{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-17_5_StR_499_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-17","aktenzeichen":"5 StR 499/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 04€ Far:\n\n5 StR_499/67\nalt: 5 StR 240/64)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiker Georg L iD zu: EB\nKreis ID,\ngeboren am ED 1950 in CHE (u;\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\n-2-—-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.0ktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt |\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzenäe Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär I)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 17.April 1967\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\n: Die Sache wird in diesem Umfange- an das Landgericht\nHannover 'zurückverwiesen, das auch über die Kosten\n“des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n‚f\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muß, soweit es den Angeklagten verurteilt\nhat, wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben werden:\n\n1. Vergeblich beanstandet die Revision allerdings,\ndaß die beiden Strafverfahren gegen den Angeklagten durch\nden gemeinsamen Beschluß der 1. und 2. Strafkammer vom\n2.März 1964 zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO\nverbunden worden sind. Hiergegen ergeben sich insbesondere\nauch aus der von der Revision angeführten Entscheidung\nBGHSt 19,177, die sich in erster Linie mit der in §§ 2, 4 StPO\ngeregelten Verbindung befaßt, keine Bedenken (vgl. daselbst\n\n3.182).\n\n2. Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht, daß die\nStrafkammer gegen die §§ 250, 251 StPO und damit auch gegen\n§ 261 StPO verstoßen hat.\n\nAusweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen\ndes Landgerichts u.a, auf der \"in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die richterliche Vernehmung des\nZeugen Bachmann\". Hierbei handelt es sich, wie die Sitzungsniederschrift über die jetzige Hauptverhandlung ergibt, um\ndie Vernehmung des Zeugen am 13.Februar 1964, wie sie in\ndem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13., 21.Februar,\n2. und 10.März 1964 beurkundet worden ist.\n\nDieses Verfahren war schon deshalb unzulässig, weil\nkein Gerichtsbeschluß über die Verlesung ergangen und der\nGrund der Vernehmung nicht bekanntgegeben worden ist (§ 251\nAbs.4 StPO). Ob die Verurteilung des Angeklagten auf diesen\nVerstoß beruhen kann, mag dahinstehen. Jedenfalls ist der\nverlesene Abschnitt der Sitzungsniederschrift vom 13.Februar 1964\nkeine \"Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung\"\nim Sinne des §§ 251 Abs.1 StPO. Denn die verlesene Stelle des\n\n- 4 -\n\nProtokolls beweist nur, daß der Zeuge Piiiiledamals zur\nSache vernommen worden ist und eine als Anlage zum Protokoll\ngenommene Bescheinigung überreicht hat. Über den Inhalt\n\nder damaligen Aussage enthält der verlesene Protokollabschnitt nichts. Aus ihr können daher keine Feststellungen\ngetroffen worden sein. .\n\nDaß etwa auch die am 13.Februar 1964 überreichte und\nals Anlage zum damaligen Protokoll genommene Bescheinigung\ndes Zeugen DEEP verlesen worden ist, in der dieser über\ndie Tätigkeit und den Verdienst des Angeklagten in der Zeit\nvom 17.April bis zum 17.Juli 1960 berichtet, geht aus der\nSitzungsniederschrift nicht hervor. Diese Verlesung wäre\nauch unzulässig gewesen. Zwar können auch in die Niederschrift einbezogene Anlagen verlesen werden, wenn sie zum\nInhalt der Aussage gemacht worden sind. Das ergibt aber die\nNiederschrift vom 13.Februar 1964 nicht.\n\nDurch die Verlesung der Urkunde als solche hätte die\nVernehmung des Zeugen DE schließlich nur unter den\nAusnahmevoraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO ersetzt werden\ndürfen. Diese ergeben sich jedoch weder aus dem Sitzungsprotokoll, noch sind sie sonst ersichtlich.\n\nDas Verfahren der Strafkammer in Bezug auf den Zeugen\nDOEEEEEED war daher unzulässig, weil dieser Zeuge weder in\nder Hauptverhandlung vernommen worden, noch seine Vernehmung\nin zulässiger Weise durch Urkundenverlesung ersetzt worden\nist.\n\n-5-\n\nAuf diesem Verstoß gegen §§ 250, 251 StPO kann das\nUrteil beruhen. Zwar betrifft das Wissen des Zeugen\nDOSE nur die Einnahmen des Angeklagten für die Zeit\nvom 17.April bis zum 17.Juli 196° und damit den ersten\nMeilabschnitt der insgesamt fünf Teilabschnitte umfassenden\nfortgesetzten Handlungen, wegen deren der Angeklagte\nverurteilt worden ist. Insoweit ist der Schuldspruch aber\nunteilbar, so’daß das angefochtene Urteil, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist, auf dessen Revision in\nvollem Umfange aufgehoben werden mußte, ohne daß der Senat\nzu dem übrigen Vorbringen der Revision Stellung nehmen\nmußte. u\n\nSarstedt Siemer - Schmitt\n“ Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-17/5-str-499-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-17/5-str-499-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.062882+00:00"}}