{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-14_5_StR_318_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-14","aktenzeichen":"5 StR 318/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 078\n5 StR_318/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Molkereiarbeiter Johann TB zus DIE,\ndort geboren an EEE :935,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n‚tzung vom 11,Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\n Bundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 14.April 1967\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben,\n\nDie Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nen\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten rügt ohne nähere Einzelausführungen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Schuldspruch ist\nhiernach rechtskräftig geworden. Es ‚steht also fest, daß\nder Angeklagte in näher begrenzter Zeit, nämlich im\nDezemper 1964 und im Januar 1965, mit der damals 10jährigen\nMargarete SW Handlungen vorgenommen hat, die den Tatbestand eines fortgesetzten Verbrechens gemäß § 4176\nAbs.1 Nr.3 StGB erfüllen. .\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nIn den Feststellungen des Urteils heißt.'es nach näherer\nSchilderung von zwei Einzelakten, daß diese Begebenheiten\nsich noch mehrere Male wiederholten. Sodann fährt das Urteil\nwörtlich fort: Margarete SßWwneint, daß es sich insgesamt\num zehn Vorfälle dieser Art gehandelt hat (UA S.5).\n\nInnerhalb der Beweiswürdigung wird weiter 'ausgeführt,\ndaß der Angeklagte zugegeben ‚hat, viermal unzüchtige Handlungen bei Margarete vorgenommen zu haben, daß die Anzahl\nseiner Handlungen aber größer gewesen ist, als er zugibt,\nnämlich \"der Darstellung des Kindes zufolge etwa zehnmal\"\n(vA 5,8/9).\n\nDie Strafkammer trägt ersichtlich selbst Bedenken, auf\nGrund dieser unbestimmten Angaben eines Kindes mit Sicherheit\nzehn Einzelhandlungen anzunehmen. Eine ausdrückliche Mindestfeststellung fehlt. Sie ergibt sich auch nicht aus den\nStrafzumessungsgründen, nach denen der Angeklagte \"in\njeder Woche des Januar 1965 ... wenigstens zweimal\", dann\njedoch wieder nur \"bis zu zweimal\" wöchentlich mit\nMargarete Stolle unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.\n\n|\nT\n“\n5\n\n-4-\n\nDem Urteil läßt sich daher nur entnehmen, daß die\nerwiesene Mindestzahl der Einzelhandlungen größer als\nvier, wie der Angeklagte zugegeben hatte, ist, also\nfünf beträgt.\n\nIm Widerspruch dazu geht das Landgericht bei der\nStrafzumessung von zehn unselbständigen Einzelfällen aus.\nDer Strafausspruch kann daher nicht bestehenbleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-318-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-318-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.994444+00:00"}}