{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-14_5_StR_69_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-14","aktenzeichen":"5 StR 69/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IN\n\nEN\n\n5 StR 69/67 vos\n\ns\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n(\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz JB :ıu: se.\ngeboren am ED 33: ir vo “rei: sel,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Haft,\n\nwegen Beihilfe zur Gefangenenmeuterei u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBündesrichterin Dr.Kofika\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt au EBD\n\n:als Verteidiger,\n\nJustizsekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 12.September 1966\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beinilfe\nzur Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Beihilfe zur\n\nSachbeschädigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie mit der Revision erhobene Sachrüge dringt durch.\n\nDie Einzelausführungen der Revision richten sich zwar\nnur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Jed‘ch leidet das Urteil an\nfolgendem Mangel:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer planten die in\neinem anderen Verfahren dieserhalb abgeurteilten Alfred T-,\nAdolf Cu, Herbert KEG Gerharc Tu\ndie sich mit dem Angeklagten in einer Zelle befanden, einen\nAusbruchsversuch, Der Angeklagte hatte die Gefängnisverwaltung mehrfach von diesen Plänen unterrichtet, ohne\ndaß diese jedoch etwas unternommen hätte. Am 21.März 1965\nversuchten nun die genannten vier Personen einen Ausbruch.\nDer Angeklagte teilte den Zeitpunkt des geplanten Ausbruchs\nder Gefängnisverwaltung mit. Diese unternahm wiederum\nnichts. Bei seinen VMitgefangenen erweckte der Angeklagte\nden Eindruck, als ob er mitmachen wolle. Als es diesen\nnicht gelang, eine Stahlschiene zu lösen, wickelte der\nAngeklagte ein Handtuch um die Schrauben und drehte sie\nmittels der dadurch entstehenden Hebelwirkung ab. Der Ausbruch durch die Zellendecke, der zu einem früheren Zeitpunkt\neinmal gelungen war, glückte aber nicht, weil inzwischen\neine Stahlbetonschicht in die Decke eingefügt worden war.\nDie vier Gefangenen, die den Ausbruch versucht hatten,\ntarnten die Ausbruchsstelle. Der Angeklagte teilte aber am\nnächsten Morgen der Gefängnisverwaltung mit, was in der\nNacht geschehen war.\n\nDie Beihilfe des Angeklagten sieht die Strafkammer\ndarin, daß er die vier Ausbruchswilligen durch sein Verhalten\nin ihrem Entschluß stärkte und ihnen schließlich die Stahlschiene zum Ausheben des Mauerwerks abschraubte.\n\nRR; Te TE\n\nZur inneren Tatseite stellt das Urte’\\ fest, der\nAngeklagte habe nicht den Willen gehabt, sich selbst cvder\neinem der Mithäftlinge die Freiheit zu verschaffen. An |\neiner ‚späteren Stelle heißt es dann, der Angeklagte habe\nvorsätzlich gehandelt, denn er häbe gewußt, daß er mit dem\nVerschaffen der Stahlschiene den geplanten gewaltsamen\nAusbruch unterstütze und die Deschädigung der Zellendecke\nermögliche .\n\nDiese Darleguugen reichen bei der Sachlage nicht aus,\num den Gehilfenv,rsatz des Angeklagten für die Gefangenen-\n\nmeuterei zu begründen.\n\n8 122 Abs.2 StGB ist ein Unternehmensdelikt, es umfaßt\nalso srwohl den Versuch als auch die Vollendung des gewaltsamen Aurbruchs, Der Vorsatz der Mittiäter eines s“lchen\nUnternehmens muß sich aber stets auf äie Vollendung des\nAusbruchs beziehen. Dasselbe mıß für den Vorsatz des Gehilfen gelten. Der Angeklagte könnte also nur dann wegen\nBeihilfe zur Gefangenenmeuterei bestraft werden, wenn sein\nVersatz das Gelingen dieser Meuterei unfaßt hätte. Das ergeben\ndie Feststellungen nicht. Zwar würde seine bl:ße geheime\nAbsicht, den Ausbruch nicht zur V llendung kommen zu lassen,\ndem Gehilfenvorsatz nicht entgegenstehen (RGSt 56,168,170).\nIm vorliegenden Fall hatte aber der Angeklagte seine diesbezügliche Absicht durch seine mehrfachen Mitteilungen an\ndie Gefängnisverwaltung, zuletzt noch die Mitteilung unmittelbar vor dem Ausbruch, deutlich kundgetan. Bei dieser\nSachlage hätte es zur Begründung des Gehilfenvorsatzes des\nAngeklagten eingehender Feststellungen dazu bedurft, ob der\nAngeklagte, der, wie festgestellt, das Entweichen der\nanderen Gefangenen nicht wollte, überhaupt mit dem\n\nGelingen des Ausbruchsversuchs gerechnet hat oder nicht\nvielmehr, gerade mit Rücksicht auf die Untätigkeit der\ngewarnten Gefängnisverwaltung, davon ausgegangen ist, der\ngeplante Ausbruch könne aus technischen Gründen nicht\ngelingen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-69-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-69-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.025654+00:00"}}