{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-21_5_StR_634_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-21","aktenzeichen":"5 StR 634/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 634/66\n\nBUNDESGERICHTSHOR „4, 99:\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den früheren Major der Schutzpolizei Friedrich P\n22 GEM. = once oe 150 in\n2. den Autoelektriker Harry \\w (EEE\n\naus SM Kreis\n\nN |]\ngeboren am EEEED 1905 in Sup\n\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zum Mord\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21.Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\n: Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n'Bundesrichter Siener\n_ Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\n Bundesanwalt Dr me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ge au: MEERE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Wem ‚\n\nJustizangestelltc m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der beiden Angeklagten\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in\n\nHannover vom 6.Juni 1966 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTu\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die beiden Angeklagten wegen\ngemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zum Morde in\n\n3.832 Fällen verurteilt, und zwar PB zu sicven, vun\nzu drei Jahren Zuchthaus,\n\nNach den Feststellungen des Urteils waren die Angeklagten\nin der Zeit von Herbst 1941 bis Frühjahr 1942 beim Reichssicherheitshauptamt in Berlin befehlsgemäß an der Herstellung von Gaswagen beteiligt, von denen wenigstens\nsechs an bestimmten ausländischen Orten verwendet. wurden\n\nund zur Tötung von insgesamt mindestens 3.832 jüdischen\nMännern, Frauen und Kindern dienten.\n\nI.\n\nDie allgemeine Verfahrensbeschwerde des Angeklagten\nWentritt ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nII.\n\nDie Sachrügen beider Revisionen bleiben ebenfalls\nerfolglos.\n\n1. Zum Teil führen sie nur unzulässige tatsächliche\nAngriffe gegen die Feststellungen des Urteils.\n\na) Das gilt zunächst, soweit sie meinen, die Kenntnis\nbeider Angeklagten von bestimmten Tatsachen sei nicht ausreichend dargetan. Es liegt insbesondere kein Widerspruch\ndarin, daß der Angeklagte WW var von der Aufstellung\nund dem Zweck der sogenrnnten Einsatzgruppen nichts wußte\n(VA S.23), aber noch vor der Fertigstellung des ersten\nGaswagens erkannte, \"daß diese Wagen auch zur Judenmassenvernichtung aus rassischen Gründen eingesetzt werden\nsollten\" (UA S.34). Aus dem Zusammenhenge der Urteilsgründe ergibt sich ferner deutlich, daß die Nachricht von\nder erfolgreichen Erprobung des ersten Gaswagens im\n\n\\\nyi\n\nKonzentrationslager dem AÄngekl2gten WB von Angeklagten\nFEB ibermitseit worden ist, der sie von Dr. Hip erhalten\nhatte (UA S.41/42).\n\nb) Beide Revisionen bewegen sich auch insoweit unzulässigerweise auf tatsächlichen Cebie5, als sie die Feststellung angreifen, daß die Argeklägten gerade an der\nHerstellung der zwei \"Saurer\"- und der vier \"Diamond\"-.\nGaswagen beteiligt waren, mit deren dann an bestimmten Orten\ninsgesamt mindesters 3.83? jüdische Männer, Prauen und\n: Kinder getötet wurden. Das Schwurgericht begründet in rechtlich unangreifbarer Weise seine Überzeugung, daß zumindest\nbis etwa Ende April/Anfaüig Mai 1942 \"im Zuständigkeitsbereich\ndes Reichssicherheitshauptamtes in Berlin nur in veruie =\nWerkstatt Gaswägen des Typs Saurer oder Diamond ... hergerichtet worden sind\" (UA S.48/49). Das widerspricht nur\nscheinbar. der vom Schwurgericht in anderem Zusammenhange\nangenommenen Möglichkeit, \"daß außer den bei Vogue\nfertiggestellten auch noch an anderer Stelle außerhalb des\n.Reichssicherheitshauptamtes Gaswagen gebaut worden sind\"\n\n(UA 8.46), Hier handelt es sich ersichtlich um eine andere\nBauart. Denn das Schwurgericht erwähnt an dieser Stelle\nFahrzeuge, \"die ganz aus Aluminium waren\", und hält für\nmöglich,.daß, sie schon früher bei der sogenannten Euthanasie-Aktion verwendet und dann umgebaui worden waren (UA 8.46/47).