{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-03-14_5_StR_31_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-14","aktenzeichen":"5 StR 31/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_31/67 2114 03€\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Henning © En zu: To,\ngeboren am NEE 1945 ir Sum,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Pundesserichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.März 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr me zu: EEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär in»\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Flensburg vom 23.August 1966\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revisior des „ngeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\nl. Die Rüge nach § 338 Nr.1 StPO greift nicht durch. |\n\na) Die Behauptung der Revision, der Vorsitzende sei\nnicht von vornherein für diese Tagung bestimmt worden,\nist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden unzutreffend. Er ist entsprechend dem § 83 Abs.1 GVG vom Präsidiun\ndes Oberlandesgerichts für die zweite Schwurgerichtstagung\n1966 bestimmt worden. Einen Geschäftsverteilungsplan für das\nSchwurgericht sieht das Ger nicht vor. wann die zweite\nTagung stattfand, bestimmte nach § 87 GVG der Lande%gerichtspräsident. Die Tagung umfaßte dann die Durchführung der\nHauptverhandlung in allen Sachen, die für die Erledigung\nin dieser Tagung terminiert waren. Dazu gehörte die vor-\n\nliegende Sache.\n\nb) Die dieser Verfehrensbeschwerde vorausgestellte\nallgemeine Behauptung, das Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, gibt nicht die \"den Mangel enthaltenden Tatsachen\" an (§ 344 Abs,2 Satz 2 $tPO) und ist\n\ndaher unzulässig.\n\n2. Die kevision kann nicht darauf gestützt werden, daß\nder Angeklagte in einem nach: Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes eröffneten Hauptverfahren vor seiner\nVernehmung zur Sache lediglich befragt worden ist, ob er\netwas auf die Beschuldigung arwidlern wolle (vgl. BGH NJW\n1966,17181°).\ngegen § 243 Abs.4 StPO nicht bsruhen. Denn der angeklagte hat\nim Verlaufe seiner Vernehmung erklärt, daß er auch bei\n\nJedenfalls kann das Urteil aui dem Verstoß\n\nsofortigem, dem § 243 Abs.4 StPO entsprechenden Hinweis\nausgesa.;t haben würde. Was die Verteidieung in diesen\nZusammenhang noch vorgebracht hat, verkennt, daß aus § 243\nAbs.4 StPO ebensowenig wie aus § 136 StPO ein Verbot der\n\no\n\n-4-\n\n- A -\n\nVerwertung von Angaben entnommen werden kann, die der\nallein nach alter Art belehrte Angeklagte zur Sache gemacht\nhat (BGH aa0 S.1719).\n\n3. Zu Unrecht will die Revision eine Verletzung des\n§ 69 StPO darin sehen, daß *er Vorsitzende gegen den Widerspruch der Verteitigung der Zeugin ZB von vornherein\nihre polizeiliche Vernehmung v-rgehalten hat, ohne sie\nvorher im Zusammenhang das eigentliche Tatgeschehen frei\nschildern zu lassen.\n\nZwar ist § 69 Abs.1l Satz 1 StPO eine wesentliche\nVerfahrensvorschrift und keine bloße Ordnungsregel. Die\nZeugen müssen deshalb zunächst veranlaßt werden, das, was\nihnen vom Gegenstand der Vernehmung tekannt ist, im\nZusammenhang anzugeben. Wenn aber diese Bemühungen aus\nGründen, die in der Person des jeweiligen Zeugen liegen,\nvergeblich bleiben, so kan:: der Vorsitzende durch Fragen\nund sachliche Vorhalte eingreifen (Urteil des Senats\n5 StR 234/57 vom 25.Juni 1957 - unveröffentlicht).\n\nWie die Sitzungsniederschrift ergibt, war von der\nZeugin ZW, die u.a. erklärt hatte, sie \"könne die\nWahrheit zum Tatgeschehen jetzt nicht mehr sagen .....\",\neine zusammenhängende Darstellung nicht zu erlangen. Das\nVerfahren des Vorsitzenden war daher nicht zu beanstanden.\n\n4. Auf die Behauptung, die Aussage der Zeugin ZU\"\nsei nicht ordnungsgemäß protok-lliurt worälen, die nach der\ndienstlichen Äußerung des Vorsitzenden übrigens nicht\nzutrifft, kann die Revision nicht gestützt werden. Denn\ndas Urteil beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift.\n\n5. Auf dem Umstand, laß einige Beweismittel erst in der\nHauptverhandlung vorgebracht worden sind, kann das Urteil\nJedenfalls nicht beruhen. Der Angeklagte und seine Verteidiger\nhaben in der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt, sich zu\ndiesen Beweismitteln zu äußern, Waren sie hierzu nicht in der\n\n\\n\n\nlage, so mußten iz vinen Antrag aus § 246 Abs.2 StPO\nstellen. Daß ein solcher Antrag Abgelehnt worden sei,\nbehauptet die tevision nicht. | |\n\n6. Die hioße Behmuptung, das Recht des „ngeklagten\nauf schnelle Verhandinng sei \"durch äie zweijäh. \"IgC,\nunnötig lange Ermit Yungsarbeit\" verletzt worden, vermag\nder tevision nicht' zum Zieie zu verhelfen. Aus der von der\nVerteidigung selbst angeführten Entscheidung Ges Bundes--\ngerichtshofs 1 StR 199/65 vom 12.Jurni 1956 (BGH NJW 1966,2023)\nergibt sich nichts, was zugunsten des Angeklagten zu werten\nwäre. \\\n\nne .. II. Die, Sschrüge\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Ur Heil seinem\n\nesamten Unfange nach ronrüf s+, Hier rbei haben eioh auch\nD Bun\n\n8\n\n‚unter Berücksichtigung des „inzelvorbringens der Revision\nkeine Kechtsf ehler ergeben.\n\n1. Das eilt zunächst Zür den Schuläsnpruch.\nL\n\na) Mit seinen teilwsise. miß Rverständlichen „orten\nwill das Schwurgericht nicht eagern, die-Beweisanzeichen\nließen denkgesstzlich oler nach einem ausnahmslos gültigen\nErfehrungssatz keine andere Deutung zu. nn\n\nb) Tie übrigen gegen dic DBeweiswürdigung gerichteten\nAngriffe der Revision sind entweder tatsächlicher Are und\ndaher unzulä assig, oder offersirchtlich unbegx Findet.\n\n-6--\n\n2. Das gilt auch für die Ausführungen zum Strafausspruch. Die Auffassung, das Schwurgericht habe bei der\nStrafzumessung zu Unrecht nicht \"beide Möglichkeiten des\n§ 213 StGB\" bejaht, geht schon deshalb fehl, weil die\nUrteilsfeststellungen die /nnahme, der Angeklagte sei auf\nder “telle zur Tat hingerissen worden, nicht rechtfertigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt »iemer\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/5-str-31-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-14/5-str-31-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:32.054697+00:00"}}