{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-03-21_5_StR_88_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-21","aktenzeichen":"5 StR 88/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_88/67 114 031\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Kurt K en] aus SB,\ngeboren am ÜP 9:5 in Di ‚\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh-fs hat in der\nSitzung vom 21.März 1967, an der teilgenommen haben:\n\n\"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt.\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\n\\ als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof we |\n\n‚als: Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE: :: En\n\nals’ Verteidigerin,\n\n Justizsekretär EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkaint:\n\nDie Revisisn des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 18.0ktober 1966\nwird. verworfen. Aus dem Schuldspruch wird jedsch\ndas Wort \"schwerer\" gestrichen.\n\nDie nach dem 18.Oktober 1966 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die > Strafe angerechnet.\n\n- Der.:Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n.Rechtsmittels.' on e\n\n- Von Rechts. wegen -\n\nDie allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). |\n\nII,\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet, !ie Feststellungen\ntragen die Verurteilung. Die Einzelausführungen des Angeklagten\nzu Protokoll des Urkundsbeamten richten sich nur unzulässiger-\n\nweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.\n\nDer Senat streicht jedoch aus dem Schuldspruch \"wegen\nfortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Kinde\" das Wort\n\"schwerer\" als überflüssig und mißverständlich. Denn das Gesetz\nkennt keine erschwerte Form des Verbrechens der Unzucht mit\neinem Kinde nach § 176 Abs.1 Satz 3 StGB. Die Strafkammer hat\nauch nicht etwa einen gesetzlichen Strafschärfungsgrund, den\nes nicht gibt, irrtümlich angenommen. Ihr bloßer Fehler im\nAusdruck berührt den Strafausspruch nicht.\n\nDie Verteidigerin, die dem Angeklagten für die Verhandlung\nvor dem Revisionsgericht bestellt worden war, hat rechtliche\nBedenken dagegen. vorgetragen, daß das Landgericht ihn als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und. seine Sicherungsverwahrung anoränet. Der Senat teilt sie jedoch nicht.\n\nDer Angeklagte ist sch: n viermal zu Zuchthausstrafen\nverurteilt worden. Jede dieser vier Vorstrafen verwertet die\nStrafkammer bei der \"Gesamtwürdigung nach § 20a Abs.1 StGB.\n\nDer Sachverhalt, der solchen sogenannten Symptomtaten zugrunde\nlag, soll in der Regel wenigstens kurz dargestellt, werden\n\n(BGH MDR 1957,562). Das tut die Strafkammer zwar nur dort,\n\nwo sie die Vorstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit\neinem Kinde erwähnt. Daß sie es bei den übrigen Zuchthausstrafen, die wegen Rückfalldiebstahls verhängt worden sind,\nunterläßt, ist aber im vorliegenden Falle wegen der großen\n\nZahl und schnellen Folge der Zuchthausstrafen kein wesentlicher\n\nrechtlicher Mangel. Bei dem Persönlichkeitsbilde, das sich aus\nder Vergangenheit des Angeklagten inrgesamt ergibt, war es auch\nrechtlich zulässig, in seinen Rückfalldiebstählen und seinen\nSittlichkeitsverbrechen den Ausdruck eines allgemeinen verbrecherischen Hanges zu finden, obwohl zwei ganz verschiedene\nArten strafbarer Handlungen vorliegen (BGHSt 16,296).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/5-str-88-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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