{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-03-14_5_StR_647_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-14","aktenzeichen":"5 StR 647/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 0\n\n5 StR 647/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\niM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Montageschlosser Manfred : ED\naus VE\ndort geboren ar 935,\n\nnr\n\n9/\n\nwegen versuchten schweren Tietbstahls i.R.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n| als Vorsitzender,\n_ Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter - Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt heim Tundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär (>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil:\ndes Landgerichts in Duisburg vom 21.März 1966 im\n| Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\n. aufgehoben. |\n\n‚Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Duisburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat. |\n\n- Von Rechts. wegen -\n\nX\n\nGrün d e\n\nDie Revisionsbegründung des Verteidigers vom 29.Juni 1966\nist unbeachtlich. Den’. ihr Einzelvorbringen entfernt sich\nvon den Urteilsfeststellungen oder - richtet sich in unzulässigeı . Weise gegen die Beweiswürdigung als solche\noder ist - soweit das Verfahren beanstandet wärden soll -\nmehr als einen Monat verspätet (§ 345 Abs.1 StPO).\n\nDie Nachprüfung auf die - \"bei Einlegung der Revision\nerhobene -.' allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des\nSchuldspruchs aufgedeckt.\n\nDie Strafe eenousan Kchntk hlcht. heatehenbieiken weil\nsich die Rückfallvoraussetzungen aus dem angefochtenen Urteil\nnicht ergeben. Das Landgericht begründet. die. Verurteilung\nnach § 244 StGB mit dem Hinweis auf zwei Vorstrafen, hringt\ndabei aber zum Ausdruck, daß die ‚zweite Tat. vor. Verbüßung\nder ersten Strafe begangen worden war. (zu a: Strafe von vier\nMonaten Gefängnis, \"verbüßt am 28. Septenber 1961\" - zu b:\n\"Matzeit: 4.März 1961\"). Das aber genügt. nicht,.weil\n§ 244 StGB voraussetzt, daß die zweite rückfallbegründende\nTat ausgeführt wurde, nachdem’üer Täter bereits einschlägig\n\"bestraft\", worden. ‚war; mit. \"Bestrafung\" ist hier nicht nur\ndie Verurteilung, sondern auch die: :. - zumindest teilweise -\nVerbüßung oder der Straferlaß gemeint. Daß die im Urteil\nangeführten Vorverurteilungen lereits wegen Rückfalles\nerfolgt waren, ist in diesem Zusammenhange bedeutungslos.\nDenn die Rückfallvoraussetzungen sind. stets erneut zu prüfen\nund darzulegen. Da die angefochtene Entscheidung über\netwaige andere Diebstahlsvorstrafen nichts enthält, war der\nStrafausspruch schon wegen rechtsfehlerhafter Anwentung des\n§ 244 StGB aufzuheben.\n\n-4A-\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf\nhingewiesen, daß die Zumessungsgründe auch erkennen lassen\nmüssen, ob der Tatrichter die Möglichkeit einer Milderung\nder Strafe nach § 44 StGB erwogen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Kersting\n\nNe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/5-str-647-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/5-str-647-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.108822+00:00"}}