{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-18_5_StR_584_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-18","aktenzeichen":"5 StR 584/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 584/67 2102 06%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Otto C EEE zus Ve\ngeboren am EEEEED 1504 in EEE Kreis: va,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n2\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.Noverver 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr er\nbei der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 18.Mai 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue in vier\nFällen in Tateinheit mit Unterschlagung in\neinem Falle sowie wegen Rückfallbetruges\nin den Fällen II 5 und 7 der Urteilsgründe\nverurteilt worden ist; 0\n\nb) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufbebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Ven Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nvier Fällen, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Rückfallbetruges in drei Fällen\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil in\nvollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Die Verurteilung wegen\nBetruges im Fall II 4 der Urteilsgründe kat im Schuläspruch\n(der Rückfall gehört nicht hierzu) Bestand. Im übrigen\nist die Revision begründet.\n\nI. -Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision kann richt mit Erfolg allein darauf\ngestützt werden, daß die schriftlichen Urteilsgründe erst\nnach Ablauf der in § 275 StPO bestimmten Frist zu den\nAkten gebracht worden sind (vgl. BGHSt 21,4),\n\n2. Die gegen den Schuldspruch im Fall II 4 der\nUrteilsgründe gerichteten Verfakrensrügen greifen nicht\ndurch. |\n\n§ 267 Abs.1 Satz 1 StPO ist nicht verletzt worden. Die\nUrteilsgründe teilen die für erwiesen rachteten Tatsachen\nmit, in denen die Strafkammer die Merkmale des Betruges\ngefunden hat. § 267 Abs.1! Satz 2 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung eine Revision nicht begründen\nkann (vgl. BGHSt 12,311,315).\n\nDaß die Strafkammer bei der Entscheidung über das\nBeweisergebnis entgegen der Vorschrift des § 261 StPO\nBeweismittel oder -tatsachen verwertet hätte, die nicht\nGegenstand der Hauptverhandlung gewesen wären, ist nicht\nerwiesen.\n\n-4-\n\nvrıf\n4\n\n3. Die weiteren Verfahrsasrügen betreffen nur die\nVerurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1,2,3,5,6\nund 7 der Urteilsgründs. Sıe brauchen nicht erörtert zu\nwerden, weil das Urteil inscweit aus sachlichen Gründen\naufgehoben werden muß. |\n\n1. Die Verurteilung wegen Bstruges (§ 263 StGB) im\nFalle II 4 der Urteilsgründe hat im Schuldspruch Bestanä.\n\nDas Urteil stellt u.a. fest, daß der Angeklagte von\nvornherein die Absicht batte, die Gasthausrechnung der\nWirtin Mg Rechnung in Höhe von 35,50 DM für drei Übernachtungen und mehrere Mahlzeiten) nicht zu bezahlen\n(UA S.9). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung\ngebunden. Sie rechtfertigt ohne weiteres die Auffassung,\ndaß der Angeklagte den äußeren und inneren Tatbestand des\nBetrugs verwirklicht bat.\n\nDie Mitteilung auf UA S.8 über die Zeit, die zwischen\nder letzten Rücksprache des Angeklarten bei der Firma\nNEE (11./12.Mai 1964) und dem Betrug zun Nachteil der\nWirtin Mg verstrichen war, ist zwar offensichtlich\nfalsch. Der Zeitraum betxug näch den Feststellungen 2 bis\n3 Wochen und nicht, wie das Urteil auf UA S,8 mitteilt,\n\n6 Wochen. Der Senat hält es aber für ausgeschlossen, daß\ndas Urteil auf diesem Irrtum beruht. Ob der erwähnte Zeitraum 6 oder 2 bis 3 Wochen betrug, war für die Feststellung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte von vornherein nicht\nzahlen wollte, erkennbar ohne jede Bedeutung. Entscheidend\nwar nach den Darlegungen auf UA S.8/9 allein, daß der\nAngeklagte das Rückzahlungsversprechen, das er der Firma\nNEED vei der 1ctzten Rücksprache gegeben hatte, nicht\ngehalten und sich bei ihr nicht nehr hatte sehen lassen,\nsowie die Tatsache, daß er das Gasthaus am 29.Mai 1964-\n\n-5.\n\n- 5m\n\nheimlich verließ und die Rechnung erst am 25.Mai. 1965\nunter der Drohung des Strafverfahrens bezahlte.\n\n2. Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) in den\nFällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte arbeitete zur Zeit dieser Taten als\nHandelsvertreter für die Firma NEED in ve: Die\nStrafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe den\nTreubruchtatbestand des § 266 StGB dadurch verwirklicht,\ndaß er am 13.Februar, 3.April und 23.4pril 1964 Forderungen\nder Firma Nil gegen ien Landwirt Te. den Landwirt Dr nG Hinrich Ge@B in Höhe von 1.900 DM,\n17 DM und 900 DM einzog und weder die Schecks, die er von\nden Schulänern erhielt, noch die Geläbeträge, die er durch\nEinlösung der Schecks erlangte, an die Firma EEE =>\nführte, die Gelder vielmehr für sich verbrauchte.\n\nDer Treubruchtatbestand des § 266 StGB setzt voraus,\ndaß die Pflicht des Täters, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, wesentlicher Inbalt des Vertragsverhältnisses\nist (vgl. BGHSt 1,186,188/189; 4,170; 5,61,64; 5,187, 188).\n\"Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\nDie Vorschrift des § 86 HGB, die den. Handelsvertreter\nallgemein verpflichtet, sich um die Vermittlung oder den\nAbschluß von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse\ndes Unternehmers, der ihn mit der Vermittlung.oder dem\nAbschluß von Geschäften betraut hat, wahrzunehmen, sagt\nnicht, in welchem Umfange die Pflicht des Handelsvertreters,\nVermögensinteressen des Unternehners wahrzunehmen, im\nEinzelfall wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses ist.\nDies hängt jeweils von den besonderen Umständen ab.\n\nDer Angeklagte sollte nach dem schriftlichen Vertretervertrag, den er nach den Feststellungen der Strafkammer mit\nder Firma NEED abzeschiossen hatte, Geschäfte für diese\n\n167\n\n-6 -\n\nvermitteln und dafür Provision erhaiten. Forderungen der\nFirma NEE Segen Kunden einzuziehen, gehörte nicht zu\nseinen Aufgaben. Hierzu war er nach dem schriftlichen\nVertretervertrag weder verpilichtet r’ch berechtigt. Wesentlicher Inhalt des Vertragsverhältnisses war hiernach, soweit\nes sich um die Pflichten des Angeklagten handelt, nur die\nPflicht, sich un die Vermittlung von Geschäften zu bemühen\nund hierbei die Vermögensinteressen der Firma N»\nwahrzunehmen.\n\n| Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte nach len Feststellungen der Strafkammer während seiner Tätigkeit für die\nFirma N in einer größerer Zahl von Fällen mit |\n\"stillschweigender Billigung\" der Firma bei Kunden\n\nkassierte und die kassierten Gelder an die Firma abführte,\nänderte den wesentlichen Inzalt üos Vertragsverhältnisses\nnicht. Die von der Firma I nu: zgeäuläete Tätigkeit\ndes Angeklagten verpflichtete ihn zwar, das Erlangte an die\nFirma herauszugeben. Diese Verpflichtung enthielt aber keine\nauf einem Treueverhältnis beruliende Pflicht zur Wahrnehmung\nfremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB,\nerschöpfte sich vielmehr in der Pflicht zu einer Leistung,\ndie der Angeklagte nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften\nschuldete. Daß er in den Fällen II 1,2 und 3 der Urteilsgründe nicht leistete, sondern die Schecks einlöste und das\nGeld für sich verbrauchte, war keine Untreue, sondern allenfalls eine Unterschlagung. \\ Bu\n\n3. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) im\nFall II 5 der Urteilsgründe muß ebenfalls aufgehoben werden.\n\nDie Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte-sich in\ndiesem Falle an 2.Jwuni 1964 15 DM von der Serviererin Ce»\nlieh, weil ihm das Geld ausgegangen war.\n\n- 7T-\n\nDas Urteil 1äßt nicht erkennen, daß die Strafkammer\ngeprüft hat, ob die Voraussetzungen des Notbetruges\n(§ 264 StGB) vorlagen. Die Feststellungen, die die Strafkammer getroffen hat, schließen einen Notbetrug nicht aus.\nDas Urteil stellt auf UA S.7 schon für Anfang April 1964\nfest, daß der Angeklagte sich in ständiger finanzieller\nBedrängnis befand. Dafür, daß dies am 2.Juni 1964 anders\ngewesen wäre, bietet das Urteil. keinen hinreichenden Anhalt.\nDer Angeklagte hatte zwar nach den Feststellungen auf\nUA S.7 am 23.April 1964 900 DM bei einem Kunden der Firma\nTOWD:2ssiert, die er für sich verbrauchte. Dies räumt\naber nicht ohne weiteres aus, daß er sich am 2.Juni 1964\nwieder in finanzieller Bedrängnis befand.