\n\n2. Das Schwurgericht verneint Notstand und Putativnotstand und wertet den Verbotsirrtum als vermeidbar. Beides\ngeschieht in rechtlich zutreffender Weise. Was die Revisionen\neinwenden, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für\n.'dle.-schon vom Schwurgericht zurückgewiesene Auffässung des\nBeschwerdeführers .Pradel, $.47 Abs.1 Nr.2 des Militärstrafgesetzbuchs sei \"durch den Erlaß Hitlers zur Endlösung\nder Judenfrage seiner Gesetzeskraft beraubt worden\".\n\n3. Die Strafaussprüche halten der re.htlichen Nachprüfung ebenfalls stand.\n\na) Die Angriffe des Beschwerdeführers PB wollen in\nunzulässiger Weise die Strafzumessungserwägungen des Tat-\n\nrichters durch anäere ersetzen,\n\nb) Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Strafen\nbestehen nicht, auch nichv in dem folgenden Punkt, auf den\nder Bundesanwalt aufmerksam gemacht hat:\n\nDa der Gehilfe mit der vollen Täterstrafe belegt werden\nkann, bezeichnet das Urteil lebenslanges Zuchthaus als \"die\nobere Grenze des dem Schwurgericht zur Verfügung stehenden\nStrafrahmens\". Nach unten hin könne die Strafe zweimal nach\nVersuchsgrundsätzen gemildert worden, weil die Angeklagten nur\nGehilfen waren und in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelten. \"Innerhalb dieses von einem Jahr und sechs Wochen\nGefängnis bis zu lebenslangem Zuchthaus reichenden Rahmens\nhatte das Schwurgericht\", so schließt dieser Abschnitt, \"die\nangemessene Strafe für die Angeklagten zu suchen\" (UA 3.98).\n\nDas ist ungenau ausgedrückt, weil lebenslanges Zuchthaus\neine absolute Strafe ist und nicht die obere Grenze eines\nStrafrahmens bilden kann. Diesen gibt es nur bei zeitigen\nFreiheitsstrafen. Das weiß aber auch das Schwurgericht. Es\nwill nur angeben, welches die denkbar niedrigste und welches\ndie mögliche höchste Strafe ist, je nachdem, ob von den\ngesetzlichen Milderunssmörlichkeiten Gebrauch gemacht wird\noder nicht. Dabei versäumt es nur, das Wort \"Strafrahmen\"\nin Anführungszeichen zu setzen, wie es der Senat in ähnlichem\nZusammenhange in seiner Entscheidung BGSHSt 7,28,30 getan hat.\n\nDie grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Zuchthausstrafe, die dem Schwurgericht für den vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint (UA S.99),\nhat also die Höhe der zeitigen Freiheitsstrafen nicht in\nunzulässiger Weise beeinflußt.\n\n-6 -\n\nDer Möglichkeit, diese zweimal, also bis auf \"ein Jahr\nund sechs Wochen Gefängnis\" - genauer: ein Jahr, einen Monat\nund fünfzehn Tage (BGHSt 7,322) - zu mildern, war sich das\nSchwurgericht ausdrücklich bewußt. Es scheint zwar nicht\nerkannt zu haben, daß die obere Grenze des Strafrahmens nur\nbei einmaliger Milderung nach den § 8§ 44 Abs.2, 14 Abs.2 StGB\nvolle fünfzehn Jahre, bei doppelter Milderung jedoch nach\n§ 19 Abs.2 StGB einen Monat weniger, also vierzehn Jahre\nund elf Monate Zuchthaus betrug (BGHSt 1, 115,117; BGH JZ\n1956,500). Dieser geringe Unterschied hätte aber, wäre er\nbeachtet worden, nicht zu niedrigeren Strafen geführt. Das\ngilt auch für den Angeklagten PB, dessen Strafe zwar\nnicht, wie die des Angeklagten WW, im unteren Viertel,\naber nur etwa in der Mitte des Strafrahmens liegt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-21/5-str-634-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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