{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-03-21_5_StR_83_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-21","aktenzeichen":"5 StR 83/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 83/67 I... us\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Kurt BEE au: Hip -\ngeboren am EEE 90° ir va,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nver.\nEh\n\nDer 5,Strafserat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr .Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter, ‘,\n\nBundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeaämter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n.des Landgerichts in Hildesheim vom 28.0kt.ber 1966\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an. das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen, das. auch über die Kosten des.\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge, die Strafkammer habe § 244\nAbs.2 StPO verletzt, dringt durch. Wie die Revision in\nzutreffender Weise darlegt, hätte bei der besonderen\nSachlage von Amts wegen ein Sachverständiger über die\nGlaubwürdigkeit jedenfalls der beiden Kinder Sigrid\nMOD und Annelie KB vernommen werden müssen.\nDer 64jährige Angeklagte ist unbestraft und, scweit ersichtlich, auch sonst in sexueller Hinsicht bisher in\nkeiner Weise auffällig geworden. Beide Kinder waren zur\nTatzeit 11 Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast 13 Jahre alt. Sie befanden sich also in\neinem Alter, in dem Aussagen über sexuelle Erlebnisse\nbescnders vorsichtig bewertet werden müssen. Sie hatten von\nihren Erlebnissen mit dem Angeklagten nichts ihren Eltern\nberichtet, wohl aber mehreren Schulkameradinnen. Was diese\nin der Hauptverhandlung über die Erzählungen von Sigrid\nund Annelie bekundet haben, weicht nicht unerheblich von dem\nab, was Sigrid und Annelie selbst in der Hauptverhandlung\nausgesagt haben. Was das Urteil über die prlizeiliche\nVernehmung von Sigrid und Annelie mitteilt, erweckt den\nEindruck, als habe die Kriminalbeamtin zwar zunächst beide\nMädchen getrennt vernommen, Annelie einen Teil ihrer Bekundungen aber erst bei der anschließenden gemeinsamen\nVernehmung gemacht, der eine Protokollierung der Aussage\nAnnelies nicht vorangegangen war. Die ersten polizeilichen\nVernehmungen der Kinder haben erst über ein Jahr nach dem\nVorfall stattgefunden, während die Kinder vorher mit\nFreundinnen über die Angelegenheit gesprochen hatten.\nWesentliche andere Momente, die die Aussage der Kinder\nstützen konnten, ergibt das Urteil nicht. Aus den in\nBGHSt 7,82,85 dargelegten Gründen hätte daher ein Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der Kinder vernommen\nwerden müssen. Die Anhörung des Lehrers konnte ein solches\nGutachten nicht ersetzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesrinwalts, der auch die Ansicht vertreten hat, es\nhätte bei der Sachlage ein Sachverständiger über den\nGeisteszustand des alternden Angeklagten vernommen werden\n\nmüssen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/5-str-83-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/5-str-83-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.506104+00:00"}}