{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-18_5_StR_108_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-18","aktenzeichen":"5 StR 108/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 108/67 2114 048\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann, jetzigen Lagerarbeiter Heinz 5 ED\n\naus DB,\ngeboren am EEE 1924 in Ho,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\n- Bundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ED =.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 7.November 1966\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die u\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -.\n\nu\n\nwre\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\nI.\n\n1. Soweit dem Schuldspruch zugrunde gelegt worden ist,\ndaß der Angeklagte von Mitgliedern seiner Wettgemeinschaft\neingezahlte Wettgelder in Höke von 20.208,19 DM nicht im\nZahlenlotto eingezahlt hat, ist Seine Verurteilung aus\n§ 266 StGB nicht zu beanstanden: Der Angeklagte hat in diesem\nUnmfange (vgl. II 2 a der Urteilsgründe - UA 8.15) sowohl den\nMißbrauchs- als auch den Treubruchstatbestanä erfüllt. Auch\nsonst hat die Prüfung auf die Sachrüge hinsichtlich dieses\nTeiles der (fortgesetzten) Untreus keinen Rechtsfehler\n\nergeben.\n\nGrundsätzlich geht auch die Revisien davon aus, daß\nim Falle 2 a der Urteilsgründe der Angeklagte sich der Untreue\nschuldig gemacht hat. Sie ist nur der Auffassung, die Strafkammer habe zu diesem Punkte den Schuläümfang zu weit gefaßt,\nweil sie in den Betrag von 20.208,19 DM 5.490,36 DM für\ndas Großsystem, das am 20.Februar 1966 gespielt w.:rden\nsollte, einbezogen habe. Das sei aber unzulässig, weil der\nAngeklagte in dem auf UA S.Y wörtlich wiedergegebenen\nSchreiben - und zwar vor dem 20.Februar 1966 -- mitgeteilt\nhabe, daß das Spiel wegen zu geringor Beteiligung nicht\nstattfinden könne.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob üä'e vorherige\nUnterrichtung der Interessenten für das Großsystem rechtlich\nbedeutsam wäre. Aus dem in Rede stehenden Rundschreiben des\nAngeklagten im Zusammenhange mit der Feststellung, daß der\nVater des Angeklagten an 24.Februar 1966 gestorben ist,\nergi\"t sich, daß der Angeklagte das Schreiben erst nach\n\ndem 20.Februar 1966 abgesandt haben kann,\n\nDie Behauptung der Revision, der Betrag von 5.490,36 DM\nfür das Großsystem sei nicht in voller Höhe bis zum\n\n20.Februar 1966 beim Angekisgten eingegangen, ist neu und\n\nkann daher im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.\nDa das Urteil im übrigen ohnehin in vollen Umfange aufgehoben werden muß, werden der Angeklagte und sein Verteidiger\nGelegenheit erhalten, diesen Vortrag vor dem Tatrichter\n\nzu wiederholen, der dann bejahendenfalls zu prüfen haben\n\nwird, welche Verpflichtungen dann für den Angeklagten\nbestanden, wenn für eine geplante Systemwette :nicht der\nerforderliche Betrag einging.\n\n2. Dagegen wehrt sich die Revision zu Recht gegen die\nEinbeziehung auch des Betrages von 4.872,-- DM (UA S.15\nzu 2 b) aus dem Garantieversprechen in die fortgesetzte\n\nUntreue.