{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-14_5_StR_101_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-14","aktenzeichen":"5 StR 101/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 101/67 2114 039\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Monteur Heinrich M EEE aus SCHE ‚\ngeboren am MED 19:1 ir u Kreis raw,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\ngta\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt.\nals Vorsitzender, |\nBundesrichterin Dr.Koffka\n'Bundesrichter Schmidt\n' Bündesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\"als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor im\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EREEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom\n9.Dezember 1966 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nDer\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen des am 6.Juli 1966 verübten\nEinsteigdiebstahls zum Nachteil des Gastwirts DWeist im\nErgebnis rechtsfehlerfrei. Ob sis, wie das Landgericht meint,\nmit der Erwägung gerechtfertigt werden kann, daß die Wagenschlüssel des Gastwirts DEP, iie der Angeklagte mittels\nEinsteigens aus dessen Wohnung wegnahm, als Verkörperung\ndes Pkw anzüsehen seien, den er dann mit den Schlüsseln\nin Betrieb setzte, erscheint allerdings zweifelhaft. Die\nVerurteilung kann auch nicht ohne weiteres mit der Tatsache\nbegründet werden, daß das Fahrzeug an derjenigen Stelle in\nHannover, an welcher der Angeklagte cs entgegen seiner\nursprünglichen Absicht ütehenließ, dem Zugriff jedes\nbeliebigen Dritten preisgegeben war. Entscheidend ist, ob\nder Angeklagte in demjenigen Zeitpunkt, in dem er mittels\nEinsteigens die Wagenschlüssel aus der Wohnung wegnahm,\nschon die Absicht hatte, sie den Gastwirt Bricht nur\nvorübergehend, sondern für dauernd zu entziehen,\n\nDie Feststellungen ergeben, daß diese Voraussetzungen\nerfüllt sind. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte,\nals er die Wagenschlüssel mivtels Einsteigens aus der Wohnung\ndes Gastwirts DD wesnehu, bereits die Absicht hatte,\nden Pkw, den er mit ihnen in Betrieb setzen woilte, nach\nBeendigung der Fahrt Salzgitter--Jever hier \"irgendwo\"\nstehenzulassen (vgl. UA S.3). Drmit hat die Strafkammer\nhinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte nach\nihrer Überzeugung schon in diesem Zeitpunkt die Absicht\n- hatte, den Pkw an irgendeiner Stelle stehenzulassen, an der\ner dem Zugriff jedes beliebigen Dritten preisgegeben war.\n\n-4-\n\nu\n\nFür die Wagenschlüssel fehlt. es zwar an einer entsprechenden ausdrücklichen Feststellung. Hier ergibt aber\nder Zusammenhang des Urteils als Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte von vornherein gewillt war,\nauch die Wagenschlüssel dem Gastwirt DaB nicht nur.\nvorübergehend vorzuenthalten.\n\nDafür, daß er etwa die Absicht gehabt hätte, die\nSchlüssel auf irgandeine. Weise wieder in den Herrschaftsbereich »O E gelangen zu. lassen, bietet das Urteil:nicht\nden geringsten Annalt.\n\n2. Daß der Angeklagte sich gleichfalis eines Einsteigdiebstahls schuldig gemacht hat, als er in der Nacht zum\n29.Juli 1966 mittels Binsteigens Geld aus der Wohnung des\nGastwirts DEE vscneru, braucht nicht weiter erörtert\nzu werden. Insoweit erhebt auch die Revision keine\nnäher ausgeführten Einwendungen.\n\n3. Die Auffassung, daß der Angeklagte einen einfachen\nDiebstahl beging, als er anschließend den Pkw Mes\nentwendete, ist im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsirrtun.\nDie Verurteilung kann allerdings auch hier nicht ohne\nweiteres mit der Tatsache gerechtfertigt werden, daß der\nWagen in der Waldschneise, in der der Angeklagte ihn\nentgegen seiner ursprünglichen Absicht stehenließ, dem\nZugriff Dritter preisgegeben war. Der Zusammenhang des\nUrteils ergibt ..ier, daß letzteres nach der Überzeugung\nder Strafkammer auch für denjenigen Ort zutraf, an dem\nder Angeklagte den Wagen nach seinem ursprünglichen Plan\nzurücklassen wollte. Denn das Urteil stellt auf Seite 4\nunten und 5 oben fest, daß der Angeklagte den Pkw wegnahm,\n\num mit ihm nach Salzgitter zu fahren, und daß er das\nFahrzeug dort stehenlassen wollte. Auf UA S.6 heißt es,\nder Umstand, daß der Angeklagte das Fahrzeug in der\nWaldschneise stehenließ, ändere an der rechtlichen\nBeurteilung der Tat als Diebstahl nichts, weil das\nFahrzeug auch an diesem Ort dem Zugriff Dritter preisgegeben gewesen sei.\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfangs geprüft. Die Prüfung ergibt\nkeinen Rechtsmangel, der der Revision Erfolg bringen\nkönnte,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-101-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-14/5-str-101-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.954057+00:00"}}