{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-18_5_StR_143_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-18","aktenzeichen":"5 StR 143/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 044\n\n5 StR 143/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Michael P ED zus ZB:\ndort geboren er 939,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung,\nNötigung und Verkehrsunfallflucht\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\n_ Bundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B:.:: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 10.Januar 1967\nwird verworfen. |\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDer Angeklagte hatte an einer Tankstelle einen Streit\ndarüber, ob er 3,90 DM für eine Defroster-Sprühd“se zu\nzahlen habe. Die Tankwertin wollte ihn nicht ohne Angabe\nseiner Personalien vom Platz lassen und stellte sich vor\nseinen Volkswagen. Fr fuhr auf sie zu. Sie geriet auf die\nvordere Haube des Wagens, stürzte nach einigen Metern\nnerab und verletzte sicä. Ter Angeklagte fuhr davon.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Verkehrsunfall-\n\nflucht verurteilt:\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist unbegrürdet, Dice Feststellungen tragen die Ver-\n\nurteilung.\n\n1. Den bedingten Vorsatz der Körperverletzung legt\ndas Urteil ausreichend dar, Es stellt fest, der Angeklagte\nhabe damit gerechnet, daß er die Tankwartin verletzen\nkönne, und habe dies in Kauf genomnen ‘(UA 8.6,13,15), Daß\ner es auch \"gebilligt\" habe, wird zwar nicht ausdrücklich\ngesägt, ist aber ersichtlich gemeint, zumal der Angeklagte\nweiterfuhr, als er bemerkte. daß die Tankwartin auf die\n\nvordere Haube seines Wagens geraten war.\n\n2. Das Landgericht verneint Notwehr mit zutreffender\nBegründung (TA S.16). Die Tatsachen, die dieser Beurteilung\nzugrunde liegen, waren dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannt. Darum scheidet auch Putativnotwehr\n\naus. Der Sachverhalt zwang nicht dazu, die Frage eines\nVerbotsirrtums zu erörtern, auf den sich der Angeklagte\nübrigens nicht berufen hatte.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Kersting\n\nes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/5-str-143-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/5-str-143-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.195604+00:00"}}