{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-05-09_5_StR_113_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-05-09","aktenzeichen":"5 StR 113/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 113/67 2114 047\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Arzt Dr.med. Hartmut X rc zu: >,\ndort geboren an 19:5,\n\n2. den Kaufmann Erich R ED =: SEE,\ngeboren an 1515 in CE\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Lundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em :..: ED\n\nals Verteidiger beider Angeklagter,\n\nJustizsekretär gm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten Dr Krim\nund der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 23.September 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte Dr .Kr in Falle III der\nUrteilsgründe (Getreidekreditbank He\nverurteilt worden ist.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nangefochtene Urteil mit den Feststellungen ferner\nin folgendem Umfange aufgehoben:\n\na) Soweit der Angeklagte Dr KW in den\nFällen IV (Crank), V (DE Bank) una\nVII (HB Kreäitversicherungs-AG) freigesprochen sowie im Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreditbank) nicht verurteilt\nworden ist.\n\n- 3 -\n\nIm Falle V der Urteilsgründe (Die Bank) wira\ngas Verferren vorläufig eingestellt.\n\nb) Soweis der Angeklagte RW in Falle III der\nUrteilsgründe (Getreidekreditbank) freigesprochen\nworden ist.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird das Verfahren, soweit\n\nes nicht vorläufig eingestellt worden ist, an das\nLandgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Dr . Kriiiiip\nund der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnn\n\nIl. Soweit der Angeklagte Dr Kr im Falle\nGetreidekreditbank Hamburg (TII der Urteilsgründe) wegen\nBetruges verurteilt worden ist, greift seine Revision und\ndie der Staatsanwaltschaft - gemäß § 301 StPO zu seinen\nGunsten -— aus sachlichrechtlichem Grunde durch.\n\nDie unter III 4,5 (VA 8.28--36) mitgeteilten Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer den Begriff des\nVermögensschadens verkannt hat. Sie bejaht ihn - obwohl die\nForderungen in voller Höhe gesichert worden waren - u.a. mit\n\nfolgenden Erwägungen:\n\n\"Eine dem Fläubiger bestellte Sicherheit kann\neinen Vermögensschaden aur dann ausschließen, wenn\ndie Sicherheit dem Gläubiger unmittelbar zugänglich\nist und die Verwertung der Sicherheit nicht von der\nMitwirkung des Schuldners abhängt. Unmittelbar zugänglich waren der Bank nur die übereigneten Vertpapiere, nicht aber die Waren. Diese lagerten vielmehr\nin Räumen der Firma in OD. Sie waren der Bank\nnicht unmittelbar zugänglich und konnten ohne Mitwirkung der Firma nicht verwertet werden\" (UA S.36).\n\nDas trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Ein\nVermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt noch nicht\nohne weiteres dann vor, wenn der Gläubiger zu den ihm gewährten - an sich ausreicherden - Sicherheiten keinen\nunmittelbaren Zugang hat und bei deren Verwertung von der\nMitwirkung des Schuldners abhängig ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bedarf es hier zur Annahme eines\nVermögensschadens noch der weiteren Feststellung, daß der\nSchuldner bei Eingehung des Vertrages zahlunssunwillig war\nund den Gläubiger über seine Zahlungsunwilligkeit getäuscht\n\n-5-\n\nhatte (BGHSt 15,24,27/23).\n\nILILTIL\n\nergibt vielmehr, daß der Angeklagte Dr Kr in\nerheblichem Umfange aus eigenen Vermögen Schulden seines\nVaters bezahlt hat (vgl. z.B. UA S.4 und S.20) und daß er\nMitte des Jahres 1959 - unwiderlegbar -— davon ausgegangen\nist, die Firma Wilhelm Krb erde ihre zu dieser Zeit\neingegangenen Verbindlichkeiten erfüllen (UA S.12-19).