{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-14_5_StR_669_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-14","aktenzeichen":"5 StR 669/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_669/66\n\n71\n\n2114 025\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n(\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nim Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Hans DB aus vom»:\ngeboren an EEE 55: :: un\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Februar 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Sier-r\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, u\n\nJustizangestellte (ge\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg i.O. von\n\n6.September 1966 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n-' Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDer 82jährige Beschuldigte leidet an einer hochgradigen\nHirnarteriosklerose. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet, weil\ner in einem Altersheim nachts seinen schlafenden Zimmer-\n\ngenossen Ho er stochen habe.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts\nund meint, die Beweisführung der Strafkamnmer für die\nTiterschaft des Beschuldigten verstoße \"gegen die Gesetze\nder allgemeinen Lebenserfahrung sowie gegen die Denkgesetze\", Sie hat keinen Erfolg.\n\nMit Rücksicht auf die Einlassung des Beschuldigten\nerörtert die Strafkammer zunächst die von-ihr \"theoretisch\"\nanerkannte Möglichkeit, daß ein Dritter mit dem im Heime\nvorhandenen und frei zugänglichen Schlüssel, der zu allen\nTüren paßte, in das Zimmer eingedrungen sei und die Tat\nbegangen habe. Aber für diese Annahme \"spricht nichts\",\nwie das Landgericht im einzelnen darlegt.\n\nEs erwähnt, daß die Tür am nächsten Morgen \"von innen\nverriegelt\" vorgefunden wurde (UA S.6). Hierzu bemerkt die\nRevision, diese Verriegelung könne auch dadurch hergestellt\nwerden, daß man die Tür von außen verschließe. Davon geht\naber auch die Strafkammer aus. Das zeigt ihre Überlegung,\ndaß \"sich weder an der Tür noch auf dem Flur noch am\nSchlüssel Blutspuren\" befanden.\n\nDie hieran anknüpfenden weiteren Ausführungen, die\n\ndie Revision ebenfalls beanstandet, sollen ersichtlich\nnicht schon für sich allein beweisen, daß kein Fremder\n\n-4-\n\n- Au\n\ndie Tür von außen geöffnet, die Tat begangen und das Zimmer\nwieder von außen verschlossen habe. Das will die Strafkammer\nvielmehr hier zunächst nur als unwahrscheinlich dartun,\n\nweil keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür sprächen.\n\nDarum ist es unschädlich, daß ihre Ausführungen an dieser\nStelle, wie der Revision zuzugeben ist, jene Möglichkeit\nnoch nicht in einer logisch lückenlosen Weise ausschließen.\nDenn das geschieht später.\n\nDie Strafkammer legt nämlich dar, nach dem Tatortbefund könne kein Dritter von außen durch das Zimmerfenster\neingestiegen sein. Wegen der Art der Verletzungen scheide\nein Selbstmord des Rentners Hobbisjanßen aus. Die Schnittwunden an. den’ Handgelenken des Beschuldigten seien so\nbeschaffen, daß er sie sich selbst beigebracht haben müsse.\nEr sei streitsüchtig und habe seit längerer Zeit\nZwistigkeiten mit HÜEEEEEEBchaht. Bei der ärztlichen\nUntersuchung des Beschuldigten seien seine Füße stark mit\nBlut beschmiert gewesen; das beweise, daß er \"zunächst die\ntödlichen Stiche gegen De — | geführt hat und dann\ndurch die .„.... entstandene Blutlache watend in sein Bett\nzurückgegangen ist\". Das am Tatort vorgefundene Messer sei\nnach der Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschuldigten\n\"ein afrikanisches Messer, wie es ihr früherer Ehemann\nbesessen habe. Nach allem\", so endet die Beweiswürdigung,\n\"bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft\ndes Beschuldigten\".\n\nDas Landgericht hatte also zwar am Anfange seiner\nBeweiswürdigung die für sich allein betrachtete Möglichkeit,\ndaß ein fremder Täter durch die Tür ein- und ausgegangen\nsei, zunächst nur als unwahrscheinlich bezeichnet und sie\n\n5.\n\n. noch nicht in logisch lückenloser Weise ausgeschlossen,\nEs überzeugt sich aber auf Grund einer Gesamtwürdigung\naller Umstände von der Täterschaft des Beschuldigten\n\nund verneint damit die Ausführung der Tat durch einen.\nDritten. Ein solcher Gang der Beweisführung ist rechtlich\nmöglich.\n\nDas Urteil enthält auch sonst keine Verletzung des\nsachlichen Rechts,\n\nDie Imtscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts. 2\n\nSarstedt | Koffka ‘ Siemer\n\n. Dr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-14/5-str-669-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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