{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-14_5_StR_95_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-14","aktenzeichen":"5 StR 95/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_95/67 21714 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Kurt S «EEE aus Bw,\ngeboren am m 1915 in KB (Pommern),\n\nwegen Verbrechens nach §§ 173 Abs.2, 174, 176 Abs.1l Nr.3 StGB\n\n-2 _\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiasnt Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iu\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > 2. ED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizsekretär (un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 19.0ktober 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch\n\n“ über äie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründe\n\n..\n\nBereits die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nhaben Erfolg, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen über den Schuldumfang trifft. Es\nteilt lediglich mit, das fortgesetzte Tun des Angeklagten\nhabe Ende «es Jahres 1960 begonnen, erörtert aber nicht,\nwieviele Verstöße dem Angeklagten zur Last fallen. Lediglich\nauf Seite 8 UA heißt es beiläufig: \"Das alles geschah zeitweise einmal in der Woche.\" Y ch den Festsvellungen an\nanderer: Stelle ist das unzüchtige Tun des Angeklagten aber\ndurch Krankheiten usw. wiederholt unterbrochen worden, so\ndaß die beiläufige Bemerkung keinen genügenden Anhalt dafür\ngibt, in welchem Umfang der Tatrichter von der Schuld über-\n\nzeugt war.\n\nVor allem auch läßt das angefochtene Urteil offen,\nwann nach Überzeugung des Landgerichts die letzten Verstöße\ndes Angeklagten begangen worden sind. Feststellungen hierüber sind aber gerade im vorliegenden Falle unentbehrlich,\nweil die Beweiswürdigung des Urteils auf diese Verstöße\nbesonderen Wert legt (sowohl bei der Würdigung von Bekundungen der Verletzten als auch bei Erörterung der Aussage ihres Ehemannes - UA 8.33 unten). Anscheinend knüpft\ndie Strafkammer dabei an Taten des Angsklagten an, die\ndieser Ende 1962 und in den ersten Monaten des Jahres 1963\nbegangen haben soll (vgl. UA S.19). Nach Feststellungen an\nanderer Stelle des Urteils (UA S.11/12) kann sich der Angeklagte aber in der Zeit vom 20.Dezember 1962 bis\n13.Januar 19563 und ab Februar 1963 an seiner Stieftochter\nnicht vergangen haben. Es hätte deshalb ausdrücklicher\nFeststellungen darüber bedurft, ob in der Zeit vom 13.Januar\nbis Anfang Februar 1963 unzüchtige Handlungen stattgefunden\nhaben. j\n\n- 4 -\n\nWegen dieser sachlichrechtlichen Mängel war die angefochtene Entscheiäung in vollem Umfange aufzuheben. Sollte\ndas Landgericht erneut zum Schuldspruch gelangen, so sind\ninsoweit Minäestfeststellungen zu treffen. \\ie sich von\nselbst versteht, dürfen dabei Beweisschwierigkeiten, die\nz.B. durch den zeitlichen Abstand zur Tat verursacht sein\nkönnten, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteile gereichen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt .„rker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-95-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-95-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.044795+00:00"}}