{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-23_5_StR_726_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-23","aktenzeichen":"5 StR 726/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_726/67\n\n_ BUNDESGERICHTSHÖOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hypotheken- und Finanzierungsvernittler\n\nJan Lg =: (u =: Au.\ngeboren am EEE 1935 in se Kreis La,\n\nwegen Betruges\n\ner 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Mirz 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (Eu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (e»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aurich vom 23.Februar 1967 mit den\nFeststellungen in den Fällen 3a (Wilhelm Hg) und\n16 (Peter NW jun.) der Entscheidungsgründe\nsowie im Gesamtstrafausspruch einschließlich der\nMaßregel aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Aurich\nzurückverwiesen, die auch über die Kösten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nIm wesentlichen haben die Revisionsangriffe des An-\n\ngeklagten keinen Erfolg.\n\nl. Ob der Verteidiger für die in seiner Rechtfertigungsschrift entnaltenen Verfahrensrügen die volle Verantwortung\nübernehmen wollte, ist zweifelhaft. Dieser Teil der Revisionsbegründung wird nämlich mit den Worten eingeleitet,\n\n\"der Angeklagte ist der Ansicht, daß .....\"; auch werden\ndie Verfahrensangriffe vor allem auf Fotokopien von Stralanzeigen des Angeklagten gestützt.\n\nDiese Zulässigkeitsfrage mag jedoch dahinstehen, weil\ndie Aufklärungsrügen schon aus anderen Gründen fehl gehen:\n\nWie die Revision völlig übersieht, sind sowohl der\nBevollmächtigte KW als auch der Direktor Be des\nBankhauses TEE irn isr Hauptverhandlung - zum Teil\nsogar wiederholt -— gehört worden (vgl. u.a. Bd.II, B1.160,\n240 bis 242 d.A.). Darauf, daß diese Beweismittel nicht\nausgeschöpft worden sind, kann - falls das beabsichtigt\ngewesen sein sollte -— die Revision nicht gestützt werden,\nIm übrigen war die Vernehmung dieser Zeugen ersichtlich\n\nsehr eingehend.\n\nDa die Revision nur fordert, es hätten entweder der\n\"Bankinhaber DB bezw. der zuständige Sachbearbeiter\"\ngehört \"oder\" die \"vorhandenen Unterlagen des Angeklagten\nsowie die Unterlagen des Bankhauses FEB\" nerbeigezogen\nwerden müssen (S.2 der schriftlichen Revisionsbegründung)\n\nund weil das erste geschehen ist, kommt es auf alle Vorwürfe\nnicht mehr an, die sich auf die Nichtherbeischaffung von\n\"Unterlagen\" beziehen. Hiervon abgesehen, ist das Vorbringen\nüberwiegend unzulässig, weil die meisten \"Unterlagen\" in\nder Revisionsrechtfertigung zu ungenau beschrieben worden\n\nsind.\n\n-4-\n\nOffensichtlich unzulässig sind die Ausführungen über\ndie Unglaubwürdigkeit der Zeugen.\n\n2. Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe dringen\n\nnicht durch,\n\na) Unzulässig sind die rein tatsächlichen Darlegungen\nzur Verurteilung im Falle 3 b der Entscheidungsgründe.\nUnbeachtlich ist auch die Behauptung der Revision, daß die\nUrteilsfeststellungen nicht mit den in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Zeugenaussagen übereinstimmen.\n\nb) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle 3c\nwird von den Feststellungen getragen. Daß die Strafkammer\nsich zum Beweggrund des Angeklagten nicht äußert, bedeutet\nkeinen Rechtsmangel, insbesondere auch keinen Verstoß gegen\n\nden Grundsatz \"in dubio pro reo\",\n\nc) Die Merkmale der inneren Tatseite des Betruges\nwerden im Urteil für die meisten Fälle ausreichend festgestellt, Entgegen der Meinung der Revision war es dem’\nTatrichter nicht verwehrt, insoweit zusammenfassende Feststellungen für die sich ähnelnden Vorgänge zu treffen. Das\ngilt auch für die von der Revision besonders hervorgeh>benen\nVerurteilungen unter 11°b, 31 und 32 der Gründe. Übrigens\nwird gerade im Falle 31 auch schon bei der Sachverhaltsschilderung festgestellt, daß der Beschwerdeführer \"von\nAnfang an nicht vorhatte\", dem Geschädigten die versprochene\nDarlehnssumme auszuzahlen.\n\nSchließlich stehen die zusammenfassenden Feststellungen\nauf Seite 38 UA auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu den\nErwägungen, auf Grund derer der Angeklagte in den Fällen\n6 b und 7 e freigesprochen worden ist. Daß die - insoweit\nkonkreten -— Angaben des Beschwerdeführers über geleistete\nZahlungen oder von ihm erwartete Geldeingänge nicht widerlegt\nwerden konnten, schließt nämlich nicht aus, daß er im übrigen\n\"seit Januar 1963 wirtschaftlich am Ende war\".\n\n-5-\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat lediglich folgende, den Angeklagten beschwerende Rechtsmängel aufgedeckt:\n\na) Im Falle 3 a (Wilhelm Hg wird ausdrücklich\nfestgestellt, daß der Angeklagte bei Entgegennahme des\nBlankowechsels diesen abredegemäß beim Bankhaus 1\neinreichen \"wollte\", sich demnach erst nachträglich zur\nabredewidrigen Ausfüllung des Wechsels und zu seiner Weitergabe an die Autofirma Hg entschlossen hat. Dann aber\nfehlt es am Vorsatz des Betruges. Dieser Schuldspruch\n- notwendig also auch die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Urkundenfälschung - konnte daher nicht bestehenbleiben. 1 |\n\nSofern das Verfahren in diesem und im folgenden Falle\nnicht nach § 154 Abs.2 StPO behandelt werden sollte, wird\nin der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob hier eine\nVerurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Betracht kommt.\n\nb) An ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite\ndes Betrugs fehlt es auch im Falle 16 (Peter Ne jun. ):\n\nMit diesem Geschädigten hatte der Angeklagte im\nDezember 1962 verhandelt und den Wechsel über 4.000 DM auch\nschon am 18.Dezember 1962 erhalten. Daß aber der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt betrügen wollte, ergibt\ndas Urteil nicht. Erst nach seinem wirtschaftlichen Zusammenbruch (also nach Ablauf des Jahres 1962 - UA S.4 und 38)\n\"täuschte\" der Angeklagte \"die kreditsuchenden Kunden über\nseine finanziellen Möglichkeiten\" (UA 8.38).\n\nDieser Schuldspruch war daher ebenfalls aufzuheben.\n\nc) Der Gesamtstrafausspruch und die mit ihm verbundene\nMaßregel konnten dann aber ebenfalls nicht bestehenbleiben.\n\n2\n\n-5.\n\nDaß die übrigen Einzelstrafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen mitbeeinflußt worden sein Könnten,\nist hier mit Sicherheit auszuschließen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchnitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-23/5-str-726-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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