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Dr.Krı EB konnte\ndaher nicht bestehenbleiben.\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung sei erwähnt, daß die\nVerfahrensangriffe des Beschwerdeführers Dr .Krumee i-r\nRevision nicht zum Erfolge verholfen hätten:\n\na) Abgesehen davon, daß die Rüge, § 223 StPO sei\nverletzt, nicht formgerecht erhoben worden ist, wäre der\nAngeklagte durch etwaige Verfahrensverstöße bei der\nkommissarischen Vernehmung des Zeugen geh nicht beschwert. Denn die Vernehmung dieses Zeugen betrifft einen\nder als Lieferantenbetrug angeklagten sechs Fälle, in\ndenen der Angeklagte freigesprochen worden ist (Bd.IX,Bl.21-24,\n31-34 d.A.; UA S.10).\n\nb) Aus demselben Grunde könnte der Angeklagte durch\ndie gerügte etwaige Verletzung des § 193 Abs.3 StPO bei der\nin Luzern erfolgten Vernehmung des Zeugen VB 7.1 cht\nbeschwert sein (BA.IX,B1.68,68 R d.A.).\n\nc) Darauf, daß die Strafkammer den Antrag des Mitangeklagten Ag von 12.April 1966 (BdA.IX,B1.224-226 d.A.)\nauf Abtrennung des Strafverfahrens gegen ihn durch Beschluß\nvom 21.April 1966 abgelehnt hat (Bd.IX,Bl.253 R d.A.), kann\nder Beschwerdeführer Dr Kr seine Revision nicht\nstützen.\n\nBT\n\nB.\n\nI. Die kevısion der Steatsanwaltschaft hat aus\n\nmn nn en en en\n\nverfahrensrechtlichen und aus sarhlichrechtlichen Gründen\nauch insoweit Erfolg, &ls sie sich im Falle III der Urteilsgründe (Getreidekreäitbank) dagegen wendet, daß der Anseklagte Dr Kr: -inigen Funkten nicht verurteilt\nund der Angeziagste Te !rcigesprochen worden ist.\n\nl. Wie di» Beschwerdeführerin nit Recht rügt, hat die\nStrafkammer gegen die ihr gemäß § 244 Abs.2 StPO „bliegende\nAufklärungspflicht dadurch verstoßen, d=aß sie die Zollagerbücher nicht zur Nachprüfung des Kaffecbestandes im Zolleigenlager herbeigezogen und von der Vernehming des für die\nLagerbuchführung verantwortlichen Zollbeanten abgesehen hat.\n\na) Ir der -- durch die Eröffnungsbeschlüsse des Landgerichts Osnabrück von 22.April 1965 und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19.Juli 1965 zugelassenen - Anklageschrift vom 30.Juni 1964 war den Angeklagten u.a. vorgeworfen worden, im Jahre 1059 die Getreidekreditbank dadurch\nbetrügerisch geschädigt zu haben, da3 sie ihr - gemeinschaftlich\nhandelnä -— über den Unfang cx..zur Sicherung übereigneten Rohkaffeelagerbestärde im Zolleigenlager der Firma Wilhelm\nKr 1215che Meläungen überreicht hätten, durch die\nJeweils höhere als die wirklich vorhandenen Bestände vorgetäuscht worden seien. Zum Beweise für die Unrichtigkeit der\nvon den Angeklagten unterzeichneten und an das Kreditinstitut\nübersandten Bestandsmeldungen bezieht sich die Anklageschrift\nu.a. auf die Eintragungen in den Zollagerbüchern der Jahre\n1958 und 1959, die von der Zollverwaltung über das Kaffee-Zolleigenlager der Firma Wilhelm Kr zefünrt woräen\nwaren (Bd.VIIl, B1.31,71-80 d.A.).\n\nDie Strafkammer hat diese Bücher jedoch nicht verlesen,\nwie durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen\nwird. In den Entscheiäungsgründen bezeichnet der Tatrichter\n\n- 1 -\n\nden Anklagevorwurf falscher Bestandsmeldungen als nicht\nnachweisbar, zumal der als Zeuge vernommene Revisor Ragg>\n\nbei seinen Prüfungsbesuchen in der Firma Wilhelm KriiiiD\nFehlbestände niemals festgestellt habe (U A 5.23). Den Zollagerbüchern spricht das Landgericht die Beweiskraft für die\nwirkliche Höhe des jeweiligen Lagerbestandes ab, weil \"unbekannt\" sei, \"von wem, in welcher Weise und mit welchem Maß\n\nan Zuverlässigkeit das Lagerbuch geführt worden ist\" (aa0).\n\nb) Diese Begründung geht fehl.