{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-27_5_StR_474_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-27","aktenzeichen":"5 StR 474/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"f\n5 StR 474/67 2121 095\n29 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Heinz M EB aus DE,\ngeboren am ED 1915 in PO’,\n\nzur Zeit in Untersuchungsbhaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Jaruear 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter - Kersting\nBundesrichter Herrmann\n“als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie»\n\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEEEEED zu: EEE -\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 27.April 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Betruges in den\nFällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist;\n\n2. in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen mit\nAusnahme der Entscheidung über die Eidesunfänigkeit.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten\nerklärten Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDie Sitzungsniederschrift beweist, daß Beweisamträge\nauf Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung nicht\ngestellt worden sind. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung Dr.KB als meäizinischen Sachverständigen\ngehört. Darüber, ob der Sachverständige sein Gutachten ohne\ndie von der Revision vermißte Untersuchung des Angeklagten\nerstatten konnte, hatte zunächst der Sachverständige selbst\nzu befinden. Daß er die Untersuchung für erforderlich\nerklärt hätte, behauptet die Revision nicht. Bei dieser\nSachlage brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen,\ndie Untersuchung von Amts wegen anzuordnen. Die Unterschriften unter dem schriftlichen | Urteil entsprechen § 275\nAbs.2. ‚StPO.\n\nII.\nDie Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der\nFirma Sb (Fall 11,1 der Urteilsgründe) ist rechtsfehlerfrei.\n\nDas Urteil stellt fest, daß die Firma Gi \"wirtschaftlich sehr schwach war\" (UA S. 5) und daß dem Angeklagten\ndie \"angespannte wirtschaftliche lage\" der Firma CE»\n\"bekannt war (UA 5.6). Es stellt ferner fest, daß der\nAngeklagte von vornherein die Absicht hatte, den Wechsel\n\nuns\n\nee u pe av cn\n\nTr en\n\nrare\n\nA\n- 4 -\n\nüber 2.500 DM nicht einzulösen. (UA S.26/27). Das Revisions--\ngericht ist an diese Feststellungen gebunden. Sie rechtfertigen die Verurteilung wegen Betruges. Was die Revision\n'hierzu im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der\nFirmen Igg@ (Fall II,2) und Dr.StB Werke GmbH (Fall\nII,3) hat keinen Bestand. .\n\nZu Recht macht die Revision geltend, daß der Betrugsvorsatz nicht ausreichend festgestellt ist.. Das Urteil sagt\nzwar auf UA 5.27, der Angeklagte habe gar nicht daran\ngedacht, die gekauften Sachen zu bezahlen. Wenn es von\nvornherein so war, handelte er mit unbedingtem Täuschungsund Schädigungsvorsatz. Dem widersprechen aber die übrigen\nUrteilsdarlegungen. Auf UA 8.27 heißt es zuvor, der\nAngeklagte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\nDenn ihm sei sein Kontostand bekannt gewesen. Auf etwa\neingehende Zahlungen habe er bei der ‚Hingabe der Schecks\nnicht vertrauen dürfen und er habe auch nicht sicher mit\nder Einlösung der Schecks bei Vorlage gerechnet. Hiernach\nhatte der Angeklagte nicht von vornherein die Absicht, nichü\nzu bezehlen, rechnete vielmehr nur mit der Möglichkeit, nicht\nzahlen zu können. Das schließt unbedingten Vorsatz aus.\n\nFür bedingten Vorsatz genügt es nicht. Dieser setzt voraus,\ndaß der Täter mit der von ihm erkannten Möglichkeit für den\nFall ihres Eintritts innerlich einverstanden ist. Das Urteil\nstellt dies nicht fest. Es sagt auf UA 5.21 zum Fall Tg\ndie Berufung des Angeklagten auf etwaige Forderungen gegen\nDritte sei nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten,\nweil er nicht habe wissen ‚können, wann die Beträge eingehen\nwürden, und auf UA S.22 heißt es zum Fall Dr. StB werke\n\nGmbH, der Angeklagte habe auf keinen Fall mit Sicherheit\n\ndavon ausgehen können, JB werde die 1.000 DM .\nspätestens am 18.März 1965 einzahlen. Das spricht eher für\nFahrlässigkeit als für bedingten Vorsatz,\n\n-5.-\n\n.-5-\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf- BGHSt 3, 63\nverwiesen.\n\nu . 3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil Hi»\n(Fall II,4) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler\nerkennen. a\n\n4. Die Verurteilung wegen Meineids (Fall II,5) gibt nur\ninsoweit zu Bedenken Anlaß, als die Strafkammer einen\n. vollendeten Meineid (Offenbarungseid) auch darin gesehen\nhat, daß der Angeklagte die \"angebliche\" Forderung gegen\ndie Firma REM nicht .angab. Die Strafkammer kann nicht\nklären, ob der Angeklagte zur Zeit der Leistung des °\n. Offenbarungseides überhaupt noch eine Forderung gegen die\nFirma REED Hatte. Das Urteil stellt aber fest, daß der\nAngeklagte ‚glaubte, noch eine solche Forderung zu haben.\n‚Der Angeklagte hat sich hiernach insoweit nur des versuchten\nMeineids schuldig gemacht. Der Schuldspruch hat trotzdem\nBestand, weil der Angeklagte sich in jedem Falle des\nvollendeten Meineids dadurch schuldig gemacht hat, daß er\ndie drei im Urteil näher bezeichneten zweifelsfreien\nForderungen nicht angab. Es ändert sich nur der Umfang der\n‚Schuld. Der Strafausspruch muß ohnehin aus anderen Gründen\n| aufgehoben werden.\n\n5. Das Urteil stellt die Rückfallvoraussetzungen des\n\n.§ 264..StGB nicht ausreichend fest. Es teilt nicht nit, wann\ndas Urteil des Landgerichts in. Berlin vom 12.Dezember 1959,\ndurch das der Angeklagte unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu einer Gesamtstrafe. von einem Jahr Gefängnis verurteilt\nworden ist,. rechtskräftig. gewörden ist. Der Senat kann '\n\ndaher nicht prüfen, ob der Angeklagte diese Strafe teilweise\nverbüßt hatte, bevor er Ende April 1960 den nächsten Betrug\nbeging (BER. NIW 1960, 158). E |\n\nar raunte mar CTTTEREIEEETEEETERFEEETN\n\nwe emp ren\n\nBu nn mr ron\n\nBe Zn ze\n\nmr ern.\n\nrn\n\nir Re\n\n-6-\n\n6. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen\nII 2 und 3 der Urteilsgründe und die Anwendung des\n§ 264 StGB können auch die Einzelstrafe beeinflußt haben,\ndie die Strafkammer wegen des Meineids verhängt hat.\n\n7. Was die Revision sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-27/5-str-474-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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