{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-14_5_StR_30_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-14","aktenzeichen":"5 StR 30/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 30/67 2114 027\nBUNDESGERICHTSHOF\n\niM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Götz W EEEEEED\naus CD \"GEHEN >.\ngeboren am 932 in x,\n\nwegen Ncetzucht, Körperverletzung und Beleidigung\n\nDer 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals. Versitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt .\nBundesrichter Schmitt\n\n. Bundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: EEE\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 11.Juli 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer desselben\nLanägerichts zurückverwiesen, die auch über die\n‘Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nj\nKata\n\nzränd.e\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nNotzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nfreigesprochen und auch tätliche Beleidigung und fahrlässige\n\nKörperverletzung verneint,\nDie Sachbeschwerde der Nebenklögerin ist begründet.\n\nEs kommt nicht darauf an, ob es \"grundsätzlich eine\nMißachtung Ser Ehre einer Frau\" isve, wenn ein Mann durch\nBerührungen versucht, sie gegen anfängliches Sträuben zum\nGeschlechtsverkehr zu bewegen (UA S,12). Vielmehr müssen die\njeweiligen tatsächlichen Besonderheiten gewürdigt werden;\nunter ihnen spielt das Verhalten der Frau vor und bei den\nAnnäherungsversuchen des Mannes eine wichtige R“lle. Im vorliegenden Falle war die Nebenklägerin dem Angeklagten erst\nseit kurzer Zeit geschäftlich bekannt. Sie verbat sich seine\nZudringlichkeiten,. Als diese immer gröber wurden, \"sträubte\"\nsie sich nicht nur, sondern setzte sich nachdrücklich zur\nWehr. Es liegt daher jedenfalls der äußere Tatbestand einer\ntätlichen Beleidigung vr. Daß die Nebenklägerin die Einladung des Angeklagten, aus Anlaß eines geschäftlichen Abschlusses gemeirsam zum Abendessen zu fahren, angenommen hatte\nund. \"Äurch ihr Mitfahren in ihm schon gewisse Hoffnungen erweckt haben mochte\" (UA $.12), bedeutete keine Einwilligung\nin sein Vorgehen, zumal sie dieses scfort deutlich ablehnte.\n\nDie Beleidigung wird auch nicht dadurch wieder beseitigt,\naaß die Nebenklägerin schließlich den Geschlechtsverkehr mit\ninnerem Widerstreben duldete. Auch dieser Geschlechtsverkehr\nselbst konnte noch eine tätliche Beleidigung sein, Diese\nscheidet nicht schon deshalb aus, weil die Notzuchtsmerkmale\nder Gewalt oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben nicht erfüllt sind. Das bl;ße widerstandslose Geschehenlassen des Geschlechtsverkehrs braucht den\nBegleitumständen nach nicht stets ein Einverständnis mit dem\nAngriff auf die Geschlechtsehre zu bedeuten.\n\nDadurch allein, Gaß sich die Nebenklägerin zuletzt nicht\nmehr zur Wehr setzte, willigte sie bei der Gestaltung des\nvorliegenden Falles auch nicht darin ein, daß der Angeklagte\nihr durch den Geschlechtsverkehr fahrlässigerweise eine innere\nVerletzung zufügte. Er bliebe auch dann strafbar, wenn er\ninfolge eines fahrlässigen Irrtums an eine Einwilligung der\nNebenklägerin geglaubt haben s:ilte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nIn der neuen Hauptvrerhandlung wird der ganze zusammenhängende Sachverhalt unter ailen rechtlichen Gesichtspunkten\nnoch einmal zu untersuchen, also auch zu prüfen sein, vb\nvollendete oder versuchte Notzucht v.rliegt (vgl. BGH GA\n1956,316; BGH vom 18.Dezember 1952 bei Dallinger MDR 1953,147\nzu § 177 StGB). Es kommt ferner ein Verbrechen nach § 176\nAbs.1 Nr.1 StGB in Betracht (BGH NJW 1965,1284).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-30-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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