{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-02-13_5_StR_214_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-02-13","aktenzeichen":"5 StR 214/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2114 054 23\n\n5 StR 214/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Walter B ED ::: ame,\ndort geboren ar EEE 939,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nBen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.Ma'. 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsicent Prof,Dr,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisivzende nichter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof: Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr.Dr :.:\nais Verteidiger,\n Justizangestellte SZ\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 13.Februar 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nIhm wird die nach dem 13.Februar 1967 in dieser\nSache eriittene Untersuchungshaft, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision erforderte die\ndem Gericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO)\nnicht die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen. Das\nSchwurgericht ist dem Sachverständigen darin gefolgt, daß\nder mit der Tat zum Durchbruch gekommene - an sich nicht\nkrankhafte - Affekt bei dem charakterlich labilen Angeklagten eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB\nherbeigeführt haben könne. Darüber, wie sich der Sachverständige über die Auswirkungen dieser Bewußiseinsstörung\nauf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten\ngeäußert hat, enthält das Urteil nichts. Es brauchte auch\ninsoweit etwaige Darlegungen des Sachverständigen nicht\nwiederzugeben und sich nicht mit ihnen auseinanderzusetzen,\nda es sich im wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt.\nSelbst wenn der Sachverständige eine erhebliche Beschränkung\nder Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bejaht\noder für möglich erklärt hätte, brauchte sich das Urteil\ndeshalb insoweit mit seiner Meinung nicht auseinanderzusetzen, und erst recht brauchte das Schwurgericht keinen\nzweiten Sachverständigen zu diesem Punkt zu hören. Nachdem\nsich das Gericht durch den vernommenen Gutachter die hierzu\nerforderliche Sachkunde hatte vermitteln lassen, konnte es\nvon sich aus beurteilen, welchen. Einfluß die Bewußtseinsstörung auf Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten\ngehabt hatte. Die Darlegungen des Urteils, daß die Bewußtseinsstörung das Einsichtsvermögen des Angeklagten überhaupt\nnicht und sein Hemmungsvermögen jedenfalls nicht erheblich\nbeeinträchtigt habe, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Auch die Rüge, das Gericht habe den Angeklagten\nmit der Feststellung einer Tatsache überrascht, auf die er\nnach dem Gung der Hauptverhandlung nicht vorbereitet war,\nist nicht richtig. Der Angeklagte war wegen versuchten\nTotschlags nach 88 212, 43 StGB angeklagt, er ist so verurteilt worden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft ihrem\nStrafantrage eine für den Angeklagten günstigere Strafbestimmung zugrunde gelegt hätte (nach der Sitzungsniederschrift hat sie 3 Jahre Gefängnis beantragt, ohne daß\nersichtlich ist, wie sie die Tat im einzeinen rechtlich\nqualifiziert hat), so war das Gericht nicht verpflichtet,\nden Angeklagten darauf hinzuweisen, daß es trotzdem zu einer\nerheblich höheren Strafe auf Grund der in der Anklageschrift\nangegebenen Vorschriften komnen könne, Vielmehr bestimmt\n§ 155 Abs.2 StPO ausdrücklich, daß das Gericht bei der\nAnwendung des Strafgesetzes auf die in der Anklage bezeichnete Tat an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht\ngebunden ist. Das Gericht hat demnach § 265 Abs.4 StPO\nnicht verletzt.\n\n3. Die weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nergibt keinen Rechtsfehler,\n\n1. Entgegen der Darlegung der Revision hat sich das\nSchwurgericht mit der Frage, ob § 213 StGB zugunsten des\nAngeklagten angewendet werden könne, auseinandergesetzt,\nund sie verneint. Die Darlegungen des Urteils, wonach der\nAngeklagte nicht aus Zorn über die am Vormittag des Tattages gefallene Äußerung seiner Ehefrau gehandelt hat,\nliegen auf tatsächlichem Gebiet und lassen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n2. Die weiteren sachlichen Angriffe der Revision zur\nSchuld- und Straffrage sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheiduug entspricht dem Anträge des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-13/5-str-214-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-02-13/5-str-214-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:29.405656+00:00"}}