachlage nicht, zu prüfen, ob der Qatrichter die Frage in\nrechtsfenlerfreie” Weise beantwortet hat. Der Inhalt der\nAkten spricht sogar dagegen. Die Entfernungen von den\nWohnorten der Zeugen nach Osnabrück sind keine Entfernungen,\ndie bei den heutigen Verkehrsverhältnissen ohne weiteres\n\ndie Auffassung rechtfertigen Können, daß einem Zeugen nicht\nzugemutet weräüen karn, in der Hauptverhandlung zu erscheinen,\nDies gilt hier un so mehr, als Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe Rückfallbetrug zur Iast legen (vgl. Ba.II Bl.1 £f\n\nu.13 d.A.), also Verbrechen, für die das Gesetz im Regelfall\nals Mindeststrafe ein Jakr Zuchthaus vorsieht (vgl. § 8 264\nund 14 StGB), Ger Angeklagte im wesentlichen bestritten\nhatte und üle Zeugen, um die es hier geht, die einzigen\nwesentlichen Beweismittel waren. Anhaltspunkte dafür, daß\nden Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen\nbesonderer persönlicher Verhältnisse nicht zumutbar gewesen\nsei, sind nicht ersichtlich.\n\nDer dargelsgte Mangel. könnte der Revision allerdings\nnicht zum Erfolg verkelfen, wenn der Angeklagte und sein\nVerteidiger mit der Verlesung der Protokolle über die\nrichterlichen Vernehmungen der genannten Zeugen einverstanden\ngewesen wären (vgl. § 251 Abs.1 Nr.4 StPO). Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer\nbesagt indessen nicht, daß der Angeklagte und sein\nVerteidiger sich mit der Verlesung einverstanden erklärt\nhätten. Sie läßt allerdings auch nicht erkennen, daß der\nVerteidiger ihr widersprochen hätte. Der Senat braucht\nindessen nicht zu entscheiden, ob dem ein stillschweigendes\nEinverständnis des Verteidigers zu entnehmen ist und ob\nein solches stillschweigendes Einverständnis in den Fällen\n\n-6 -\n\nFR\n\ndes § 251 äbs.1 Nr.4 StPO genügt. Denn der Angeklagte selbst\nhat jedenfalls der Verlesung und Verwertung des Protokolls\nüber die richterliche Vernehmung des Zeugen Pu in der\nHauptverhandlung vor der Strafkanmer dadurch widersprochen,\ndaß er laut Niederschrift erklärt hat: \"Das Schreiben stimmt\nin keiner Weise. Ich wußte von der Vernehmung und von der\nAussage nichts.\"\n\nDieser Mangel betrifft unmittelbar die Verurteilung im\nFall 6 der Urteilsgründe. Sie beruht nach den Darlegungen auf\nUA S.11 entscheidend auf der Aussage des Zeugen PulB. Der\nMangel betrifft aber mittelbar auch die Fälle 3 bis 5 der\nUrteilsgründe, denn das Urteil ergibt, daß die Strafkammer\nihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in diesen\nFällen im wesentlichen aus dessen betrügerischen Verhalten\nim Fall 6 geschlossen hat (vgl. UA S.12).\n\nDie Entscheidung entsrricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-23/5-str-105-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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