{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-14_5_StR_674_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-14","aktenzeichen":"5 StR 674/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 674/66 z114 024\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter W EB , :nne festen Wohnsitz,\ngeboren am EMMEN 1925 1: TEmEEy,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (up\n\nals. Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEB :.: ED\n\nals Verteidiger,\n\n Justizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.September 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n‚Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Sachrüge dringt durch.\n\n1. Es ist unerheblich, daß die Strafkammer den\n§ 47 StGB im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat. Es\nbedurfte keiner Erörterung des § 47 StGB, weil der Mittäter ebenss bestraft wird wie der Alleintäter, überdies\nder Angeklagte nach den Feststellungen selbst solche\nHandlungen. begangen hat, die auch ohne Mitwirkung des\nBaque einen Wegnahmeversuch darstellen würden.\n\n2, Wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor\ndem Revisionsgericht zutreffend vorgetragen hat, reichen\naber die Feststellungen zum Diebstahlsvorsatz nicht aus.\nDie insoweit äußerst knappen Darlegungen, wonach der\nAngeklagte und Bag in das Lebensmittelgeschäft einbrechen\n\"und daraus Lebensmittel und andere brauchbare Gegenstände\nwegnehmen\" wollten,. und wonach der Angeklagte durch den\nLagerraum in den Laden ging, \"um sich dort etwas zu\nMitnehmen auszusuchen\", schließen es nicht aus, daß bei\ndem hungrigen Angeklagten nur die Voraussetzungen. des\n§ 248a StGB oder des, § 370 Nr.5 StGB vorgelegen haben.\n\nIn beiden Fällen wäre der Versuch nicht strafbar.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgeh»ben werden.\n\nIl.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\nSollte die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommen,\ndaß der Angeklagte sich eines versuchten Einbruchdiebstahls\nschuldig gemacht hat, so wird sie sich näher damit auseinandersetzen müssen, ob etwa die Not des Angeklagten\nes ausschloß, daß seine Tat seinem an sich vorhandenen\nverbrecherischen Hang entsprang (vgl. BGH NJW 1955,799).\nBislang ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welcher\nAusweg für den Angeklagten blieb, um seiner Notlage auf\n\ngesetzmäßige Weise Herr zu werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nBörker Kersting\n\nni","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-14/5-str-674-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-14/5-str-674-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.497794+00:00"}}