{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-04_5_StR_42_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-04","aktenzeichen":"5 StR 42/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 42/67\n\n2114 0°C\nBUNDE ESCERICHTSHOR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafeache\n\nden Vertreter Hzns-Harall D nn)\naus ,\n1958 in Dame,\n\ngeboren am\nıcaungshaft,\n\nzur Zeit in Unterm\n\nden Einschaler Peter 5 GREEN\naus\n\ndort geboren. Em\n\nGEREEEER> 1938,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer -5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4.April 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsiäont Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr .Ww :2ı.: EB\nals Verteidiger des Angeklagten Ti.\nRechtsanwal t >: . : ED\nals Verteidiger des Angeklagten EEE,\nJustizsekretär gu»\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten DuiiEED\n\nund Peter SC wiri das Urteil des\n\nLandgerichts in Braunschweig vom 5.August 1966\n\n1. im Schuldspruch gegen TB sahin geändert,\ndaß die Verurteilung aus § 243 Abs.1 Nr.5 StGB\n\nentfällt;\n\n2. in allen Strafaussprüchen gegen Due\n\nund Peter > nebst den zugrunde\n\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\n5m\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen, die auch üler Gie Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten .\n\nDO ii verworfen.\n\n»- Von Rechts wegen -\n\n4 =\n\ns2 Mn 42\n\nnur true lan\n\nDie Revision des Angeklagten DE nat nur zum\nTeil Erfolg. Sie führt zur Änderung des Schuldspruches\nund zur Aufhebung in allen Strafaussprüchen gegen diesen\nBeschwerdeführer einschließlich der Nebenstrafe aus\n§ 40 StGB und der Maßnahmen aus 88 42e, 42m und 42n.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n‚Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO liegt nicht.\nvor. Es muß dem Tatrichter überlassen bleiben, ob er nach\nAnhörung eines ärztliche n Sachverständigen ‚Zur Begutachtung\nnicht krankhafter Zustände noch einen Psychologen hören\nwill.\n\n2. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe Tatsachen, \"die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen\n‚sind, nämlich die eingestellten und nicht angeklagten Straftaten des Angeklagten ... bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit mit verwandt\"; sie habe diese Tatsachen, |\nderen Heranziehung zwar in gewissem Umfange zulässig sei,\n\"einfach aus den Akten entnommen\".\n\nEin derartiges, gegen § 261 StPO verstoßendes Verfahren\nder Jugenäkamner ist nicht erwiesen. In den Urteilsgründen\nheißt es vielmehr, die Angeklagten hätten die in Rede\n‚stehenden Tatsachen \"ununwunden zugegeben\", also auf Vorhalt\nbestätigt. Hierüber brauchte sich aus der Sitzungsniederschrift nichts zu ergeben.\n\n- 5\n\nan zum\n\nDie Sachrüge .ist nur zum Teil begründet,\n\n1. Die in der schriftlichen Revisiousbegründung vertretene Auffassung, sämtliche Taten Dawezyuskis seien muur\nTeile einer fortgesetzten Handlung, ist offensichtlich\nunbegründet (vgl. EBEHSt 1,313,315).\n\n2. a) $oweii; das Landgericht die Voraus setzungen der\n88 242, 243 Abs.1 Nr.1 und 6 StEB bejaht hat, Jassen die\nUrteilsgründe Rechtsfehler nicht erkennen. Nicht bestehenbleiben kann jedoch die gleichzeitige Verurteilung aus\n88 242, 243 Abs.1 Nr.5 StGB. Hiarzu heißt es im den Urteilsgründen, \"die Bestimmung des § 243 Abs. Nr.5 StGB\" sei\n\"im Schuldspruch versehentlich nit aufgeführt\" worden.\nTatsächlich sei Dawezynski nicht überführt, hei einem der\nabgeürteilten Diebstähle eine Waffe bei sich geführt zu\nhaben.\n\nDer Senat ist überzeugt, daß in dieser Beziehung such\nin einer neuen Hauptverhandlung keine Fesistellungen zum\nNachteil des Beschwerdeführers getroffen werden können. Er\nhat daher in entsprechender Anwendung des § 554 Abs.1 StPO\ndas angefochtene Urteil im Schuldspr ruch gegen Dawozynski\ndahin geändert, daß die Vervr ‚eilung zus 3 243 Abs.1\nNr.5 StGB entfällt.\n\nb) Diese Änderung führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche gegen T>- Der Senat folgt inscweit der\nAuffassung der Revision, daß sich nicht auss chließen laßt,\ndaß die Jugendkammer ihren Irriwa in Bes ug auf das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 243 Abs.i Nr. 5 Ste »B bei der\nBeratung über die gegen Dawezynski zu verhängenden Strafen\nnoch nicht entdeckt hatte, zumel dieser Beschwerdeführer\nbei seiner Verhaftung am 10.Septemnber 1965 eine Pistole\nbei sich führte,\n\n-6-\n\n5.\n\nWegen der Anthebung aller Strafaussprüche ist auch\nsrneut über die Anwendharkeit des § 20a StGB zu befinden,\nweil diese Bontimnng. die Schuldfeststellung nicht berührt,\nvielmehr den Strafausspruch. bevrifft.\n\nce) Mit dem Wegzanl der Gesamtstrafe entfallen auch\ndie Nebenstzafe aus § 40 StGB und die Maßnahmen aus §§ 42e,\n42m und. 42n StGB. Bieriner muß des Landgericht nochmals\nentscheiden. Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen der\nRevision zur Anordnung der Sicherungsverwahrung einzugehen.\n\nd) Zur Neben nstrafe aus § 40 StGB wird auf folgendes\nhingewiesen: Das Lanägericht sagt zunächst allgemein, die\neingezogenen Gegenstände gehörten den Angeklagten und seien\nzur Begehung von Verbrechen gebr caucht worden. Aisdann\nstellt die Jugendkammer diest Voraussetzungen des § 40 StGB\naber selbst in Frage und begründet die Einziehung \"soweit\ndas nicht auf dio abgeurteilten Taten zutrifft\", denit, daß\ndie betroffenen Angeklagten sich mit der Binziehung einverstanden erklärt haben. Tas ist jedoch für diese Nebenstrafe weder erforderlich noch äusreichend.\n\nv\n\nB. Die Revision des Angsklagter Si»\n\nDie Revision dieses Beschwerdeführers ist auf den Strafausspruch und damit auf die Anordnüng der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n„m Die, Nerfahren: sbeschwerden\n\nAuf die Verfahrensbedchwerden braucht nicht eingegangen\n\nzu werden, weil die Sachrüge den von der‘ Revision erstrebten\nErfolg, hat. u\n\nII, Die Sachrüge\n\n1.. a) Mit Recht beanstandet die Revision, daß die\nBegründung, mit der das Landgericht diesen Beschwerdeführer\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bezeichnet, nicht\nden rechtlichen Anferderungen entspricht.\n\nDie Jugendkamner hat zwar ohne Rechtsirrtum die\nformellen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 in Verbindung mit\n. Abs.4 StGB dargetan. Der Senat teilt aber die Bedenken, die\nvon der Verteidigung im Hirblick auf die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.i StGB vorgetragen worden sind.\n\nDas Landgericht hat bei de: Untersuchu:g, ob Sinn\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher st, ausdrücklich\n\ndie gegen ihn verhängten Jugenästrafen unberücksichtigt\ngelassen und sich auf die beiden Diebstahlsbestrafungen von\n1.März 1962 in Marseille und vom 2.Novenber 1964 in Bern\ngestützt. Hinsichtlich dieser Diebstähle wird aber nur\nwitgeteilt, zu welchen Strafen SC verurteilt\nworden ist. Dagegen fehlt jegliche nähere Darstellung der\ndiesen Strafen zugrunde liegenden Taten. Es kommt aber bei\nder nach § 20a Abs.1 (oder auch Absatz 2) StGB vorzunehmenden\n\"Gesamtwürdigung\" in sachlicher Hinsicht nicht auf die\nStrafen, sondern auf die Taten an. Es ist daher in der Regel\nerforderlich, daß der Sachverhalt, der den früher abgeurteilten Taten zugrunde lag, wenigstens kurz dargestellt wird.\nDas hat der Senat in seinem in MDR 1957,562 abgedruckten\nUrteil näher dargelegt. Hierauf wird verwiesen.\n\nb) Davon, daß die Urteilsgründe den Erfordernissen\ndes § 20a Abs.1 StGB nicht gerecht werden, ist in der.\nVerhandlung vor dem Senat such der Generalbundesanwalt\nausgegangen. Er hat aber in Anlehnung an die Entscheidung\ndes Senats BEGHSt 21,11 die Ansicht vertreten, daß sich\nschon aus den jetzt abgeurteilten sechs Taten ergebe, daß\n\nBm\n\nSchwickerath..ein gefährlicher Gewohrnheitsverbrecher: sei\nund damit die Voraussetzungen des § 2Ca Abs.2 StG erfüllt\n\nseien.\n\n1\n\nEs erscheint, dem Senat aber - anders als in dem\nBGHSt 21,11 zugrunde liegenden Falle -. nicht sicher, daß\ndie Jugendkammer auch bei Verurteilung aus $ öCa Abs.2 StGB\ndie Eigenschaft dieses Beschwerde-ührer s als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers bejeht und von, der Möglichkeit, Gebrauch\ngemacht hätte, die Str rate so zu verschärfen, wie es\n§ 20a Ans.1 StGB für diesen Fall binden vorschreibt,\n\n) Da die Anordnung der Sicherungsverwahrung zur\nVoraussetzung hast, daß der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, muß auch bei diesem\nBeschwerdeführer mit der Aufhebung des Strafausspruches die\nAnordnung aus 5 42e StGB anfgenoben werden.\n\nd) Wegen der Nebenstrafe aus § 40 StGB wird auf die\nAusführungen zu A II 2 d verwiesen,\n\nc\n\n1. Gemäß § 354 Abs.2 StPO hat der Senat die Sache an eine\nandere (Erwachsenen-)Strafkamner zurückverwiesen. Die Verteidigung hat wit Recht darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr gegeben ist, weil nunmehr\nAngeklagte, die zur Zeit der Tat Jugendliche oder Heranwachsende waren, am Verfahren nicht mehr beteiligt sind.\n\n2. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung für beide Angeklagte die Feststellungen, die den\nSchuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. In die Gründe\ndes neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen\n\n- 9.\n\n.-9-\n\nzu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt\n\nwerden.\n\nZu den Feststellungen, die den Schuldsprüchen zugrunde\nliegen, gehören nicht die Taten der Beschwerdeführer,\nderen Verfolgung nach § 154 StPO eingestellt worden ist.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, beide\nRevisionen zu verwerfen. |\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/5-str-42-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/5-str-42-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.664980+00:00"}}