{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-04_5_StR_90_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-04","aktenzeichen":"5 StR 90/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR _90/67\n\n2114 927\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Ölfeuerungsmonteur Alfred L im\n\naus Hi,\ndort geboren an MB : 340,\n\nwegen Volltrunkenheit u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,.\nBündesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. ‚Börker _\nBündesrichter Kersting\nals beisitzende Richter, . zZ\nDberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsckretär GE\n\nals Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ee .\n\nL. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts. in Hannover vom\n24.Oktober 1966 wird verworfen. Er trägt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Stäatsanwaltschaft wird\ndas Urteil aufgehoben, soweit. ‚der Angeklagte\nwegen schweren Raubes verurteilt ist, ferner\nim Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der\nAberkennung der .. bürgerlichen Ehrenrechte |\nund der Entziehung. der Fahrerlaubnis.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts in\nHannover zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Verurteilung wegen schweren Raubes ist auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil die\nStrafkammer mit rechtsirrigen Erwägungen die tateinheitliche Verurteilung wegen Autostraßenraüubes abgelehnt hat,\nwie die Bundesanwaltschaft zutreffend mit folgenden\nDarlegungen ausführt: Bu Eu\n\n\"Die Strafkammer. hat zwar: nicht festzustellen\nvermocht, daß der Angeklagte schon vor: oder während\nder Fahrt entschlossen war, der Prostituierten\nvB sa: Geläa wegzunehmen. Sein Plan, dies\nzu tun, entstand vielmehr möglicherweise erst\nwährend des Haltens auf dem Abstellplatz. Unter\nsolchen .Umständen liegt in:der. Regel kein’ Autostraßenraub vor (BGHSt 19,191; 5.StR 93/6%-vom\n30.April:1963). Der zur Entscheidung stehende\nFall weist aber die Besonderheit auf, daß der\nAngeklagte seinen Kraftwagen gerade als ı\nFortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes.\nbenutzt hat, indem er scharf anfuhr und die\n\nZeugin so mit Gewalt daran hinderte, ihre\n\nSachen aus dem Fahrzeug zu nehmen, und indem\ner mit abgeschalteten Scheinwerfern davonfuhr\n(vgl. 1 StR 431/65 vom 4.Januar 1966 8.6).\"\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten greift nur in unzulässiger\nWeise die richterliche Beweiswürdigung an. Die Nachprüfung\nauf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/5-str-90-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/5-str-90-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.687460+00:00"}}