{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-09_5_StR_169_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-09","aktenzeichen":"5 StR 169/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 169/67 JA1A 048\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Apparateführer Dietrich GC WB aus ze,\n\ndort geboren an EEE 935,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (se\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.Januar 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Kammer (Jugenäkammer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision\nbemängelt das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Besetzungsrüge ist allerdings offensichtlich\n\nunbegründet,\n\n2. Das Landgericht brauchte sich auch nicht gedrängt zu\nsehen, zur Überprüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Ängeklagten einen Sachverständigen zu hören. Entgegen\ndem von der Revision angeführten älteren Schrifttun kann\nnicht anerkannt werden, daß bei Schemvzrletzern grundsätzlich\neine nervenärztliche Begutachtung notwendig sei. Sonstige\nAnhaltspunkte für einen Ausschluß oder einc erhebliche Verwinderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sind nach\nden Feststellungen nicht hervorgetreten. |\n\nDie Revision rügt dagegen mit Recht, daß das Landgerichti\nden Bedenken, die hinsichtlich Beobachtungsgabe und Merkfähigkeit der Hauptzeugin Jutta VW: eines zur Zeit des\nVorfalls noch nicht ganz 14jährigen Kindes, hervorgetreten\nsind, angesichts der sonstigen Umständ& des vorliegenden\nFalles nicht nachgegangen ist. Hierzu trägt die Revision vor,\ndaß Jutta (die unmittelbar nach den Vorfall von der Polizei\naus der Schule geholt worden war) bei der Gegenüberstellung\nspontan erklärt habe, der ihr gegenübergestellte Mann, der\nAngeklagte, sei nicht der Täter gewesen. Dieser - so habe\nsie ergänzend erklärt - habe ein rötliches Hemä und eine\nhellbraune Aktentasche getragen. Tatsächlich aber seien das\n\n- 4.\n\nHemd von blauer uni die Aktentasche von schwarzer Farbe\ngewesen. Die Richtigkeit dieses Vortrags ergibt sich aus\ndem polizeilichen Bericht vom 10.Juni 1966 und der Niederschrift über die Au\n\nssage Juttas vor der Kriminalpolizei\nvom gleichen Tage (El\n\n3,4 d.A.).\n\nDiese bei der Beobachtung eines nur kurze Zeit (offenbar\nnur wenige Stunden) veraufgsgangenen Erlebnisses hervorgetretenen Mängel waren so auffällig, daß der Tatrichter sich von\nAmts wegen gedränst sehen mußte, über die Fähigkeit Juttas,\nihr begegnende Erlebnisse zuverlässig zu beobachten und sich\nzu merken, und damit über ihre Glaukwürdiskeit einen geeigneten Sachverständigen zu hören. Auf der Nichtzuziehung eines\nsolchen kann das Urteil beruhen, da der Angeklagte letztlich\nallein auf Grund der Aussage Juttas verurteilt worden ist,\naus seinem offenstehenden Hosenschlitz habs bei der Begegnung\nmit ihm am 10.Juni 1966 dessen Geschlechtsteil heraus--\ngehangen,\n\nDa das Urteil schon wegen diescos Mangels aufzuheben ist,\nbedarf es keines Eingehens auf die allgemeine Sachrüge.\n\nDie Aufhebung des Urteils entspricht im Ergebnis dem\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-09/5-str-169-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-09/5-str-169-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.777986+00:00"}}