{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-04-04_5_StR_114_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-04-04","aktenzeichen":"5 StR 114/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 114/6 BusEe\n5 4/ 7 u ÜZE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Götz PD ip ::: Tamm\ngeboren am GEM 1945 ir MEERE Lois EEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Zimmerer Michael K ec :.: ei,\ndort geboren an 1944,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nWer,\n\nDer 5.Strafsenat des Rundssgerichtshorfs hat in der\nıg\n\nSitzung vom 4.April 1967, an der teil&\n\no\n\nenomsen naben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstrdt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffks\nBundesrichter Siener\nBundesrichser Dr. Eörker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgsrichtsheor ::: (in\nals Vertreter der Bundesanvaltscharft,\nRechtsanwalt uEEED :.: GE\nals Verteidiger des Angeklagten Tg\nRechtsanwalt = ı: NEED\nals Verteidiger des Angeklagten Vi,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkunösbeamier der GeschBftsztelle,\nfür Recht erkannt:\n1. Die Revision des Angeklagten Götz Bge- >: cu\n\ndas Urteil des Tanude\nvom 13.Dezember 196\n\nerichts in Qildeshein\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nIhm wird die in dieser Sache nach den\n13.Dezember 1966 erlittens Unt chmeehaft,\nsoweit sie drei Monate überstei et, auf die\nStrafe angerechxet,.\n\n-3-\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Ke\nwird das Urteil vom 13.Dezember 1966, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit an das Jıandgericht\nin Braunschweig zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\nDie Revision des Angeklagten Götz ib -rhent die\nSachbeschwerde, während der Angeklagte Te :.i:t\nseiner Revision außerdem auch Verletzungen des\nVerfahrensrechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagien De ist :iichS\nbegründet, das des Angeklagten Ki Fa: is.ceson\nErfolg. on Bu\n\nI. Zur Revision des _Angeklagter Ps\n\nDie Anwendung des 8 250 Abs.1 Nr.1i StGB wird schon\ndurch die bindende: Feststellung des Urtsils getragen, daß\nder Angeklagte BB mit der Möglichkeit rechnete, bei\neinem Handgemenge nötigenfalls mit der Pistole zuzuschlagen\n(UA S.17). Bei diesem Angeklagten bestehen nach dem\nUrteilszusammenhang keine rechtlichen Bedenken gegen diese\nFeststellung. Auf die erzänzenden Ausführungen des Landgerichts, die sich auf den Totschläger. und: die im Wagen\nbefindliche Munition beziehen, kommt es bei ihm nicht en,\nda es sich insoweit ersichtlich. nur um Hilfserwägungen\nhandelt. “\n\nAuch die Einzelausführungen, die die Revision’gegen\nden Strafausspruch vorträgt, greifen nicht Gureh, Der Tatrichter durfte bei der Strafzumessung die Vorgeschichte’ der\nTat mit in Betracht ziehen. Er. setzte sich: dahei'Alcht in\nWiderspruch zu der Bemerkung des Urteils,’ deß dis\nanfänglichen Bemühungen des. Angeklagten: um Beschaffung -\neiner Schußwaffe nicht Gegenstand des vorläegeideh- \"=\nVerfahrens. sind (UA 8.10). Damit ist'nür- gemeint, daß diese\nBemühungen, ‘soweit strafbar, hier nicht. abzourt2ilt werden.\n\n“5\n\nDas schließt aber nicht aus, die insoweit festgsstellven\nTatsachen strafschärfen? zu berücksichtigen, Auch bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken dagegen, in einen Talle des\n\n§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB von den ‚beiden Teilncinern am Raub\ndenjenigen, der zur Einschüchterung’der Überfzllenen die\nWaffe gebraucht hat und entschlossen war, sie u.U. zum\nSchießen oder zum Schlagen zu benutzen, wegen seiner\ngrößeren verbrecherischen Energie schwerer zu bestrafen.\nWer die Waffe selbst bei sich führt, 'kanr eben deshalb\nstrafwürdiger erscheinen als ein Teilreimer, der den Tatbestand des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB nur dadurch verwirklicht,\ndaß er bei der Begehung weiß, ein anderer. Teilnehmer führe\n\nWaffen bei sich.\n\nII. Zur Revision des AngsKlagten Küe\nDas Rechtsmittel Ges Angeklasten Zw ist in\n\nGegensatz hierzu aus sachlichrechtlichen Gründen gerecht-\n\nfertigt.\n\nDa dieser Angeklagte kurz vor dem Überfali die Pistole\nentladen hatte, wußte er, daß sein Mittäter sie bei der\nTat nicht als Waffe im technischen SJinh- benutzen konnte:\nDas hat auch das Lenägericht nicht verkannt. Entgegen der\n\nsummarischen Feststellung des landgerichts ergi»t sich\njedoch weder aus den Darlegungen des Urteiis noch aus dem\n..Urteilszusammenhang, daß auch dieser Beschwerdeführer damit\nrechnete, bei einen etwaigen Harögenenge weräde Bading\nnötigenfalls mit der Pistole zuschiagen. Krausholz hatte\neigens die Munition aus der Pistole entfernt, um Zu verhindern, daß Bading auf Menschen 'schießse, Angesichts seiner\nhierbei zum Ausdruck gekommenen inneren: Einstellung hätte\n\n. es bei ihm näherer Darlegungen bedurft, daß er bewußt:in\n.Kauf nahm, Bee werde bei etwaigen Abwehrhandlungsn des\nüberfallenen Bankpersonals wegen des Versagens der Pistole\n\nBr\n\nup T\n\nm 6\n\nmöglicherweise mit ihr zuschlagen. Das Unterlassen solcher\nErörterungen stellt sich hier als Rechtsiehler dar. Auch die\nden Hilfserwägungen zugrunde gelegten Tatsachen tragen nicht\ndie Feststellung, der Beschwerdeführer sei sich bewußt gewesen,\ndaß sie (Bw vier er) den Totschläger \"bei sich führten\"\n\n(§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB), und daß sie weiter mit Hilfe der im\nWagen befindlichen Munition aus der (entladenen) Pistole\nwieder eine Waffe im technischen Sinn machen konnten. Da nicht\neinmal objektiv festzustellen war, wo sich bei Begehung des\nÜberfalls und unmittelbar danach der Totschläger befand, hätte\nes näherer Darlegungen darüber bedurft, ob der Beschwerdeführer\nwußte, daß der Totschläger zum mindesten beim Wiedereinsteigen\nin den Wagen griffbereit zur Verfügung stand. Ebenso fehlt\n\neine Darlegung darüber, ob und auf welche Weise Dee wieder\nin den Besitz der Munition gelangen konnte, obwohl Kein»\ndie Waffe entladen hatte, das Schießen gerade verhindern\nwollte und deshalb möglicherweise ein erneutes Laden unterbunden hätte.\n\nDas Urteil, soweit es Ki vetrifft, ist daher schon\naus den angeführten Gründen aufzuheben, ohne daß auf die\nVerfahrensrügen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden\nbraucht,\n\nDie Verweisung an das Landgericht in Braunschweig beruht\n\nauf § 354 Abs.2 StPO.\n\nSarstedt Koffka Siener\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/5-str-114-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-04-04/5-str-114-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.645474+00:00"}}