{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-21_5_StR_668_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-21","aktenzeichen":"5 StR 668/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 668/66 2114 091 nr\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausangestellte Gerda N ED zu: eu.\ndort geboren am ww >25,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\ngesetzlicher Vertreter: Frau Gisela Tun\n\nwegen Betruges i.R.\n\nUn\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Februar 1967, an üer teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Prof.;r.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter : Schmidt\nBundesrichter Siemer.\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals \"eisitzcnie Richter, .\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh oT\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ge au: m\n\nals Verteiliger,\n\n Justizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Stade vom 23.Scptember 1966\n\nı1. im Falle 1 im Schuldspruch,\n2. in allen Strafaussprüchen einschließlich\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\nsamt den Feststellungen aufgehoten.\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\n‘andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu ent-\n\n. scheiden ‚hat. |\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nnn nn ne\n\n. Die Revision der Angeklagten, die in vollem \"mfange\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist zum\n\nTeil begründet.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision in ihrer schriftlichen\nBegründung, das Urteil enthalte bei seinen Darlegungen zur\nSchuldfrage einen unlösbaren Wiülerspruch. Ein solcher liegt\nnicht vor.\n\nDas Landgericht hat sich im Falle 1 (Betrug zum Nachteil der Firma MP) nicht davon überzeugen können, daß\ndie Beschwerdeführerin bereits bei der Bestellung fer Möbel\nden Willen hatte, über diese rechtswidrig zu verfügen. Das\nLandgericht hat daher diesen Umstand seiner Entscheidung\nnicht zugrunde gelegt. Andererseits hat es im Falle 2\n(Betrug zum Nachteil der Tante) geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin auch ler Unterschlagung schuldig gemacht\nhat. Das hat das Landgericht verneint. Es ist hierbei davon\nausgegangen, daß die Angeklagte im Falle 1 möglicherweise\ndoch die Absicht rechtswidriger Zueignung gehabt habe und\ndeshalb die spätere Veräußerung der Möbel als straflose\nNachtat zu werten sei.\n\nDarin liegt kein Widerspruch; es handelt sich vielmehr um eine gebotene, folgerichtige Anwendung des Grundsatzes, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind.\n\n2. Weitere Einzelangriffe zum Schuldspruch hat die\nRevision nicht vorgetragen. Auf die allgemeine Sachrüge war\nJedoch zu berücksichtigen:\n\nDie Strafkammer geht zwar ohne Rechtsirrtum davon aus,\ndaß Betrug auch durci Veix.hweicen Sor katmündigung begangen\nwerden kann (vgl. hierzu RGZ 85,293). Die Feststellungen zum\ninneren Tatbestand des § 263 StGB sind jedoch nicht ausreichent\n\nur\n\nDas Lanägsericht sagst nicht, worin es den Schädigungsvorsatz sieht. Dis Angeklagte wsllte, wie die Strafkammer\nnicht aussch ıeßen kam, Jie Möbel 'ozahlen. Es ist nun\nnicht festgestelit, ob ‘lie Angeklagte mit der Möglichkeit\nrechnete, daß sie infolge Fingreifzns ihrer Vormünderin\nnicht alle Raten werde eatrichten können, und daß der\nVerkäufer dann, weil er keinen rechtsgültigen Erfüllungsanspruch hatte, um die Wervmınderung der Möbel geschädigt\nsein wertie, Ein solcher bedingter Schadigungsvorsatz\nversteht sich ei Jer wegen Geistesschwäche entmündigten\n\nAngeklagten nicht von selust.\n\nDie Verurteilung im Falle 1 nußte daher in vollem\n\nUmfange aufgeho'!en werden.\n\n3. Im Falle 2 sind Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht\nersichtlich. Nicht bestehenbleiven kann aber auch ın diesem\nFalle der Strafausspruch. Es ist nicht auszuschließen, daß\ndieser durch die gleichzeitige Verurteilung im Falle 1\nzu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt worden ist. Bei\ndieser Lage bedarf es nicht Ger Prüfung, ob - wcvon die\nBundesanwaltschaft una der Verteiüiger ausgegangen sind -\nes sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben kann,\ndaß die Strafkammer in ihren Straizunessungsgrünien\nirrtümlicherweise davon ausgegangen ıst, die Angeklagte habe\nsich vor ihrer Verurtceiiuag in Untersuchungshaft \"efunden,\ndie auf die verhängte Strafe angerechnet werden könne.\nSchließlich erübrigt es sich, auf lie Ausführungen zu § 20a StGB\neinzugehen. Seine Voraussetzungen gehören zur Straffrage. Sie\nmüssen daher erneut fcsstgestellt werlen.\n\n4. Nach der Aufhebung sämtlicher Straefaussprüche muß\nauch über die Sicherungsverwahrung erneut entschieden werden,\ndie \"neben der Strafe\" zu verhängen ist.\n\nEs wird aarauf hingewiesen, caß bisher nicht ausreichend\ndargetan ist, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungs-\n\nverwahrung erfordert. Hierzu heißt es im Urteil nur, \"der\n\nSchutz der Alilgceneirksıt ....: könre nur dadurch gewährleistet werden, caß gegea cie Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeorönss\" werle. Las ist zu Tormelhaft. Es\nhätte insbesnnAere näher begründet weriüen müssen, warun\ndie Aufsicht Aer Vormünderiu keinen ausreichenden Schutz\nwerde bieton können. Offenkar ist die Angeklagte, die sich\nvier Jahre straffrei getaälten und unter dem Einfluß ihrer\nVormünderin regelmäßig gearbeitet hatte, nur dadurch wieder\nstraffällig geworden, daß ihr als freier Arkbeiterin erstmalig eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. Dagegen\nwar sie in ihrer straffreien Zeit in Heimen beschäftigt\ngewesen und unterstand Aamit einer gewissen Kontrolle.\nUnter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob der.\nVormünderin ausreichende Maßnahuen zur Verfügung stehen,\ndie sicherstellen können, faß die Angeklagte nicht wieder\n\nunkontrolliert untergebracht wird.\n\nSarstedt Schmiät Siemer\nSchaitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/5-str-668-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/5-str-668-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:31.411089+00:00"}}