{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-03-21_5_StR_40_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-21","aktenzeichen":"5 StR 40/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"sen 2114 034\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Makler Heinrich H > CD :.: WE,\ngeboren am GUMMEEEEEEE 1920 ::. CEREEEEEEEEEEED\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des ; Bundesgerichtshcts hat in der\nSitzung vom 21.März 1967, an der teilgenommen haben:\n\n.Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt nn 2\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Knffka\nBundesrichter . Schmidt‘ en u\nBundesrichter: : Schmitt . on oe\n‚Bundesrichter. : Dr.Börker .\n. als beisitzende- Richter,\n_ Bundesanwalt Dr EEE |\nn- als. Vertreter \"ter. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär 2) “\n\nals Urkundsbeanmter der\" &eschäftästelle,.\n\nor\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten ‘wird ‘das Urteil\ndes Landgerichts ir Duisburg: vom 17:Mai 1966 sont.\nden ‚Feststellungen wie folgt aufgehoben:\n\n.1. in-vollem Umfange, soweit aer Ingeklagte\n\nin den Fällen 3 TE) und 6 ee »\n\n. verurteils worden ist;\n\n© 2. in allen übrigen Strafaus ‚Sprüchen. ein- ' “\nschließlich der ‚Mmorönung des. Berufsverbotes.\n\nDie weitergehende Revision wird we rwörfer. 5\n\nIm Umfange der,Aufhebüng wird die Sache an, ‚eine: rss\nandere Strafkammer des banagerichts ‚in Muisburg.....\n. zurückverwiesen, :die 'auch über ie Kosten der Rechts-\n\n\"mittels zu entsche iden hat. u\n\n- Von Rechts wegen - 0\n\nZn\nGründe\n\nI. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhetrung\nder Betrugsverurteilungen in den Fällen 3 (TE) uni\n\n6 (Ce).\n\nWie die Bunlesanwaltschaft schon in ihrem schriftlichen\nAntrage zutreffen] geltend gemacht hatte, \"fehlt es hier an\nder für die Verurteilung wegen Petruges erforderlichen\nStoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und erstrebtem\nVermögensvorteil\". Die bisherigen Urteilsdarlegungen ergeben\nalso nicht, daß jeweils dieselben Vermögensverfügungen, die\nder Angeklagte in der Absicht veranlaßt hat, sich zu Unrecht\nzu bereichern, Nie Vermögensschäädigungen unmitteltar herbeigeführt haben; die vom Teschwerüeführer erstrebten Vermögensvorteile und die von ihm verursachten Vermögensschäden entsprechen einander nicht (EGHSt 6,115,116).\n\n1. Im Falle 3 (Rychwald) sieht die Strafkammer den\nerstrebten Vermögensvorteil in der \"Befugnis zur Untervermietung der Gaststätte, um diese dann mit Gewinn weitervermieten und eine Mietvorauszahlung erlangen zu können\".\nDiese Befugnis hat ler Angeklagte auf Grund des erschlichenen\n\"Mietvertrages\" von Rs erlangt. \"sr Schaden \"es\nRD aber wirä nicht in der Vermietung und ter Gestattung\nder Untervermietung, sondern in dem \"Mietausfall in Höhe von\n3.900 DM\" gesehen, der \"durch die Verzögerung der Fertigstellung\" des Umtaues - also auf Grunt einer anderen\nVerfügung es Getäuschten -— entstanden ist, Daß beide\nVermögensverfügungen durch diesel!le Täuschungshandlung herbei -\ngeführt worden sind und dasselbe Vermögen b\"elasten, ändert\nnichts daran, daß sie einander nicht entsprechen (BGH aa0).\n\n2. Im wesentlichen gilt Tas auch für die Urteilsdarlegungen zum Falle 6 (DW) :\n\nDas Landgericht sieht hier den Vermögensvorteil ebenfalls\nin der Erlangung des Rechtes zur Untervermietung der (noch\nzu errichtenden) Gaststätte nebst Wohnung. Diesen Vorteil\n\n- A -\n\nnatte sich der Beschwerdeführer auf Grund eines ‘durch\nTäuschung erschlichenen Mietvertrages am 13.April'1967\"\nverschafft. Der Vermögensächaden der Vermieterin wird\nindessen darin erblickt, daß’ diese \"die Kosten des von ihr\ngar nicht gewünschten Umbaues selbst tragen\" und zu diesem\nZwecke später einen Darlehnsvertrag abschließen mußte, Auch\nhier sind also Vermögensvorteil und Vermögensschaden nicht\n\"stoffgleich\".\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Landgericht vor allem damit auseinanderzusetzen haben. ob und\ninwieweit bereits durch die Vertragsabschlüsse mit Ts\nund BEE dien Verfügungsberechtigten jeweils ein Schaden\nzugefügt worden ist, der dem vom Angeklagten erstrebten\nVermögensvorteil entspricht. Dazu wird es u.U. näherer\nPrüfung und Darlegung der Mietverträge bedürfen.\n\nDie bisherigen, überaus knappen Urteilsausführungen\nermöglichen dem Senat nicht, zu beurteilen, ob \"stoffgleiche\"\nVermögensvorteile und Vermögensschäden noch anderweit\ngegeben sein könnten.\n\nII. Die Nachprüfung Ger Schuldsprüche in den übrigen\nFällen hat keine Rechtsmängel aufgedeckt. Insoweit ist die\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\nDie Strafen in diesen Fällen konnten indessen nicht\nbestehenbleiben, weil nicht sicher auszuschließen war, daß\nihre Höhe durch die nunmehr aufgeholenen Verurteilungen\nmit beeinflußt worden ist. Die Aufhebung des Berufsverbots\nergab sich damit von selbst.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n‚Soweit der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist,\nempfiehlt es sich, in der neuen Verhandlung die zugrunde\nliegenden Feststellungen zu verlesen. Im Urteil brauchen\n\nsie nicht wiederholt zu werden.\n\nSarsteät Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/5-str-40-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-21/5-str-40-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.490267+00:00"}}