\n\n4. Auch die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit\nmit Unterschlagung (§§ 266, 246, 74 StGB) und wegen Betruges\n(§ 263 StGB) in den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe\nhält einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte verkaufte am 14.April (so UA S.10)\noder am 16.April (so UA S.14) 1964 dem Landwirt Rmesen.\neine Hochdruckpumpe für 300 Di. Die Pumpe war ein Vorführstück, das der Firma Nie schörte. Der Angeklagte war\nbefugt, sie zu verkaufen. Den Erlös verbrauchte der\nAngeklagte für sich (Fall II 6). Am 16.April (so UA S.11)\noder am 17.April (so UA S.14) 1964 veranlaßte er den Sohn\ndes Landwirts Rp, FW jun., durch die unwahre\nBehauptung, er wolle die Pumpe in dem Ort Westerbeverstedt\nvorführen und sie am Abend zurückbringen, ihm die Pumpe\nnoch einmal herauszugeben. Er brachte die Pumpe dann zur\n\nFirma NED in VB (Faiı 11,7).\n\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, wann der\nangeklagte sich entschloß, Riesen. oder jun. durch\nunwahre Angaben zur Herausgabe der Pumpe zu veranlassen.\nSie hält es für möglich, daß er sich hierzu erst entschloß,\n\n-8-\n\n- 8.\n\nnachdem er den Kaufpreis cden einen Teil desselben für sich\nverbraucht hatte, kann aber nicht ausschlisßen, daß er\nhierzu bereits. entschlossen war, als er die Pumpe an\n\nRB» sen. veräußerte. Die Strafkammer ist \"zu Gunsten des\nAngeklagten\" von der ersten der beidsn Möglichkeiten\nausgegangen. Sie meint, Jer Angeklagte have sich bei dieser\nSachlage zwar eines Rückfalibetruges und einer Untrsue in\nTateinheit mit Unterschlagung, „nn anderen Faile degegen\n\nnur eines Rückfallbetrugss schuldig, gemacht, der Schuldvorwurf sei aber in diesem Falle wegen der Art des Tat\nplans schwerer als in jenem. Dies hält einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, wodu\"-h der Angeklagte\nnach der Auffessung der Strafkaumer die äußeren und inneren\nTatbestandsmerkmale des Betruges verwirklich+ hat, Talls\ner' von vornherein entschlossen war, \"sich den unhittelbaren\nBesitz an der Pumpe durch Täuschuns wieder zu verschaffen.\nDieser bloße Entschiuß ergibt richt ohne weiteres, daß der\nAngeklagte schon bei der Veräußerung der Pumpe an Riesen.\neinen Betrug verübte: Der Verkauf und die Übereignung der\n2umpe an 1] sen. waren im Gegensatze zur Auffassung der\nStrafkammer nicht deshalb ein nichtiges Scheingeschäft, weil\nder Angeklagte entschlössen war, sich den unmittslbaren\nBesitz an der Pumpe durch eins spätere Täuschung wieder zu\nverschaffen (vgl. § 117 BGB). Das Urteil 1äßt zudem nicht\nerkennen, daß die Strafkammer geprüft hat, ob der Angeklagte,\nfalls er von vornherein entschlossen war, den Kaufpreis für\nsich zu verbrauchen und sich die Pumpe wieder herausgeben zu\nlassen, die Pumpe unterschlagen hat. Daß er befugt war, sie\n- für Rechnung der Firma NEED - zu veräußern, schließt\neine Unterschlagung nicht aus. Der Senet kann aus den dar--\ngelegten Gründen nicht prüfen, ob die Strafkamnmer den\nSchuldvorwurf, der den Angeklagten bei üleser Sachlage trifft,\nin rechtlich einwandfreier Weise beurteilt hat.\n\n-9-\n\nIm übrigen gestattet der Rechtsgrundsatz, daß bei Zweifeln\nim Bereiche des Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, es dem Tatrichter zwar, den Angeklagten\nauf Grund einer Mindestfeststellung, von deren Wahrheit der\nTatrichter überzeugt ist, wegen derjenigen Straftat oder Straftaten zu verurteilen, deren äußeren und inneren Tatbestand\nder Angeklagte nach dem Inhalte der Mindestfeststellung verwirklicht hat. Das setzt aber voraus, daß der festgestellte\nengere Tatbestand in einem möglichen weiteren aufgeht wie zum\nBeispiel einfacher Diebstahl in schwerem. Rechtlich unzulässig\nist es dagegen, daß der Tatrichter einen üngeklagten auf Grund\neines Sachverhalts, den er nur für möglich hält, wegen einer\noder mehrerer Straftaten mit der Begründung verurteilt, daß\nder Schuldvorwurf bei dieser Sachlage geringer sei als bei\neinem anderen ebenfalls möglichen Sachverhalt. Das hat die\nStrafkammer in den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe getan.\n\n5. Das Urteil stellt die Rückfallvoraussetzungen des\n§ 264 StGB nicht einwandfrei fest. Es fehlt die Angabe, wann\nder Angeklagte die zweite Vortat begangen hat.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-18/5-str-584-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-18/5-str-584-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.009274+00:00"}}