\n\nAuf der ersten Seite der - für das Eigenlager der Firma\nWilhelm KrB 1955 una 1959 geführten - Zollagerbücher\nist - rechts unten - vermerkt, welcher Zollbeamte jeweils\n\nfür die Führung der Bücher verantwortlich war; der betreffende\nBeamte hat dies unter Angabe des Zeitraums, in dem er die\nVerantwortung getragen hatte, mit seiner Unterschrift bestätigt. Das entspricht auch den Bestimmungen der §§ 48,\n\n9 Abs.1 der Zollager-Ordnung vom 24.März 1939 (RMBl 1939,557 ff),\ndie auf das \"Muster A\" verweisen, wie es in RMBI 1939,573\nabgedruckt ist.\n\nMit Hilfe der Zollagerbücher war also ohne weiteres zu\nermitteln, \"von wem\" diese geführt worden waren. Auch die Art\nund Weise der Führung dieser Bücher ist aus ihnen zu ersehen.\nErforderlichenfalls hätte sich die Strafkammer hierüber und\nüber das \"Maß an Zuverlässigkeit\" durch Vernehmung des für die\nFührung der Bücher verantwortlichen Zollbeamten (- es war der\nZollsekretär SWEEB -) und des ebenfalls im Zollagerbuch\nangegebenen vorgesetzten Beamten des Hauptzollamtes vergewissern\nmüssen.\n\nEs mag dahinstehen, ob die Angaben in den Zollagerbüchern\ndurch Irreführung der Beamten oder aus anderem Grunde\nunzuverlässig sein können. Das ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese aber darf erst nach Erhebung der Beweise\nerfolgen. Übrigens kommt noch hinzu, daß das Zolleigenlager\n\n8 -\n\ngemäß 93 39 ZLC ın Verbindung mit § 82 Abs.2 ZollG ar\nunter Zollmitverschiuß stand,\n\nSchließlich konnts auch der \\lert der Bekundungen des\nRevisors der Getrsidekreäitbank, Rap, ohne die von der\nRevision vermi3te Beweiserhebung nicht sicher beurteilt\nwerden.\n\nce) Da sich nicht ausschließen läßt, daß ein Teil der\nim Falle III der Urteilsgründe zugunsten beider Angeklagter\nergangenen Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß beruht,\nmußte das Urteil in diesem Falle vollständig aufgehoben\nwerden; der Schuidspruch ist hier unteilbar.\n\n2. Zum selben Ergebnis führen auch die sachlich-\n\nrechtlichen Angriffe.\n\nDer Gereralbunässenwelt hat hierzu wie folgt Stellung\ngenommen:\n\n\"In der Ankıageschrift wird den Angeklagten u.a.\nvorgeworfen, Cie Getreidekreä”tbank auch dadurch\nbetrügerisch geschädigt zu haben, daß sie, um der\nFirma Wilhelm Kr ie ihr gewährten Kredite zu\nerhalten, den Prüfer der Bank über die Verschlechterung\nder wirtuchaftlichen Lage der Firma täuschten (BAd.VIII,\nBl.22 d.A.).\n\na) In den Urteilsgründen wird hierzu festgestellt,\nder Angeklagte Dr Kr habe in Besprechungen\nvom 23.Februar un§ 16.Juni 1959 im Beisein des Angeklagten rien Leiter der Kevisionsabteilung\nbei der Getreidekreditbank, Rap, vorsätzlich falsche\nAngaben über den Umfang der Wechselverbindlichkeiten\nsowie der Steuer- und Zollnachzahlungsverpflichtungen\nder Firma Wilheln Kris :enacht (VA S.23-26). Das\nLandgericht komnt jedoch zu Cem Ergebnis, daß diese\nTäuschungen der Bank weder einen Vermögensschaden noch\neine Vermögensgefährdung verursacht hätten (UA S.37-42).\n\nDiese Annahme ist rechtlich nicht haltbar. Ihre\nim Urteil gegebene Begründung stellt es nicht auf die\nmaßgebenden recatlichsn Gesichtspunkte ab. Bei der\ngegebenen Sachlage ist die Frage des Vermögensschadens\nnach den für den sogenannten Stundungsbetrug geltenden\nGrundsätzen zu beurteilen. Denn die von der Bank vorgenommene Verfügung, welche die Angeklagten durch die\nIrreführung erreicht haben und erreichen wollten, war\neine - unbewafte - Stundung, nämlich eine weitere\nBelassung der der Firma W.KrB <swährten Kredite\nzu den bisherigen Sicherheiten. Bei dieser Betrugsart\nkommt es für die Beurteilung der Frage des Vermögensschadens darauf an, ob die Rückzahlungsforderung des\nGläubigers durch ale Stundung, hier also durch das\nUnterlassen einer Kündigung der Kredite oder einer\nErhöhung der Sichsrke:rten,an wirtschäftlichem Wert\nverloren hat (BGHStT 1,262,264). Das ist der Pall, wenn\nder Schuliner ... Zeitpunkt, in dem der Gläubiger auf\nGrund der Täuschung die gebotenen Maßnahmen unterlassen\nhat, noch zahlungsfähig oder in höherem Maße als später\nzahlungsfänig war. Wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, lag diese Voraussetzung hier vor. Denn das\nLandgericht sagt ausdrücklich, der Rückzahlungsanspruch\nder Bank sei in Ger Zeit nach den Täuschungshandlungen\ndurch die ständige Verschlechterung Ger wirtschaftlichen\nLage der Firma W.Kr :nehnenä gefähräet gewesen\n(UA S.40). Die Auffassung des Tatrichters, diese Minderung\ndes wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsforderung\nsei nicht die unmittelbare Folge der mit der unveränderten\nweiteren Belassung der Kredite getroffenen Vermögensverfügung der Bank gewe:'en, ist offensichtlich unrichtig.\n\nSoweit das Landgericht die Ursächlichkeit der festgestellten Täuschungshandlungen für einen Vermögensschaden der Getreidekreditbank mit der Begründung verneint,\n:die Bank habe zur Tatzeit weder einen rechtlichen Anspruch\nauf sofortige Kündigung der Kredite noch einen solchen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nauf Bestellung weiterer Sicherheiten gehabt, läßt sich\ndie rechtliche Richtigkeit dieser Annahme mangels\nnäherer tatsächlicher Angaben hierzu nicht nachprüfen.\n\nb) Eine Betrugsverurteilung des Angeklagten Fü\nder als langjähriger Prokurist der Firma W. Kriiiup\nbei den am 23.Februar und 16.Juni 1959 geführten Besprechungen des Angeklagten Dr KB ni: ien\nPrüfer der Bank zugegen war (UA S.2. -26), hat das\nLanigericht bereits deswegen abgelehnt, weil sich nicht\nnachweisen lasse, daß auch er gegenüber dem Prüfer Reg»\nfalsche Erklärungen abgegeben habe (UA S.27-28). Dies\nschließt jedoch eine Mitwirkung des Angeklagten Roßmann\nbei den Täuschungshandlungen nicht aus. Denn dazu würde\nschon genügen, daß er die in seinem Beisein gemachten\nfalschen Angaben des Angeklagten Dr . Kr durch\nentsprechendes schlüssiges Verhalten vorsätzlich unterstützt hätte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt\nhat das Landgericht die Frage der Tatbeteiligung des\nAngeklagten RW nicht geprüft.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nII. Die Freisprüche des Angeklagten Dr .Kr$ in üen\nFällen IV (CglB>ank) una VII (HC) bekämpft die\nRevision der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit der oben\nerörterten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge.\n\nAuch hier war dem Verfahrensangriff der Erfolg nicht zu\nversagen. Das Landgericht geht davon aus, der \"Bestand des\nZolleigenlagers\" sei unbekannt gewesen,und begründet dies in\nbeiden Fällen lediglich damit:\n\n\"Insoweit wird auf die Feststellungen Bezug\ngenommen, die die Kammer zum Falle der Getreidekreditbank Hm (oben III) getroffen hat\" (UA S.48 und 62).\n\nWie dargelegt, sind diese Feststellungen aber in\nverfahrensrechtlich unzulässiger Weise getroffen worden,\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nDie Möglickkeit, daß die Freisprüche in den Fällen IV\nund VII auf dem Verfahrensverstoß beruhen, läßt sich eben-\n\nails nicht ausschließen.\n\nIII. Im Falle V der Urteilsgründe (DB Bank)\nkonnte die Freisprechung des Angeklagten Dr Krane aus\nden sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben, die\nzur Aufhebung s-iner Nichtverurteilung im Falle III (Getreidekreditbank) beigetragen haben (vgl. oben BI 2).\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts hat\nder Senat insoweit das Verfahren gemäß § 154 Abs.2 StPO\nvorläufig eingestellt.