{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-15_5_StR_361_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-15","aktenzeichen":"5 StR 361/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 361/67\n\nBUN\n\ner\n\nEB TEEN\n\nNWENUN\nBEURECRNERUET\n\nKERN\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Harry H EB zus ze.\n\ngeboren am EEE : 939 ir VD (Sachsen),\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nytas\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Septenber 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 15.Februar 1967\nwird verworfen, u\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts. wegen -\n\n/' AR\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung im Falle Sn und wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit widerstand gegen einen\nVollstreckungsbeamten (Fall Sc) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. u\n\nDagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er\nbeanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.\n\n)\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nEs kann zweifelhaft sein, ob die Verfahrensbeschwerde,\ndas Landgericht sei der ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, in zulässiger\nForm (§ 344 Abs.2 StPO) erhoben worden ist. Die Revision\nvermißt eine Untersuchung des vom Angeklagten genossenen\nTischlersprits auf etwaige physiologische Nebenwirkungen\nhin, gibt aber nicht die Beweismittel an, deren sich nach\nMeinung der Revision die Strafkammer weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. dazu BGHSt 2,168).\n\nAuch wenn man dem Inhalt der Verfahrensbeschwerde >\ndie Auffassung der Revisicn entnimt, die Strafkammer\nhätte zu dem angegebenen Beweisthema einen Sachverständigen\nvernehmen müssen, kann dies dem Beschwerdeführer nicht zum\nZiele verhelfen. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das\nLandgericht hat einen ärztlichen Sachverständigen vernommen\nund auch die Frage einer \"alkoholischen Abnormität im Sinne\neiner Intoxikation\" erörtert. Eine weitere Beweisaufnahme\ndrängte sich der Strafkammer nicht auf, zumal weder der\nAngeklaste noch seine Verteidigerin Anträge zu diesen\nPunkt gestellt hat.\n\nAAn\n\n-A-\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Sachrüge ist unbegrünäet.\n\n1. Der Senat hat das angefochtene Urteil seinen\ngesamten inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte im Fall\nSCHE wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit\nmit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten verurteilt\nworden ist. Auch die Revision hat zum Schuldspruch in\ndiesem Fall keine Einzelausführungen gemacht.\n\n2. Im Fall SB haben sowohl der Verteidiger als\nauch der Generalbundesanwalt Bedenken gegen die Verurteilung\naus § 224 StGB erhoben. Der Penat hält diese Bedenken\nfür unbegründet. Nach § 224 StGB wird u.a. bestraft, .wenn\ndas Opfer durch die ihm zugefügte Körperverletzung \"in.\nerheblicher Weise dauernd entstellt\" wird,\n\na) Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsirrtum .\ndargelegt, daß durch die (gefährliche) Körperverletzung\ndas Opfer des Angeklagten, der Arbeitshausverwahrte SB ,\nerheblich entstellt worden ist, d.h., deß Se\n_ durch den Verlust von insgesamt drei Zähnen in seiner\nGesamterscheinung erheblich entstellt worden ist. Daß dieses\nMerkmal des § 224 StGB auch beim Verlust mehrerer Zähne\nvorliegen kann, ist allgemein anerkannt. Ob dieser Verlust\nals erheblich angesehen werden kann, ist - darin ist dem\nGeneralbundesanwalt zuzustimmen -— im wesentlichen Tatfrage.\nWas die Strafkammer in dieser Beziehung tatsächlich festgestellt hat, ist jedoch im Gegensatz zur Ansicht des\nGeneralbundesanwaltes ausreichend, um die Verürteilung aus\n§ 224 StGB zu tragen. Allerdings könnte es zweifelhaft sein,\n‚obein erhebliche Entstellung in tatsächlicher\nHinsicht sich schon aus der Feststellung ergebe, Se\nsei \"durch den Verlust dreier nebeneinander liegender\nZähne\" noch \"unschöner geworden\". Das Landgericht hat sich\n\nAs\n-5-\n\naber weiterhin in der Hauptverhandlung davon Überzeugen\nkönnen, daß die Zahnlücke beim Öffnen des Mundes, insbesondere beim Sprechen und Lechen, auffallend und deutlich\nzu sehen ist. Außerdem weist er daraufhin, daß mit dem\nZahnverlust ein sichtbarer Einfall der Oberlippe ver-\n\nbunden ist. Danach ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß\n\ndie Strafkammer in rechtlich fehlerhafter Weise den Verlust\ndreier Zähne stets als erheblich entstellend angesehen hat.\nDas Landgericht hat diese Verletzungsfolge vielmehr auf\nGrund ihres Eindrucks in der -Hauptverhandlung an Hand von\nTatsachen bejaht, die sich aus den Gründen ergeben. Da3 >\ndas Opfer des Angeklagten ein älterer Mann und ohnehin keine\n\"Schönheit\" ist, hat das Landgericht zutreffend dargelegt\n(vgl. dazu auch Schaefer in Leipz.Komm. 8.Aufl. § 224 StGB\nAnm.IIB).\n\nb) Die Strafkammer hat weiterhin ausgeführt, daß die\nerhebliche Entstellung auch eine dauernde im Sinne\ndes § 224 StGB ist. Sie geht hierbei mit Recht davon aus,\nes sei unerheblich, \"daß Schmidt die zur Zeit der Haupt-\n. verhandlung noch vorhandene auffällige Zahnlücke durch einen\nZahnersatz oder eine Prothese verdecken könnte\". Diese\nAnsicht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie in der vom Landgericht angeführten 3\nEntscheidung BGHSt 17,161 ff zum Ausdruck gekommen ist.\nDiese Entscheidung, auf die verwiesen wird, beruft sich\nu.a. auch auf die unveröffentlichte, zum gleichen Ergebnisse\nkommende Entscheidung des Senats 5 StR 205/57 vom.16.Juli 1957.\nDa der Generalbundesanwalt gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs Bedenken .erhoben hat, hat\nder Senat seine Auffassung nochmals eingehend geprüft. Er\nsieht jedoch keinen Anlaß, von seiner bisherigen Ansicht\nabzugehen, und hat daher keinen Anlaß, mit. Rücksicht auf die\nEntscheidung BGHSt 17,161 ff den Großen Senet. für Strafsachen\ngemäß § 136.Abs.1 GVG anzurufen.\n\nAN\n-6—\n\n3. Die Verteidigung hält schließlich die Strafzumnessungsgründe der Strafkamner für fehlerhaft und\nheanstandet in diesem Zusammenhang, daß diese \"von der\nStrafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB nicht nur\nkeinen Gebrauch gemacht, sondern die festgestellte\nverminderte Zurechnungssfähigkeit ..... als straferschwerend\"\nangesehen hat. Ob diese Erwägung zulässig wäre, könnte\nallerdings zweifelhaft sein. Der Senat braucht diese Frage\nnicht zu entscheiden. Denn so sind trotz mißverständlicher\nAusdrucksweise die Ausführungen des Urteils nicht zu verstehen. In Wirklichkeit ist nicht die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten als solche zu dessen Nachteil\ngewertet worden, sondern die Tatsache, daß der Angeklagte,\nder schon mehrfach unter Alkoholeinwirkung straffällig\ngeworden ist, getrunken hat, obwohl er \"allen Anlaß hatte,\nden Alkoholgenuß in der Anstalt zu vermeiden\". Das ist nicht\nzu beanstanden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch im\nFalle SW darin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht\naus § 224 StGB, sondern aus § 223a StGB zu bestrafen ist,\nund alle Strafaussprüche aufzuheben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/5-str-361-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-15/5-str-361-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.590250+00:00"}}