{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-25_5_StR_138_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-25","aktenzeichen":"5 StR 138/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 04\n\n5 StR 138/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Dieter IB :ı: iD.\n\ndort geboren am EB 5; ,\n\nwegen Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\n_ Bundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgsrichtohof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanuıt An.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.N»vember 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Kammer desselben\nGerichts zurückverwiesen, lie auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nee run\n\nDie Feststellungen des Urteils stützen sich ausdrücklich auch auf den \"Bericht des Vorsitzenden über den\nwesentlichen Inhalt\" bestimmter Beiakten (UA S.9). In der\nRüge der Revision, die sich hierauf bezieht, ist zwar\nnicht vom Vorsitzenden, sondern vom Staatsanwalt die Rede.\nDas hält der Senat aber für einen bloßen Schreibfehler.\nDas beanstandete Verfahren der Strafkammer entsprach nicht\ndem Gesetz, wird insbesondere nicht durch die Entscheidung BGHSt 1,94,96 gedeckt. Soweit dieser überhaupt\nbeizutreten sein sollte, gilt sie nur für eine einzelne\nUrkunde, die nach den §§ 249 ff StPO verlesbar ist, nicht\nfür ganze Beiakten. Aus ihnen verwertet das angefochtene\nUrteil jedenfalls die polizeiliche Niederschrift über die\nverantwortliche Vernehmung Dieter Schwarzes vom 21.April 1965\n(UA S.18). Sie durfte, von dem hier nicht vorliegenden\nAusnahmefall des § 253 StPO abgesehen, nicht verlesen\nwerden, hätte daher auch nicht inhaltlich vorgetragen\nwerden dürfen. Auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler\nkann das Urteil beruhen,\n\nWenn in der neuen Hauptverhandlung unverlesbare\nTeile der Beiakten zu Vorhalten verwendet werden sollten,\nist zulässiges Beweismittel nur die Erklärung, die daraufhin\nvom Angeklagten oder einem Zeugen abgegeben wird (BGHSt 14,\n310,312). Sollte der Angeklagte wieder verurteilt\n\nwerden, so müssen Anfang und Ende der Tatzeit und die\nMindestzahl der Einzelhandlungen festgestellt werden\n(RGSt 70,145,150).\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/5-str-138-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-25/5-str-138-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.447978+00:00"}}