\n\nIV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung beider Angeklagter im\nFalle VI der Urteilsgründe (Rheinische Garantie- und\nKautionsversicherungs-AG MB). Zutreffend führt die Bundesanwaltschaft hierzu folgendes aus:\n\n\"1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu\nUnrecht den Beweisamtrag des Sitzungsstaatsanwalts\nabgelehnt, Direktor Ngg von der Rheinischen Garantieund Kautionsversicherungs-AG Mgp.ls Zeugen zum\nBeweise ihm gegenüber verübter Täuschungshandlungen\nder beiden Angeklagten zu vernehmen, ist nicht formgerecht erhoben worden. Die Revision gibt die den Mangel\nenthaltenden Tatsi-hen nicht ausreichend an (§ 344\nAbs.2 StPO). Denn ihre Darlegungen vermitteln auch bei\nHeranziehung der diesbezüglichen Angaben der Urteilsgründe (UA S.57) über den Inhalt des Beweisamtrags und\ndes ihn ablehnenden Gerichtsbeschlusses kein erschöpfendes Bild.\n\nIm übrigen kann die Freisprechung der Angeklagten\nin diesem Falle aus den anschließend dargelegten sachrechtlichen Gründen auf der unterlassenen Beweiserhebung über Täuschungshandlungen nicht beruhen.\n\n- 12 -\n\nPe\n\n- 12 -\n\n2. Eine Verletzung des sachlichen Strafrechts\nzum Vorteil der Angeklagten ist in diesem Falle nicht\nerkennbar.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts, zuf Grund\nderer es für nicht nachgewiesen hält, daß die Angeklagten\ndie Rhein.Garantie- und Kautionsversicherungs-AG MD\ndurch Täuschung zur Stellung der Zollbürgschaft über\n100.000 DM für die Firma W.Kri vsranlast haben\n(UA S.55-57), ist rechtlich nicht angreifbar. Darüber\nhinaus sind auch die Hilfsausführungen des Urteils, daß\ndie Bürgschaftsgestellung, selbst wenn sie durch\ntäuschende Angaben veranlaßt worden wäre, der Rhein.\nGarantie- und Kautionsversicherungs-AG Mei jedenfalls\nkeinen Vermögensschaden verursacht hätte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSoweit die Revision dagegen einwendet, ein\nVermögensschaden oder eine ihm gleichkommende Vermögensgefährdung der Versicherungsgesellschaft ergebe sich\ndaraus, daß ihre Bürgschaftsverpflichtung durch die ihr\nvon de’x Angeklagten verschaffte, gleichhohe Rückbürgschaft der Ha FnbH nicht ausreichend gesichert\ngewesen sei, Scheitern ihre Angriffe an dem gegenteiligen tatsächlichen Inhalt der Urteilsgründe. Darin\nlegt das Landgericht ausdrücklich dar, daß und weshalb\ndiese Rückbürgschaft der von der Versicherungsgesellschaft\nübernommenen Zollbürgschaft auch wirtschaftlich gleichwertig gewesen sei. Es verweist darauf, daß die Haie GurH\nseinerz223% zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus der\nRückbürgschaft über 100.000 DM in der Lage gewesen sei\nund diese ihre Verpflichtung gegenüber der Rheinischen\nGarantie- und Kautionsversicherungs-AG später auch\ntatsächlich erfüllt habe (UA S.57/58). Daß dies nicht\nbei Fälligkeit, sondern verspätet gewesen sei, ist dem\nWort '!später' nicht zu entnehmen. Der Standpunkt der\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nRevision, die Rückbürgschaft einer GmbH stelle wegen\nder Haftungsbeschränkung niemals eine wirtschaftlich\nvollwertige Sicherung für eine gleichhohe Bürgschaftsverpflichtung dar, trifft in dieser Allgemeinheit nicht\nzu. Darin, daß die Rheinische Garantie- und Kautionsversicherungs-AG die von ihr beanspruchte Vergütung\n\nfür die Übernahme der Zollbürgschaft wegen etwaiger\nTäuschungshandlungen der Angeklagten möglicherweise zu\nniedrig bemessen hat, könnte unter den im Urteil festgestellten Umständen allenfalls ein Gewinnausfall liegen\nAuch dieser wäre jedoch kein Vermögensschaden im Sinne\ndes § 263 Abs.ı1 StGB.\"\n\nDem ist nichts hinzuzufügen.\n\nDie Entscheidung entspricht in allen Punkten den\nAnträgen der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-09/5-str-113-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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