{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-09_5_StR_127_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-09","aktenzeichen":"5 StR 127/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 127/67 7114 Q4R\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Friedrich O > zu: :ai.\ndort geboren > BEEED 1937,\n\nIn vahnt\n\nzur Zeit Untersuchungskaft,\n\nwegen Straßenraubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n' Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n. als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEEEEBB:. 5 zum\n\nals. Verteidiger,\n\nJustizsekretär wu\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts. in Hamburg. vom 24.November 1966\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 24.November 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n‚Der ‚Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte keine Anklageschrift wegen des Diebstahls bei der Baustoffhandlung Sn\nund wegen des Raubes zum Nachteil Ingrid I (Nr.II 2\nund 3 der Urteilsgründe) erhalten hat. Das war aber auch nicht\nerforderlich. Denn beide Fälle sind in der Hauptverhandlung\nam 15.Juni 1966 gemäß § 266 Abs.1,2 StPO auf Grund einer\nNachtragsanklage mit Zustimmung des Angeklagten in das Verfahren einbezogen worden (Bd.I B1.44,45 d.A.). Die Behauptung\ndes Angeklagten, \"daß er sich insoweit nicht zweckentsprechend\nauf seine Verteidigung habe vorbereiten können\", trifft nicht\nzu. Denn auf seinen Antrag ist die Hauptverhandlung am\n15.Juni 1966 gemäß § 266 Abs.3 StPO ausgesetzt worden. Die\nneue Verhandlung hat erst am 23.November 1966 begonnen. In\nder Zwischenzeit hatte der Angeklagte genügend Gelegenheit,\nzusammen mit seinem Pflichtverteidiger seine Verteidigung\nvorzubereiten.\n\n2. Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer den\nAntrag des Verteidigers, Ingrid DaB als Zeugin zu vernehmen,\nabgelehnt hat. Sie teilt aber weder die Begründung dieses\nBeschlusses noch die Tatsachen mit, die seine Fehlerhaftigkeit\nergeben sollen. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger Weise\nerhoben (BGHSt 3,213).\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen\ntragen den Schuld- und Strafausspruch. Es ist insbesondere\n\n-4-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von der\nMöglichkeit, die Strafen nach § 51 Abs.2 StGB zu mildern,\nkeinen Gebrauch gemacht hat, weil der Angeklagte aus Erfahrung\nwußte, daß er nach Alkoholgenuß zu schweren Straftaten neigt.\nAuch die Zulassung der Polizeiaufsicht enthält keinen rechtlichen Fehler,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts,\n\nSarstedt Schnidt Siemer\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-09/5-str-127-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-09/5-str-127-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.761140+00:00"}}