{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-03-14_5_StR_59_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-14","aktenzeichen":"5 StR 59/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_59/67 2114 03°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr.med. Karl S EB zus (Mm\ngeboren ar ED 1593 in vB,\n\nwegen Abtreibung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nSitzung vom 14.März 1967,\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n Bundesrichter\n\nBundesrichter\n Bundesrichter.\n\nSchnidt.:: -\n\n.Siemer.\n. Dr. Börker\n\nKersting\n\nals beisitzende. Richter, on\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor mp\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ee au: GEEEEEEEND\nals Verteidiger,\n\n>. Justizsekretär UL\n\n\"als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nan der teilgenommen haben:\n\nder\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das’ Urteil des\n\nLandgerichts in Verden/Aller vom 14. September 1966\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels vonder dm Beschwerdeführer auferlegt.\n\n= Yon Rechts wegen -\n\nÜ\n\n3m\n\nDie Revision des Angeklagten, die’ das Verfahren\nbemängelt und die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\nvom 3.Januar 1967 war der Hauptrchöffe KW infolge eines\nMißverständnisses zur Hauptverhandlung am 14.September 1966\nnicht erschienen; es war auch ungewiß, ob er überhaupt im\nLauf des Tages roch nerbeigeschafft werden konnte. Unter\ndiesen, Umständen. ist es.rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß der Vorsitzende nach 88 77 Abs.1 und 3 Satz 3, 49 Abs.1 GVG\n\nden Hilfsschöffen DB heranzög.\n\n2. Das Landgericht brauchte sich auf Grund seiner\nAufklärungspflicht nicht gedrängt zu sehen, von Amts wegen\nFranz Ng@, Ursula StB sowie Helga von Eggpals Zeugen\nzu vernehmen.\n\n3, Die Revision kann dem Landgericht auch nicht zum\nVorwurf machen, es habe die Akten gegen RB und andere\nwegen Erpressung zum Nachteil des Angeklagten pflichtwidrig\nNicht herangezogen. Weder im Ermittlungsverfahren noch\nsonst ist behauptet worden, daß der festgestellten Abtreibungshandlung des Angeklagten vom 9.Juni 1964 eine\n\nErpressungshandlung vorausgegangen sei.\n\n4. Die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen einen\nmedizinischen Sachverständigen zur Beurteilung des bei dem\nAngeklagten zur Tatzeit bestehenden Geisteszustandes heranziehen müssen, ist offensichtlich unbegründet.\n\n5. Unbegründet ist auch der Vorwurf, die von Olga Sc»\nam 4.Dezember 1965 vor der Kriminalpolizei gemachten Angaben\n(Bd.I B1.101 ff d.A.) seien unter Verletzung der §§ 163a\nAbs.4 und 136 Abs.1 StPO zustande gekommen. Denn zu Beginn\ndieses Protokolls werden die erste Vernehnung von Ende Mai 1965\n\nSeen\n\nNÖ\n\nund deren Inhalt ausdrücklich erwähnt. Bei der Vernehmung\n\n-vom 25.Mai 1965 aber ist OlgA Segw ausweislich des\n\nkriminalpolizeilichen Protokolis verantwortlich vernommen\nund dabei ordnungsmäßig auf die ihr nach den angeführten\nVorschriften zustehenden Rechte hingewiesen worden (Ba.ıl\nB1.10 d.h). Die Eingangs- und Schlußsätze des Protokolls\nüber die zweite kriminalpolizeiliche Vernehmung der\n\ndamaligen Beschuldigten Sereda .vom 4.Dezember 1965 recht-\n\nfertigen keinen vernünftigen Zweifel daran, daß Olga Sc\nauch dabei über den Charakter ihrer Vernehmung als Beschuldigte und über ihr Schweigerecht unterrichtet worden\nist, . |\n\nII. Auch der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.\n\n.. 1. Das Landgericht hat bei der Verwertung der Angaben\nder früheren Mitbeschuldigten und der Aussagen zweier\nZeugen vom Hörensagen (nämlich der Verhörsbeamten) den\nGrundsatz, daß Zweifel zugunsten des /ngeklagten zu berücksichtigen sind, nicht verletzt. Was die Revision unter\ndiesem Gesichtspunkt vorürägt, ist unbeachtlich, weil es\nsich unzulässigerweise gegen die nach § 261 StPO dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet. Wenn ein\nMitangeklagter in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht (§ 243 Abs.4 StPO) Gebrauch macht wie hier u.a. die\nfrühere Mitangeklagte Olga Se, so nötigt das den Tatrichter nicht, daraus “chlüsse zugunsten des Angeklagten\noder zu seinem Nachteil zu ziehen.\n\n2. Das Bemühen der Revision, in den Urteilsang”.ben über\ndie Bekundungen des Kriminalotermeisters Bag und der\nKriminalhauptmeisterin Ge einen unlösbaren Widerspruch aufzuzeigen, erschöpft sich ebenfalls in unzulässigen\nund deshalb unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer als solche. Ob die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen mit dem übereinstimmen, was\nüber Zeugenaussagen in der Sitzungsniederschrift festgehalten\n\nist, sei es auch nach Yoriı>lt von Verneimungsprotokollen\ndes Ermitilungsverflahrens, ht dss Revisionsgericht nicht\nzu prüfen (EUH NIW 1966,63).\n\n3. Die von der Revisicen beanstandete Feststellung,\nOlga S@WiP$irahpe nach dem Mutachten des Sachverständigen\nin allen Einzelheiten 'adizinisch eindeutig geschildert,\ndaß der Angeklagte bei ihr im Wege einer fachgerechten\nUntersuchung eine Schwangerschaft Testgestellt habe, steht\nzu keiner anderen Urteilsstelle in Widerspruch:\n\n4. Soweit die Revision weiterhin eine Verletzung der\nDenkgesetze und allgemein anerkannter Rrfahrungssätze darzutun sucht, wendet sie sich weiterhin unzulässig und daher\nunbeachtlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es\nist nicht erforderlich, daß die vom Tatrichter gezogenen\nSchlüsse logisch zwingend sind; es genüst, daß\nsie möglich sind (BGH MIR 1951,117).\n\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinsu Rechtsfehler ergeben,\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war\n\ndaher die Revision. des Angeklagten zu verworfen,\n\nSarstedt ‘Schmidt Siemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/5-str-59-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/5-str-59-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.090943+00:00"}}