{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-21_5_StR_667_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-21","aktenzeichen":"5 StR 667/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 667/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2114 022\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Heinrich RB aus ci\ngeboren am EEE 1905 ::. Summe,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\nu 1\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEED: .:: Em\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle\nvom 13,0ktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n: Die Strafkamner hat den Angeklagten auf Grund wahldeutiger Feststellungen wegen uneidlicher Falschaussage\nin zwei Fällen nach den $$'153, 74 StGB verurteilt. Sie\nist\"überzeugt\", der Angeklagte habe entweder bei seinen\nVernehmungen am 16.Juli 1963 und 13.September 1963\noder bei seinen Vernehmungen am 21.September 1964 und\n21.September 1965 oder bei allen diesen Vernehmungen\nvorsätzlich falsch ausgesagt. Der Angeklagte wurde in\nallen Fällen als Zeuge durch einen Richter in einem\nVerfahren vernommen, das gegen Rechtsanwalt Lagggpwegen\nVergehens gegen § 81a GmbHG eingeleitet worden war, und\nzwar am 16.Juli 1963 und 13.September 1963 im Ermittlungsverfahren sowie am 21.September 1964 und 21.September 1965\nim Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Er\nhatte Rechtsanwalt Laggp an 9.Oktober 1962 zwei Verrechnungsschecks über je 4.000 DM gegeben. Bei seinen\nbeiden ersten Vernehmungen bekundete der Angeklagte, er\nhabe die Schecks Rechtsanwalt Laggp als Provision übergeben, bei den beiden letzten Vernehmungen sagte er aus,\nes habe sich um ein Darlehen gehandelt, das er Rechtsanwalt\nME] gewährt habe. Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten bei der ersten und zweiten\noder der dritten und vierten Vernehmung mit der Begründung\nverneint, es bestehe kein Anhalt dafür, daß der Angeklagte\nbei der ersten oder dritten Vernehmung die Absicht gehabt\nhabe, seine falsche Aussage bei einer späteren Vernehmung\nzu wiederholen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nführt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung der\nSache an den Tatrichter.\n\n1. Die Strafkammer hat allerdings entgegen der\n\n' Meinung der Revision nicht gegen § 264 StPO verstoßen.\n‚Die Anklageschrift teilt alle vier obengenannten Aussagen\ndes Angeklagten ihrem wesentlichen Inhalte nach mit.\n\nDamit sind alle Taten, d.h. alle geschichtlichen Vorgänge,\nbei denen der Angeklagte sich nach Auffassung der Strafkammer durch wahldeutig festgestellte vorsätzliche falsche\nAussagen der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen\nschuldig gemacht hat, der Vorschrift des § 264 StPO entsprechend in der Anklage bezeichnet.\n\n2. Die Auffassung der Strafkammer, daß eine Verurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen, wie sie\nsie getroffen hat, rechtlich zulässig sei, hat der Bundesgerichtshof wiederholt vertreten (vgl. u.a. BGHSt 2,351\n= BOCH NIW 1952,755°0, NIW 1957,1886'?). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie anerkannt werden\nkann, ist zweifelhaft. Der Senat braucht die Frage im\nvorliegenden Falle nicht allgemein zu beantworten.\n\nDie rechtliche Zulässigkeit von Verurteilungen auf\nGrund wahldeutiger Feststellungen setzt jedenfalls voraus,\ndaß das Revisionsgericht an die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils zur inneren Tatseite strenge Anforderungen stellt. Denn die Gefahr, daß der Tatrichter\nhierzu keine echten Feststellungen trifft, sie vielmehr\ndurch bloße Behauptungen, Unterstellungen oder Vermutungen\nersetzt,ist bei Wahlfeststellungen in aller Regel größer\nals bei eindeutigen Feststellungen.\n\nDas angefochtene Urteil entspricht solchen Anforderungen\nnicht. Es sagt zum Vorsatz des § 153 StGB nur: \"In jedem\nFalle hat rg (der Angeklagte) auch vorsätzlich gehandelt,\n\ndenn er wußte, was die Wahrheit war, und gab sie nicht\nrichtig wieder; dies entsprach seinem Willen\". Das genügt\nbei der hier gegebenen Sachlage nicht.\n\nDie Zeugenaussagen des Angeklagten betreffen\nGeschäftsvorgänge, über die menrere Besprechungen zwischen\nzwei, teilweise drei Personen stattgeiunden haben. Bei\nBesprechungen dieser Art kommt es nicht selten vor, daß\nschnn von vornherein bei einem oder mehreren Beteiligten\nMißverständnisse über den Inhalt der Besprechurg bestehen\noder sich nachträglich bei ihnen Irrtümer hierüber einschleichen. Einem solchen Mißverständnis oder Irrtum kann auch\nder Angeklagte erlegen sein.\n\n. Die wahlweise als falsch festgestellten ersten beiden\nAussagen waren nur unrichtig, wenn die Schecks nicht als\nProvisi‘n, sondern als Darlehen gegeben worden waren. Die\nFeststellung, der Angeklagte habe dies zur Zeit der ersten\nbeiden Vernehmungen gewußt, ist mit dem übrigen Inhalte\n\ndes Urteils nicht ohne weiteres vereinbar.\n\nDie eindeutigen Feststellungen ergeben, daß der\nAngeklagte dem Rechtsanwalt Log an 9.Oktober 1962\nzwei auf den 10.0ktober 1952 vordatierte Verrechnungsschecks über je 4.000 DM übergab, die von Rechtsanwalt\nTag zusgeschrieben waren und von dem Angeklagten unterschrieben wurden. Schriftliche Vereinbarungen über das\nWesen der Scheckhingabe und über eine Verpflichtung zur\nRückzahlung der Scheckbeträge v:n insgesamt 8.00 DM\nwurden nicht getroffen. Der Angeklagte erklärte, wie das\nUrteil weiterhin feststellt, sowohl seiner Ehefrau als\nauch seinem Buchhalter ‚@ bei verschiedenen Gelegenheiten, daß die 8.000 DM Provision für die Vermittlung\neines Hausverkaufs seien. Die Zahlung wurde auf Anweisung\n\n-6 -\n\ndes Angeklagten in den Belegabschnitten des Scheckheftes\nund in den Büchern des Angeklagten als \"Vermittlungsprovision Bahnhofstraße\" verzeichnet. Alle diese eindeutig\nfestgestellten Tatsachen sind - in ihrer Gesamtheit gesehen -\nkaum verständlich, wenn die beiden ersten Aussagen falsch\nwaren, d.h. die 8.000 DM nicht als Provision, sondern als\nDarlehen gegeben wurden und der Angeklagte das wußte. Dies\nlegt zumindest die Möglichkeit nahe, daß der Angeklagte,\nfalls die 8.000 DM wirklich keine Provision waren, bei\nseinen ersten beiden Vernehmungen hierüber irrte und dieser\nIrrtum erst zwischen der zweiten und dritten Vernehmung\ndurch entsprechende Belehrungen des Rechtsanwalts Le\noder auf andere Weise behoben wurde. Das Urteil erörtert\ndie Möglichkeit eines solchen Irrtums überhaupt nicht.\n\nDie Strafkammer hat sie anscheinend gar nicht gesehen. Das\nist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil\nberuhen kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/5-str-667-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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