{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-11_5_StR_426_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-11","aktenzeichen":"5 StR 426/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 426/67 2102 042 u\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melkergehilfen Harald KEEMD aus Ei,\n\ngeboren am EEEEEED 1944 in Hagmmwestr.,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls i.R.u.a.\n\nDer 5.Strafsenat- des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.0Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident 'Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\n‚ Bundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals .beisitzende Richter, _\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRe chtsanwalt mm au:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär gm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 11.Mai 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben .\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nRückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen\neiner Rauschtat verurteilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen.\nDie’ weitergehende Revision des > Angeklagten ı wird\n\n' verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtemitbels- \"zu. Bu\nentscheiden hat. 5\n\n.--Von’Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat d:n Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Rückfalldiebstahls in 2 Fällen, einer\nRauschtat und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges\nin Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines\nKraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein\nist im Schuldspruch ohne sachlichrechtlichen Fehler.\n\nII. Im übrigen hat die Verurteilung aus folgenden\nsachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand:\n\n1. Die Verurteilung wegen einer Rauschtat (§ 330a StGB)\nsetzt u.a. voraus, daß der Täter sich \"vorsätzlich oder\nfahrlässig\" in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Das Urteil sagt nichts\ndarüber, ob der Angeklagte den Rausch, in dem er in der\nNacht zum 10.März 1967 in die Backstube des Bäckers Wille\neinstieg und dort Kuchen und eine Windjacke wegnahn,\nvorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Ob und welche dieser Voraussetzungen die\nStrafkammer als erfüllt angesehen hat, 1äßt sich auch nicht\nohne weiteres dem Zusammenhang des Urteils entnehmen. Es\nheißt in den Urteilsgründen nur, die Strafkamer habe auf\nGrund einer unwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon\nausgehen müssen, daß er bis Mitternacht zuletzt in der\nGastwirtschaft SED soviel Alkohol zu sich genommen habe,\ndaß ihm von diesem Zeitpunkt ab die Kontrolle über sich\nvollständig fehlte. Das genügt nicht.\n\n-4&-\n\nDie Feststellungen lassen außerdem nicht erkennen, ob\nder Angeklagte sich bei der im Rausch verübten Tat bereits\nvor oder erst nach der Wegnahme des Kuchens entschloß,\naußer Nahrungsmitteln (in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert), die er alsbald verbrauchen wollte, andere\nSachen zu entwenden. Hat er sich hierzu erst nach der Wegnahme des Kuchens entschlossen, so hat er durch die Wegnahme des Kuchens nur Mundraub verübt, der, auch wenn er\nin einem Rausch im Sinne des § 33)a StGB begangen wird,\n\nnur auf Antrag verfolgt werden darf (vg1.§§ 370 Abs.1 Nr.5\n\nund Abs.2, 330a Abs.3 StGB).\n\n2. Bei dem Diebstahl, den der Angeklagte in der Nacht\nzum 10.März 1967 dadurch beging, daß er aus 'dem Pkw des\nSoldaten FgBein Paar Lederhandschuhe ertwendete, läßt.\ndas Urteil jede Erörterung darüber vermissen, ob lie. Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge\nAlkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert\nwar. Das ist bei der hier gegebenen Sachlage ein sachlichrechtlicher Mangel, weil der Angeklagte diesen Diebstahl\nin derselben Nacht verübt hat, in der er die unter 1) erörterte Rauschtat beging, und die Feststellungen weder die\nzeitliche Reihenfolge beider Taten noch den zeitlichen\nAbstand zwischen ihnen erkennen lassen.\n\n3. Zu dem Diebstahl am 8.März 1967 (Entwendung eines\nTransistors aus dem Pkw des Lehrlings Ha sagt das\nUrteil, die Strafkammer habe, weil sie die \"diesbezügliche\nEinlassung\" des Angeklagten nicht habe widerlegen können,\ndavon ausgehen müssen, daß der Angeklagte zur Tatzeit derart unter Alkoholeinfluß gestanden habe, daß \"seine Einsichtsfähigkeit und sein Steuerungsvermögen erhebli\nherabgeminde rt\" gewesen seien. Dies ist nicht\nohne weiteres vereinbar mit den Darlegungen zur Rauschtat.\nDort heißt es: \"Nach unwiderlegter Einlassung war auch\n\n-5 -\n\nch\n\n-5.\n\nhier davon auszugehen, daß der Angeklagte bis Mitternacht\n... soviel Alkohol zu sich genommen hatte, daß ihm von\ndiesem Zeitpunkte ab die Kontrolle über sich vol1-\nständig gefehlt hat.\"\n\n4. Die Auffassung, daß der Angeklagte die oben unter\n3) und 4) erwähnten Diebstähle unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen des Rückfalls begangen habe, findet in\nden Feststellungen keine Stütze. Das Urteil sagt nicht,\nwann das Urteil des Amtsgerichts in Bremervörde vom\n16.Dezember 1966 (Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei) rechtskräftig geworden ist. Es schließt daher nicht\naus, daß die Rechtskraft erst nach den Diebstählen vom\n8. und 10.März 1967 eingetreten ist. War es so, dann hat\nder Angeklagte diese Diebstähle nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen. des Rückfalls begangen. Der\nv»loße Umstanä, daß die Strafe aus dem Urteil von\n16.Dezember 1966 \"auf Grund Anrechnung der in der Zeit\nvom 28;:Juni 1966 bis zum 7.Oktober 1966 erlittenen Untersuchungshaft als verbüßt\" gilt, genügt hierfür nicht.\n\n-6-\n\n5. Die oben unter 1) bis 4) dargelegten Mängel\nkönnen auch die Bemessung der Einzelstrafe beeinflußt\nhaben, die die Strafkammer Tür den unbefugten Gebrauch\neines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne\nFührerschein verhängt hat.\n\nSarstedt Scrmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-11/5-str-426-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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