{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-03-14_5_StR_540_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-14","aktenzeichen":"5 StR 540/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: ja ana 918%\n\nSstpn 88 52, 252\n\nMacht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung vrn\nseinem Zeugnrisverwoigerunesrscht Gebrauch, so darf\nüber den Inhalt einer Aussage, die er bei einer\nfrüheren nichtrichterlichen Vernehmung gemacht hat,\ndie Verhörspers-.n auch dann nicht vernommen werden,\nwenn sie ihn nach §§ 16%a Abs. 5, 52 Abs. 2 StPO\nbelehrt hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBEHSt: ja ana 918%\n\nSstpn 88 52, 252\n\nMacht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung vrn\nseinem Zeugnrisverwoigerunesrscht Gebrauch, so darf\nüber den Inhalt einer Aussage, die er bei einer\nfrüheren nichtrichterlichen Vernehmung gemacht hat,\ndie Verhörspers-.n auch dann nicht vernommen werden,\nwenn sie ihn nach §§ 16%a Abs. 5, 52 Abs. 2 StPO\nbelehrt hatte.\n\nBGH, Urt. v. 14. März 1967 - 5 StR 540/66 --\nIC Flensburg\n\n5 StR_540/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Max X ED :.: u;\ngeboren am EEE 1922 ın <ummmm\n\nwegen Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht\n\n- 2.\n\nDer 5.Straflsenat des Bundesgerichtsh-fs hat in der\nSitzung vom 14.März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\n‘ Bundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\n‚als. beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\n\n‚Justizsekretär gun\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\n. das Urteil: des Landgerichts in Flensburg vom\n.26.Juli 1966 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last, Ihr werden auch die notwendigen\nAuslagen auferlegt, die lem Angeklagten dureh\ndie Revision entstanden sind..\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3..\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nzweier Fälle des Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht wegen\nMangels an Beweisen freigesprochen. :'ie Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts\n(§§ 244 Abs.2, 252 StPO). Der Generalbundesanwalt hat sie\nnicht vertreten und u.a. ausgeführt:\n\n\"An der Vernehmung der Angehörigen der Kriminalpolizei darüber, was die Stieftöchter des Angeklagten,\nBärbel und Christa,vor ihnen ausgesagt hatten,\n\nhat sich das Landgericht zu Recht gehindert gesehen,\nweil die Stieftöchter in der Hauptverhandlung von\nihrem Aussageverweigerungsrecht aus § 52 Abs.1\n\nNr.3 StPO Gebrauch gemacht haben. Diese Ansicht\n\ndes Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 2,99).\nEine solche Vernehmung ist, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat (BGH NIW 1954,204),\nauch dann nicht zulässig, wenn der vernehmende\nPolizeibeamte eine zutreffende Belehrung über\n\ndas Zeugnisverweigerungsrecht gegeben hat, dem\nZeugen dieses Recht also schon bei der polizeilichen Vernehmung bekannt war. Daran hat die durch\ndas Strafprozeßänderungsgesetz vom 19.Dezember 1964\n(BGBl 1,167) eingefügte Vorschrift des § 163a.\nAbs.5 StPO nichts geändert, wonach nunmehr auch\n\ndie Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes verpflichtet sind, Zeugen vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht u.a.\n\naus § 52 StPO hinzuweisen. ....\n\nDie verschiedene Behandlung von richterlichen\nund nichtrichterlichen Vernehmungen ın der Entscheidung BGHSt 2,99 beruht darauf, daß 'eas\nGesetz selbst einen entscheidenden Unterschied\nzwischen polizeilichen und richteriichen Vernehmungen macht‘ (BGH NJW 1954,204). Dieser\nUnterschie wurde sch°n in BCHSt 2,99,106,109\nnicht allein darin gesehen, daß damals nur der\nRichter, nicht der Polizeibeamte zur Belehrung\nverpflichtet war. Bersits dort wird ausdrücklich\nauf die durch § 251 Abs.1 und 2 StPO angeordnete\nverschiedene Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Protrkolle hingew‘esen (aaO S.106).\nDarin kommt zum Ausdruck, daß nur richterliche\nVernehmungen verwertet werden dürfen, und zwar\ndeshalb, weil ihnen schon das Gesetz ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbrinet. Dieser\nGrund ist durch die Einführung des § 13a Abs.,5 StPO\nnicht weggefallen. Er trägt auch für sich allein\ndie verschiedene Behandivung richterlicher und\nnichtrichterlicher Vernehmungen im Rahmen des\n\n§ 252 StP...\"\n\nDer Senat tritt dem bei. Er folgt auch der vom Generalbundesanwalt weiter v.rgetragenen Auffassung, das grundsätzliche Verwertungsverbot des § 252 StPCG dürfe nicht s:\nsehr ausgehöhlt werden, \"daß es im Regelfall überhaupt\nkeine Bedeutung mehr hätte und beschränkt bliebe auf Fälle,\nin denen entgegen dem Gesetzesbefehl des § 163a Abs.5 StPO\ndie Belehrung des Zeugen unterblieben ist\",\n\nEs erscheint angemessen, die notwendigen Auslagen,\ndie dem Angeklagten durch die Einlegung der Revision entstanden sind, nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen..\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\n‚Dr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/5-str-540-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/5-str-540-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.073723+00:00"}}