{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-03-01_5_StR_532_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-03-01","aktenzeichen":"5 StR 532/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚U\n\n2102 05£ f\n5 StR_532/67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Volker Hl zu: tum.\ndort geboren an 1941,\n\nwegen Rückfalldiebstahls, Nötigung und Körperverletzung\n\nn?-\n\n„114\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.0Oktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,Dr,Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBunäesrichter\n\nSchmidt\nSchmitt\nDr.Börker\nHerrmann\n\nals beisitzenle Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkunisbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Hfezegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 1.März 1967 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\n- Von Rechts wegen _\n\n-3-\n\nGründe\n\nl. Soweit die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der\nRevision zulässig sind, gehen sie fehl:\n\na) Zu Recht meint das Landgericht, die durch Schläge\neingeleitete Nötigung sei damit vollendet gewesen, daß\nder Verletzte die Entnahme des 50-DM-Scheines aus der Geldtasche (welche der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt\nnoch nicht wegnehmen wollte, U.A. S.18) geduldet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist nämlich ohne Belang,\ndaß der Geldschein dem Angeklagten von der Schwedin später\nwieder entrissen worden ist.\n\nb) Erfolglos bleibt auch die Rüge, die Strafkammer habe\n\"ninsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle\ndie Gesetzesparagraphen\" im Urteil nicht erwähnt. Die Feststellungen sowie die Bezeichnung der Tat in den Gründen und\nder Formel des Urteils lassen zweifelsfrei erkennen, welche\nGesetzesvorschrift angewendet worden ist. Das aber genügt.\n\nc) Soweit die Revision vorträgt, zwischen Körperverletzung und Nötigung einerseits sowie Rückfalldiebstahl\nandererseits müsse Tateinheit angenommen werden, übersieht\nsie, daß der Angeklagte dann wegen Raubes zu verurteilen\nwäre. Davon jedoch hat das Landgericht zu Gunsten des\nBeschwerdeführers abgesehen.\n\n144\n\n-A-\n\n2. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war seine Revision in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-01/5-str-532-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-03-01/5-str-532-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.802640+00:00"}}