{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-28_5_StR_17_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-28","aktenzeichen":"5 StR 17/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“yo\n\n5 StR 17/67 2127 069.\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gürtler Dietrich S EEE zu: zei,\ngeboren am ED 1944 in rB (Ostpreusen),\n\nwegen Raubes\n\nA\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ii»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte > |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 22.September 1966\nwird verworfen. .\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. '\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil samt den Feststellungen aufgehoben. |\nIII. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des-Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die Sachrüge\nerhebt, ist offensichtlich unbegründet. |\n\nIl.\n\nDagegen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft\ndurch. Mit Recht rügt sie einen Verstoß gegen § 264 StPO.\nWie sich aus den Darlegungen der Strafkammer UA S.6\nergibt, hatte sie den Verdacht, daß der Angeklagte im\nAnschluß an die gewaltsame Wegnahme des Geldes aus dem\nKiosk sich gewaltsam von einem sich ihm entgegenstellenden Mann befreit habe. Die Strafkammer glaubte sich aber\nan der Einbeziehung dieses Vorfalls unter Umgestaltung\nder Strafklage gehindert, weil dieses Verhalten des\nAngeklagten einen anderen historischen Sachverhalt enthalte. Das ist rechtsirrig. u\n\n§ 252 StGB faßt einen Diebstahl mit der nachfolgenden näher beschriebenen Nötigungshandlung als ein Delikt\nzusammen. Der vorangegangene Diebstahl wird durch..dieses\nDelikt aufgezehrt, zwischen beiden besteht Gesetzeskonkurrenz. Schon daraus ergibt sich, 'daß es sich insoweit\nauch um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handeln muß.\n\nDasselbe gilt, wenn ein Räuber, auf frischer Tat\nbetroffen, auf einer. Straße Gewalt gegen eine Person\nverübt, um sich im Besitz des geraubten Gutes zu erhalten.\nDann steht der Raub, da er einen Diebstahl im Sinne des\n\nAs\n\n§ 252 StGB einschließt, in Gesetzeseinheit mit einen\nschweren räuberischen Diebstahl, und die Strafe muß dem\n§ 250 StGB entnommen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/5-str-17-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-28/5-str-17-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.768980+00:00"}}