\n\nDer Mißbrauchstatbestand scheidet insoweit aus; aber\nauch der Treubruchstatbestand ist nicht erfüllt. Zwar hatte\nsich der Angeklagte rechtsgeschäftlich verpflichtet, den\nMitspielern unter Umständen den Differenzbetrag zwischen\nEinsatz und erzieltem Gewinn voll zurückzuzahlen. Wie die\n“ Revision mit Recht ausführt, begründet jedoch nicht jede\nrechtsgeschäftliche Verpflichtung eine Treupflicht im Sinne\ndes § 266 StGB. Zwar mag auch das Garantieversprechen ein\nTeil des Gesellschaftsvertrages des Angeklagten und seiner\nMitspieler gewesen sein. Insoweit handelte es sich aber nicht\num eine Hauptverpflichtung, die dem Angeklagten - wie\nhinsichtlich der überwiesenen Wettgelder - gerade die\nWahrnehmung fremder Vermögensinteressen auferlegte und bei\nder er in besonderem Maße das Vertrauen der Mitglieder der ::\nWettgemeinschaft in Anspruch nahm (vgl. BGHSt 1,186,188;\n\nIM StGB § 266. Nr.19 und 20). .\n\nDa der Mangel den Schuldumfang betrifft, muß er zur\nAufhebung der gesamten Verurteilung führen. Es ist im vorliegenden Falle nicht möglich, den Umfang der Schuld des -\nAngeklagten lediglich hier in den Gründen des Revisionsurteils klarzustellen und im übrigen nur den Strafausspruch\n\n5.\n\naufzuheben. Denn auch die Verurteilung des Angeklagten\nwegen nicht ordnungsgemäßer Verfügung über 13.670,18 DM\n(s. II 3 der Urteilsgründe UA S.16) ist nicht frei von\n\n Rechtsfehlern.\n\n3. Zwar geht die Strafkamer zutreffend davon aus,\ndaß auf die 13.670,18 DM ausschließlich diejenigen einen\nAnspruch hatten, die sich mit Einzählungen an dem System\nbeteiligt hatten, das am 13.Februar 1966 zu dem Gewinn von\n219,401,15 DM geführt hatte; andere Personen hatten auf\ndiese Gelder keinen Anspruch. Das Urteil läßt die Möglichkeit\noffen, daß Mitglieder der wettgemeinschaft, denen Gelder\naus den 13.670,18 DM zugeflossen sind, an dem gewinnbringenden\nSpiel beteiligt waren. Dann würde es insoweit an einem\nVermögensschaden fehlen. Die bloße falsche Bezeichnung der\nausgezahlten oder zurückgezahlten Gelder wäre für sich\n\nallein nicht ausreichend.:\n\nIm übrigen enthält das Urteil in Bezug auf die\n13.670,18 DM keinerlei Feststellungen zum inneren Tatbestand.\nDas Landgericht erörtert den Vorsatz des Angeklagten nur,\nsoweit ihm zum Vorwurf gemacht worden ist, \"daß er die von\nMitspielern eingezahlten bzw. aufzurechnenden Beträge abredewidrig nicht wettete, sondern in unzulässiger Weise\nverbrauchte\" (UA S.16a)}«\n\nIl.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft\n\"auf die erkannten Strafen angerechnet, in erster Linie auf\ndie Geldstrafe, die hierdurch als bezahlt gilt\". Diese\nEntssheidung nach § 60 StGB ist nicht frei von rechtlichen\nBedenken. Zwar obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters, ob er die Untersuchungshaft anrechnen will und:\nauf welche der verhängten Strafen das geschehen soll. Auch\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Geldstrafe ist zulässig. Aus der Entscheidung über die Anrechnung\n\n-6 -\n\nmuß sich aber klar ergeben, welcher Teil der Untersuchungshaft auf die Gelästrafe angerechnet worden ist. Es darf\n\nkein Zweifel darüber bestehen, in welchem Umfange mit der\nAnrechnung auf die Gelästrafe die gesamte Untersuchungshaft\nverbraucht ist und welche Zeit unter Umständen auf die\nFreiheitsstrafe anzurechnen ist. Dem wird das angefochtene\nUrteil nicht gerecht. Es enthält keine eindeutige Entscheidung,\nwelcher Teil der Freiheitsstrafe des Angeklagten nach Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Geldstrafe noch zu\nverbüßen ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-18/5-str-108-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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